Beweislast bei Nichterhalt einer Kündigung

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe bei einer Sportwerbefirma ordnungsgemäß ein Werbeschild an einer Sportstätte gekündigt. Die Firma behauptet die Kündigung nie bekommen zu haben. Unser EDV-Programm ist nicht bestechlich. Muß die Werbefirma den Nachweis des Nichterhalts bringen oder wir den Versand?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Ihre Fragestellung:

Muss die Werbefirma den Nachweis des Nichterhalts bringen oder wir den Versand?

Beide suggerierten Antworten in Ihrer Frage sind falsch. Denn die Werbefirma muss nicht den Nichterhalt beweisen, da etwas Nichtvorhandenes schlechterdings nicht beweisbar ist. Und Sie müssen nicht den Versand beweisen, da es hierauf nicht ankommt. Eine Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Zugang bei dem Empfänger wirksam wird. Zugang bedeutet, dass sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein muss. Deshalb müssen Sie im Bestreitensfall den (rechtzeitigen!) Zugang Ihrer Kündigung beweisen, nicht deren Absendung.

Selbstverständlich liegt es mir fern, der Werbefirma irgendetwas zu unterstellen; denn zum einen kenne ich die Fa. nicht und zum anderen soll es ja tatsächlich vorkommen, dass selbst bei der Post Sendungen verloren gehen oder den Empfänger nicht erreichen. Ich erlebe diese ausgesprochen seltenen Fälle in meinen zahlreichen Beratungen am laufenden Band bei den sog. Internet-Abzock-Firmen.

Vielleicht gibt es Beweisanzeichen, die einen Zugang nachweisen können. Etwa wenn die Firma prompt reagiert hat, nachdem die angeblich nicht angekommene Kündigung abgeschickt wurde. Dann schließt sich die Frage an: Warum? Waren Folgebeiträge bei einer Verlängerung, die ohne Kündigung wohl eigetreten ist, schon zur Zahlung fällig? Sollten Sie derartige Beweisanzeichen haben, sollten Sie ggf. über die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft nachdenken. Häufig sind bestimmte Firmen wegen ständig und ausgerechnet bei ihnen auftretende Postverluste bekannt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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