Defekter Kühlschrank: Steht mir eine Schadensersatz zu?

Online-Rechtsberatung
Stand: 05.03.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir, die A GmbH, sind ein Einzelhandelsunternehmen, welches über einen onlineshop Haushalts-Elektrogeräte vertreibt. Einer unserer Kunden bestellte bei uns am 22.10.13 eine Bosch side-By-Side Kühlgefrierkombination. Am 18.11.13 teilte uns der Kunde mit, dass er nach Erhalt des Gerätes Lebensmittel eingekauft hat, welche anschließend aufgrund des nicht funktionierendes Gefrieteils des Gerätes verdorben sind. Offenbar hat der Kunde die Fehlfunktion direkt beim Bosch-Kundendienst reklamiert. Dieser benötigte nach Aussage des Kunden 14 Tage, bis ein Ersatzgerät zur Verfügung gestellt wurde. Vor dem 18.11.13 hatte uns der Kunde zumindest nicht schriftlich über den Fehler informiert. Ob der Kunde eventuell mit einem meiner Servicemitarbeiter über den Defekt gesprochen hat, kann ich nicht sicher sagen. Diese verneinen jedoch ein Telefongesprääch mit dem Kunden. Kurzum: der Kunde hat sich mit der Reklamation nicht an uns gewendet. Für verdorbene Lebensmittel und 14 Tage Verzicht auf einen Kühlschrank fordert der Kunde nun mit einer Frist bis zum 04.12.2013 250,00 eur Schadensersatz.

Hier noch die AGB in unserem onlineshop, in welchem der Kunde bestellte:

"§ 8 Sachmängel, Gewährleistung und Haftung

(1) A haftet für Sachmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach §§ 434 ff. BGB.

Gegenüber Verbrauchern beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre ab Lieferung der Ware.

(2) Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadenersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von A, seiner gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig ist.

(3) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet A nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadenersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(4) Die Einschränkungen der Absätze 2) und 3) gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von A, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

(5) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt."

Nachfolgend der Emailverkehr mit dem Kunden:

18.11.13; Herr X an uns:

"
}
}} Sehr geehrte Damen und Herren,
}}
}} uns wurde nun heute, nach ca. 2 Wochen, der Kühlschrank ausgetauscht und durch ein Neues ersetzt. Dadurch dass wir nach Erhalt Ihres Kühlschranks eingekauft hatten für ca. (100 Euro, welches danach vernichtet wurde) und ca. 2 Wochen auf Kühlware verzichten mussten, würden wir gern diesbezüglich Schadensersatz einfordern. Bitte teilen Sie uns Ihren Vorschlag mit, damit man das Ganze außerrechtlich klären kann.
}} Die Liederadresse war Imhofstr. 90 in 86159 Augsburg
}} Für weitere Fragen stehe ich Ihnen jeferzeit zur Verfügung, auch unter der Mobilnummer xxxxxxx
}}
}} Mit freundlichen Grüßen
}}
}} X

26.11.13; Ich an Herrn X:
"}
}
} Sehr geehrter Herr X,
}
} für Ihre Unannehmlichkeiten möchten wir uns zunächst entschuldigen. Können Sie uns hier den Beleg für verdorbene Ware übermitteln. Wir werden dann prüfen lassen, ob in diesem Fall eine Erstattung möglich ist.
}
} Beste Grüße,
}
} F"

26.11.13; Herr X:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

ich behalte "selten" Kassenzettelbelege von ausschlieich Lebensmittelauf, in diesem Sinne besitze ich auch keinen. Aufgrund der verdorbenen Lebensmittel abgerundet 100 Euro und den Verzicht auf weitere einzukaufen und von daher ständig von draußen zu essen, schlagen wir Ihnen einen Schadensersatz in Höhe von 250 Euro vor. Es ist davon auszugehen und dieses realitatsnah, dass man nach einem Erhalt eines Kühlschranks einen Großeinkauf tätigt, schwerwiegend Fleisch für den Gefrierbereich, da eben der Kühlschrank total leer ist.
Wir möchten betonen dass wir einen nagelneuen Kühlschrank gekauft haben welches nicht funktioniert hat und wir fast 2 Wochen für einen Ersatz warten mussten. Und wie gesagt haben wir nach Erhalt des Kühlschranks die Lebensmittel wegwerfen müssen und in der Zeit bis der Ersatz kam von außerhalb essen mussten. Wir hoffen hier, dass das Ganze außergerichtlich aus der Welt geschaffen wird.
Bitte überweisen Sie den genannte. Schadensersatz in Höhe von 250 Euro auf folgendes Konto:

XYZ

Verbuchen wir bis zum 04.12.13 keine Gutschrift sehen wir uns leider gezwungen die Angelegenheit unserem Rechtsanwalt zu übergeben.

