Hundesitter verletzt Tier: Wer muss die Tierarztrechnung zahlen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 20.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe einen Hund. Aus beruflichen Gründen hatte ich an einem bestimmten Tag keine Zeit uns suchte eine Vertretung für das Mittags-Gassi meines Hundes.

Die Nachbarstochter bot mir an, an diesem Tag dann den Hund zum Gassi auszuführen. Ich nahm Ihr Angebot an. Es handelte sich um eine reine Gefälligkeit, sie wurde nicht von mir bezahlt für diese Gefälligkeit.

Nach dem Gassigehen lieferte Sie den Hund nicht wie zuvor besprochen bei mir zu Hause ab, sondern nahm ihn stattdessen zu sich in die eigene Wohnung. Dort hat der Hund dann mit einem Schuh ihrer Mutter gespielt und diesen nach dem Spiel verspeist.

Ich musste den Hund noch am selben Tag in der Nacht in eine Tierklinik fahren da der Hund extreme Schmerzen hatte und akute Lebensgefahr durch den verspeisten Schuh bestand. Was folgte, waren drei Tage intensive Behandlung der Tierärzte und eine 500-Euro-Rechnung. Glücklicherweise konnte der Hund den Schuh nach und nach selbst wieder ausscheiden und eine OP vermieden werden.

Nun ist die Frage der Kostenregulierung. Die Tochter hat keine private Haftpflicht mit ihren 24 Jahren und meint nun, dass ich ja Mitschuld an dem Vorfall hätte, weil Sie laut eigener Aussage nicht darauf hingewiesen worden ist, dass der Hund (1,5 Jahre alt) keine Schuhe fressen darf. Sie bot mir an die Hälfte der Kosten zu übernehmen.

Ich sehe das ganz anders. Für mein Empfinden und nach den ersten Recherchen bin ich der Meinung, dass hier eine Sachbeschädigung vorliegt und Sie für den entstandenen Schaden aufkommen muss. Liege ich da auch richtig mit meinen Laienkenntnissen?

Antwort des Anwalts

Auf Grund der Tatsache, dass zwischen Ihnen und Ihrer Nachbarin lediglich ein sog. ,, Gefälligkeitsverhältnis“ vorlag, kommt keine vertragliche Haftung sondern nur eine Haftung Ihrer Nachbarin allein nach dem Deliktsrecht, d.h. insbesondere nach § 823 BGB in Betracht.

Nach § 823 Abs.1 BGB ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

Eine Eigentumsverletzung liegt mit der Verletzung Ihres Hundes vor.

Für einen Schadensersatzanspruch nach § 823 I BGB bedarf es jedoch darüber hinaus stets einer ,,zurechenbaren Verletzungshandlung“. Die Verletzungshandlung kann dabei in einem positiven Tun oder in einem Unterlassen bestehen. Im Vorliegenden Fall kommt als Ansatzpunkt für die Verletzungshandlung allein ein Unterlassen Ihrer Nachbarin in Betracht. Sie hat es unterlassen, den Hund an dem Verzehr des Schuhes zu hindern. Ein Unterlassen ist allerdings nur als Verletzungshandlung i.S.v. § 823 I BGB zu qualifizieren, wenn eine Pflicht zum Handeln bestand, deren Beachtung die Rechtsgutverletzung, hier die Verletzung Ihres Hundes, verhindert hätte.

Im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses werden jedoch in der Regel keinerlei solcher Handlungspflichten begründet.

Eine Haftung Ihrer Nachbarin nach § 823 I BGB scheidet mithin aus.
Fraglich ist, ob eine Haftung nach § 823 Abs.2 BGB besteht. Nach § 823 Abs.2 BGB ist auch derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt.

Unter eine solche Schutzgesetzverletzung fällt auch die Erfüllung eines Straftatbestandes.
Läge mithin, wie von Ihnen angenommen eine Sachbeschädigung vor, wäre Ihre Nachbarin nach § 823 II StGB schadensersatzpflichtig.

Die Annahme einer Sachbeschädigung gem. § 303 StGB scheitert jedoch bereits daran, dass der Straftatbestand des § 303 StGB vorsätzliches Handeln/Unterlassen erfordert. Das Ihre Nachbarin vorsätzlich handelte, wird nicht nachzuweisen sein.
Danach scheidet eine Haftung Ihrer Nachbarin insgesamt aus.

Ob die Tatsache, dass Ihre Nachbarin entgegen Ihrer Vereinbarung den Hund nach dem Spaziergang mit in Ihre Wohnung genommen hat, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führt ist fraglich.

Sofern kein ausdrückliches Verbot der Mitnahme des Hundes in die Wohnung oder andere besondere Umstände vorlagen, ist davon auszugehen, dass ein Gericht davon ausgehen würde, dass Sie einer Mitnahme des Hundes in die Wohnung bei einer entsprechenden Nachfrage Ihrer Nachbarin zugestimmt hätten, weil Ihnen Ihre Nachbarin mit dem Gassigang den weitaus größeren Gefallen gemacht hat. In diesem Fall wäre die Mitnahme in die Wohnung noch von der Gefälligkeit miterfasst und keine Haftung Ihrer Nachbarin gegeben.

Ich empfehle Ihnen daher, das Angebot der hälftigen Kostentragung durch Ihre Nachbarin anzunehmen. Es dürfte sehr schwierig werden in einem Gerichtsverfahren mehr zuerreichen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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