Glastür zerbrochen - Schadensersatzforderung von Gastwirt

Online-Rechtsberatung
Stand: 26.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Am 23.11.2011 habe ich in einer Pizzeria eine Glastür beschädigt. Der Wirt verlangt von mir Schadenersatz in Höhe von rund 500 Euro. Da meines Erachtens kein Verschulden meinerseits vorliegt, habe ich die Zahlung verweigert. Inzwischen hat der Wirt einen Rechtsanwalt eingeschaltet und mir ein Zahlungsziel von 10 Tagen gesetzt.

Es hat sich wie folgt ereignet. Ich bin im Außendienst tätig und war mit einem damaligen Mitarbeiter zum Abendessen in oben genannter Pizzeria. Da mein Kollege angeboten hatte zu fahren, habe ich zum Abendessen und anschließend mehr getrunken. Mein Kollege kannte den Wirt gut, so dass es eigentlich ein feuchtfröhlicher Abend in angenehmer Atmosphäre war. Da es schon so lange her ist, weiß ich nicht mehr genau, wie viel ich genau getrunken habe. Ich denke ca. 4-5 Weizenbiere und anschließend noch den ein anderen vom Wirt spendierten Schnaps (2 oder 3?).

Beim Herausgehen ist es dann passiert. Die Pizzeria hat als Vorbau eine Art Wintergarten mit einer Schiebe-Glastür. Diese war nicht ohne Weiteres als solche zu erkennen, weshalb der Wirt ca. in DinA 4-Größe ein „Hinweisschild“ angebracht hatte. Dieses habe ich übersehen, an der Türe kräftig gezogen. Mein Kollege schrie „Halt!“, aber da war es schon passiert: Die Türe ist in viele Teile zerbrochen.

Die Türe war an einer Schiene oben aufgehängt. Ob unten auch noch eine Führungsschiene war, daran kann ich mich nicht mehr erinnern.

Der Wirt macht mich für den Schaden verantwortlich. Ich bin allerdings der Meinung, dass ich nicht schuld bin, sondern er eine ungeeignete und für die Zwecke viel zu empfindliche Türe angebracht hatte. Er muss ja damit rechnen, dass der ein oder andere Gast auch mal alkoholisiert ist.

Da mein Mitarbeiter früher einmal für meinen Haftpflichtversicherer gearbeitet hatte und noch gute Kontakte bestanden, habe ich es ihm überlassen, den Schaden über einen Bekannten zu regulieren. Der Versicherer hat eine Leistung abgelehnt. Ich weiß nicht, ob die Ablehnung nach einer Prüfung erfolgte oder nur dadurch zustande kam, dass die Person nicht berechtigt war meinen Schaden zu regulieren. Das war mir in diesem Moment auch egal.

Der Gastwirt hat mich dann noch einmal am Telefon erreicht und von mir das Geld eingefordert, sowie über meinen ehemaligen Kollegen nachgehakt. Ich habe weitere Telefonate vom Gastwirt nicht mehr entgegengenommen und die Angelegenheit inzwischen längst als erledigt betrachtet. Nach schätzungsweise 10 oder 11 Monaten ohne weitere Reaktion, erreicht mich jetzt das Schreiben seines Anwalts mit der Androhung gerichtlicher Schritte, sofern ich nicht innerhalb von 10 Tagen bezahle.

Antwort des Anwalts

Maßgeblich für die Beantwortung Ihrer Anfrage sind die Vorschriften des BGB, insbesondere des § 823 BGB. Danach ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig unter anderem auch das Eigentum eines anderen widerrechtlich schädigt, zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Fraglich ist hier also allein, ob Sie fahrlässig (einen Vorsatz kann man bei Ihrer Sachverhaltsschilderung ohne weiteres ausschließen) den Schaden verursacht haben. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 II BGB. Fahrlässig handelt also, wer einen bestimmten schadenauslösenden Umstand erkannte oder hätte erkennen können und trotz dieser Kenntnis oder des Kennenmüssens dieses Umstandes handelt und hieraus Schaden entsteht.

Das Sie durch das Ziehen an der Schiebetür den Schaden an der Tür verursacht haben, steht nach Ihrer Sachverhaltsschilderung außer Frage. Die Frage ist hier allein, ob Ihnen der Schaden auch zuzurechnen ist, mithin, ob Sie hätten erkennen können, dass die Tür keine Schwingtür, sondern eine Schiebetür ist.

Hier kommt es entscheidend auf das Hinweisschild an. Leider gaben Sie an, dass Sie sich zwar an ein Schild erinnern können, jedoch nicht mehr an dessen Inhalt. Hat der Gastwirt auf dem Hinweisschild einen klaren Hinweis stehen gehabt, dass es sich bei der fraglichen Tür um eine Schiebetür handelt und die Besucher um Beachtung gebeten, muss man zumindest dann, wenn der Hinweis klar und deutlich erkennbar und auch groß genug war, von einem Umstand ausgehen, den Sie hätten erkennen können. Dabei kann der Gastwirt sowohl im Textform, aber auch in Form einer Grafik oder einer Mischung hieraus auf die Besonderheit der Tür aufmerksam machen. Wenn Text und/oder Grafik deutlich zu erkennen gaben, dass es sich um eine Schiebetür handelt, ist das als Hinweis ausreichend.

Dagegen spricht auch nicht die Größe des Hinweisschildes. Sie gaben an, dass es sich um ein Blatt im Format DIN A 4 handelte. Allein die Tatsache, dass ein Blatt Papier an einer Glastür klebt, macht dem durchschnittlichen Besucher klar, dass es sich dabei um etwas besonderes oder wichtiges handeln muss; allein die Form der Hinweisgebung sorgt für Aufmerksamkeit. Darüber hinaus ist die Größe DIN A 4 auch groß genug, um sowohl Hinweisgebung genug zu sein und gleichzeitig nicht störend zu wirken.

Das die Hinweisgebung wohl ausreichend gewesen ist, kann man auch daran erkennen, dass die Tür von den anderen, vor Ihnen gehenden Besuchern (am gleichen Tage oder aber auch Wochen zuvor) als Schiebetür erkannt worden sein muss, sonst wäre ein früherer Schadensfall eingetreten. Außerdem spricht hierfür auch, dass Sie selbst in angetrunkenem Zustand noch imstande waren, ein Hinweisschild in Form eines Blattes im Format DIN A 4 zu erkennen. Desweiteren hat nach Ihrer Sachverhaltsschilderung Ihr Kollege die Situation durchaus richtig erkannt, was wiederum für eine deutliche Hinweisgebung oder aber für eine allgemeine Erkennbarkeit der Tür als Schiebetür spricht.

Die Alkoholisierung selbst hilft Ihnen über die Erkennbarkeit nicht hinweg, da eine verminderte Wahrnehmung durch den Alkoholgenuss selbst verursacht worden ist.

Die Beweislast dafür, dass das angeklebte Papier im Format DIN A 4 tatsächlich einen ordnungsgemäßen, verständlichen Hinweis auf eine Schiebetür enthält, trägt indes der Gastwirt. Sollte er jedoch beweisen können, dass ein Hinweis in klarer und verständlicher Form vorhanden war, und dieser Hinweis auch auffällig genug war, muss man wohl davon ausgehen, dass Ihnen Fahrlässigkeit vorzuwerfen sein wird.

Es spricht, aus Ihrer Sicht sicherlich leider, einiges für eine Haftung Ihrerseits für den entstandenen Schaden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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