Mit freundlichen Grüßen

X

Sehr geehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt, was raten Sie uns wie wir uns in diesem Fall verhalten sollten.

Antwort des Anwalts

Zunächst stimme ich Ihnen zu, dass die Umstände insgesamt etwas kurios anmuten und durchaus der Verdacht aufkommt, der Kunde versucht hier im Nachhinein eine erhebliche Rabattierung des Kaufpreises zu erreichen.

Rechtlich sehe ich zunächst das Problem einer unverzüglichen Mängelanzeige. Es ist wohl davon auszugehen, dass bei derartigen Beanstandungen in Ihrem Hause ein entsprechender Vorgang angelegt wird. Somit dürfte Ihnen gegenüber als Vertragspartner tatsächlich keine Anzeige gemacht worden sein und der Kunde hat im Rahmen der Herstellergarantie Ersatzlieferung beansprucht.

Aufgrund der Einordnung als Verbrauchsgüterkauf gemäß §§ 474 ff BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wird allerdings ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang angenommen, wenn dieser sich binnen sechs Monaten nach Lieferung zeigt. Damit stehen dem Käufer grundsätzlich die Rechte aus § 437 BGB, nämlich Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung des Kaufpreises sowie Schadensersatzansprüche zu.
Letztere umfassen auch den so genannten Mangelfolgeschaden, der hier in Form verdorbener Lebensmittel und „aushäusig essen“ geltend gemacht wird.
Der Kunde ist hier in der Darlegungs- und Beweispflicht, welche ich vorliegend als nicht umfassend erfüllt ansehe. Hierfür wären weitere Informationen erforderlich, z.B. wann wurde die mangelnde Funktion offenkundig? Dies ist für die Frage entscheidend, ob die Kühlware denn tatsächlich nur als bereits verdorben entsorgt werden musste. Im Rahmen der dem Käufer zukommenden Schadensminderungspflicht hätte eine mögliche Verwertung geprüft werden müssen. Da die meisten Neugeräte über Alarmfunktionen verfügen, sobald die Kühltemperaturen nicht mehr erreicht werden, sehe ich zumindest die Möglichkeit, dass ein sofortiges Verzehren, ggfs. auch vorübergehendes Einlagern bei Nachbarn, Verwandten, etc. den Schaden begrenzt hätte. Inwiefern man bei Ausfall des Geräts darauf angewiesen sein sollte, in Restaurants zu speisen, vermag ich nicht nachzuvollziehen. Ebenso wäre zu prüfen, ob Sie nicht bei unmittelbarer Mängelanzeige in der Lage gewesen wären, früher als der Hersteller ein Ersatzgerät zu liefern.

Außerdem kann – wie Sie es auch in Ihren AGB aufgenommen haben - die Haftung für Schadensersatz
im Rahmen des gesetzlich Zulässigen begrenzt werden. Als Grenze gelten hier die §§ 309 Nr. 7a, 308, 309 BGB, die Sie in Ihren Geschäftsbedingungen berücksichtigt haben, nämlich kein Ausschluss bei Verletzung der Rechtsgüter Leben, Körper, Gesundheit sowie bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung Ihrerseits.
Hier wurde ohne Verschulden im obigen Sinne das Rechtsgut Eigentum verletzt, so dass der Ausschluss meines Erachtens greift.

Unter Berücksichtigung vorstehender Umstände und im Kulanzwege empfehle ich, dem Kunden einen Betrag von maximal 50 Euro anzubieten. Eine gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche dürfte bei aktuellem Informationsstand nur sehr geringe Erfolgsaussichten haben.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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