Bürgschaft für Telefonanschluss übernommen - Ärger mit Rechnung

Online-Rechtsberatung
Stand: 21.08.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Habe im januar für eine bekannte bei der firma XXX gebürgt das sie ein telefon bekommt . ich musste die bürgschaft 3 oder 4mal unterschreben davon ausgesehen war für mich die sache gelaufen bis ich aufeinmal telefonisch nicht mehr erreichbar war es stellte sich heraus das (durch rückfragen bei XXXX das XXX meine leitung gekündigt hat) ich einen vertrag abgeschlossen habe. bei der nachfrage im XXX-shop sagte mir der mitarbeiter er wüsste nichts von einen vertrag bei in habe er nichts im computer bis auf die person für die ich gebürgt habe ich habe von der firma XXX keine gerätschaften oder sonst noch was erhalten. über meine alte nummer war ich nicht zu erreichen deswegen bekam ich eine neue nummer von der XXXX nun wenn ich kein dienstleistung von der firme XXX bekam und auch nicht in anspruch nehmen konnte sehe ich nicht ein irgendeine zahlung trotz vertrag zu leisten. ich bitte sie höflichst um auskunft.

Antwort des Anwalts

Es kommt hier maßgeblich darauf an, was für Unterlagen Sie damals unterschrieben haben.
Wenn Sie lediglich für die Bekannte gebürgt haben, haben Sie selbst keinen Vertrag mit XXX geschlossen. Die Bürgschaft bewirkt lediglich, dass Sie für die Forderung von XXX gegen die Bekannte haften. Sie werden dadurch aber nicht Vertragspartner von XXX.
Anders sieht die Sache allerdings aus, wenn Sie nicht Bürge geworden sind, sondern als zweiter Vertragspartner neben der Bekannten den Vertrag geschlossen haben. Dann waren Sie Vertragspartner von XXX, wobei der Vertrag ja offensichtlich gekündigt wurde.
Hiergegen spricht allerdings, dass der Mitarbeiter im XXX-Shop keinerlei Vermerke darüber finden konnte, dass Sie Vertragspartner von XXX sind bzw. waren.
Ich gehe daher davon aus, dass hier lediglich eine Bürgschaft vorliegt. Dann jedoch ist nicht erklärbar, warum Sie plötzlich nicht mehr erreichbar waren, und warum die XXXX die Information hatte, dass Ihr XXX-Vertrag gekündigt sei (bzw. die Leitung von XXX gekündigt sei).
Wenn Sie also für die Forderungen von XXX gegen Ihre Bekannte gebürgt haben, kommt es nicht darauf an, ob Sie irgendwelche Leistungen von XXX in Anspruch genommen haben. Vielmehr ist ja nur Ihre Bekannte Vertragspartnerin von XXX. Dann müssen Sie die Außenstände der Bekannten bei XXX begleichen, egal, ob Sie davon etwas haben oder nicht.
Ihnen bleibt dann nur der Rückgriff auf die Bekannte, der sich allerdings wegen der vermutlich schwierigen finanziellen Lage der Bekannten schwierig gestalten dürfte.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice