Hotel - Geld für nicht erbrachte Leistung zurück erhalten

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe über Ostern ein Zimmer im Hotel gebucht. Das Zimmer wurde mir zum Preis von 69 Euro pro Nacht angeboten, ich habe eingewilligt.
In der Reservierungsbestätigung ist festgehalten, dass es sich um ein Doppelzimmer inkl. Frühstücksbuffet handelt.

Bei der Ankunft vor Ort haben wir erfahren, dass es kein Frühstück gibt und dass das Hotel eigentlich über Ostern sowieso geschlossen habe. Die Mitarbeiterin sagte, sie werde ihre Chefin fragen ob man uns das Geld für nicht erbrachte Leistung (es handelt sich um 42 Euro) zurückzahlen werde.
Auf unsere Nachfrage wurde uns mitgeteilt, dass wir ein Angebot ohne Frühstück gebucht hätten und eine Erstattung nicht in Frage kommt.

Wir halten das für nicht korrekt und fragen uns, ob und wie wir zu unserem Geld kommen.

Antwort des Anwalts

Entscheidend für die Frage, ob Sie ein Doppelzimmer mit oder ohne Frühstück gebucht haben, ist letztlich die Reservierungsbestätigung. In dieser ist deutlich lesbar festgehalten: Zimmer incl. Frühstücksbuffet. Ein Beherbergungsvertrag kommt wie jeder andere Vertrag durch Angebot und Annahme zustande. Bei den vorliegenden Angeboten ist allerdings ein Frühstücksbuffet nicht ausdrücklich erwähnt. Ausschließlich in der Reservierungsbestätigung vom 15.03.2012 ist hiervon die Rede. Genau genommen hat Ihnen das Hotel ein Angebot ohne ausdrücklichen Hinweis auf ein Frühstücksbuffet unterbreitet, welches Sie angenommen haben. Es ist damit im Bestellvorgang bis zum Vertragsabschluss unklar, ob Sie mit oder ohne Frühstücksbuffet gebucht hatten. Geht man in das Internet auf die Buchungsseite des Hotels Müller und klickt dort unter der Spalte Verpflegungsart das kleine Symbol mit der Tasse an, so erscheint ein Icon mit dem Inhalt: Das Frühstück ist nicht im Zimmerpreis enthalten. Ich selbst habe einige Zeit benötigt, um dies herauszufinden. Allerdings habe ich gezielt danach gesucht, weil durch Ihre Frage sensibilisiert. Ohne die Reservierungsbestätigung hätte ich zumindest Bedenken, ob Sie nach der erfolgten Buchung einen Anspruch auf das Frühstücksbuffet gehabt hätten. Sämtliche Zweifel werden jedoch durch die Reservierungsbestätigung ausgeräumt. An diese Reservierungsbestätigung ist der Hotelbetreiber gebunden. Sie können deshalb eine entsprechende Erstattung dieser nicht erbrachten Leistungen verlangen. Allerdings erschließt sich mir nicht der Preis für ein Frühstücksbuffet pro Person. Haben Sie dies vor Ort einer Preisliste entnommen?

Sofern ich Ihnen bei der Beitreibung des Betrages behilflich sein kann, können Sie mich gerne ansprechen. Dann bräuchte ich allerdings noch die Hotelrechnung, weil aus den vorliegenden Unterlagen der verantwortliche Betreiber nicht ersichtlich ist. Ferner bräuchte ich zwecks Geltendmachung die Rechnung der Deutschen Anwaltshotline für diese Beratung. Letztlich müsste noch der Preis für ein Frühstücksbuffet pro Person belegt werden. Es würde auch genügen, wenn der Frühstückspreis eines Ausweichhotels oder Cafés in Köln vorläge. Denn Sie waren ja zum Ausweichen genötigt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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