Gold im Internet bestellt, Firma liefert nicht

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe bei einem Internet-Händler Gold im Wert von 9687,-- Euro bestellt und per Vorkasse bezahlt. Das Geld wurde am 25.10.2010 überwiesen. Die Lieferung erfolgt lt. Homepage innerhalb von 14 Tagen nach Geldeingang. Lt. den AGB des Händlers bedürfen feste Liefertermine einer ausdrücklichen Vereinbarung. Es wurde nichts vereinbart. Recherchen im Internet haben zu unterschiedlichen Bewertungsergebnissen geführt. Diese reichen von "voll zufrieden" bis "nie wieder".

Wann kann ich mahnen ?
Welche weiteren Schritte kann ich unternehmen um zu meiner Ware zu kommen ?

Antwort des Anwalts

Mit dieser Firma hatte ich schon im Sommer diesen Jahres als Anwalt zu tun. Auch im damaligen Fall ging es, wie bei Ihnen, um eine unangemessene Lieferverzögerung. Auf der Homepage der Firma G. ist in § 3 der AGB keine verbindliche Lieferfrist genannt, sondern zu Gunsten des Verkäufers und zu Lasten des Käufers die Lieferfrist bewusst offen gelassen. Dies ist gemäß § 308 Abs. 1 S. 1 BGB nicht zulässig. Bei einem Verbrauchsgüterkauf - wie hier - muss eine konkrete Lieferfrist genannt werden. Aus Ihrer Fragestellung ist nicht ersichtlich, wann die Bestellung erfolgte, Sie eine Auftragsbestätigung erhalten haben und wann Sie bezahlt haben. Wenn ich davon ausgehe, dass die Zahlung des Kaufpreises mindestens 14 Tage vorbei ist, kann jetzt ohne Zweifel gemahnt werden. Ein Mahnschreiben könnte wie folgt aussehen:

"Einschreiben-Einwurf
Herrn
A. XY.
Muster Str. 1234
12345 Musterstadt

Bestellung-NR....... vom ………

Sehr geehrter Herr XY,

am …………. bestellte ich bei Ihnen Goldmünzen "……………." zum Einzelkaufpreis von …. Euro. Die Lieferung bestellter Goldmünzen wurde von Ihnen mit Auftragsbestätigung vom …….. bestätigt. Den Gesamtkaufpreis in Höhe von ……….. Euro habe ich am ……… überwiesen. Gleichwohl ist bis heute die Lieferung der Münzen nicht erfolgt. Ich fordere Sie deshalb auf, die geschuldeten Münzen bis spätestens ……… (Eingangsfrist) zu liefern. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes werde ich Sie mit anwaltlicher Hilfe in Anspruch nehmen.
Mit freundlichen Grüßen"

Aus dem früheren Mandat habe ich den Eindruck gewonnen, dass die Firma G. die Lieferung abhängig vom jeweiligen Einkaufspreis verzögert, um über diese Spekulation ihren Gewinn zu maximieren. Sie müssen deshalb damit rechnen, dass die Firma G. Ihr Mahnschreiben zunächst unbeachtet lassen wird. Sollte dies der Fall sein, rate ich Ihnen, nach Ablauf der von Ihnen gesetzten Frist, anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Im seinerzeitigen Fall hatte die Firma G. auf mein anwaltliches Mahnschreiben hin tatsächlich am letzten Tag der Frist die Goldmünzen geliefert. Die Rechtsanwaltskosten wurden von der Firma G. nach Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens bezahlt. Auf jeden Fall ist es notwendig, dass Sie zunächst selber ein Mahnschreiben aufgeben, um die Firma G. überhaupt in Verzug zu setzten, weil dies Voraussetzung für einen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren ist. Ich empfehle dringend, dass Sie Ihr Mahnschreiben als Einschreibebrief versenden. Auf keinen Fall sollten Sie mit einfachem Brief oder per E-Mail schreiben, weil deren Zugang nicht nachweisbar ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice