Autokauf nicht ordnungsgemäß verlaufen

Online-Rechtsberatung
Stand: 06.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Am 19.08.11 hat mein Sohn einen VW Golf4 1.6 Baujahr 2000 gekauft. Der Kauf war allerdings, wie sich später herausstellte, nicht ganz ordnungsgemäß verlaufen.

Vor dem Kauf stand der Golf in der Nähe unserer Wohnung in F. auf einem privaten Parkplatz eine längere Zeit (ca. 6 Monate). Das Fahrzeug war durch einen Unfall vorne rechts stark beschädigt. Der Rahmen war verbogen und Kotflügel und Scheinwerfer waren zerstört. Man konnte hier von einem wirtschaftlichen Totalschaden ausgehen.

Mein Sohn wollte sich nun das Fahrzeug wieder herrichten und vereinbarte mit dem Verkäufer, der zu der Zeit noch in F. wohnte, einen Kaufpreis von 1000€. Als es nun zum Kauf und zur Übergabe des Kfz-Briefes kommen sollte, erzählte der Verkäufer, dass der Brief noch bei seinem Onkel in Ludwigsburg sei und er daher den Brief erst in drei Wochen aushändigen kann. Auf dem Kfz-Schein, der meinem Sohn in Kopie vorliegt, steht der Name des Onkels (oder einer anderen Person?) vom Verkäufer.

Daraufhin leistete mein Sohn eine Anzahlung von 500€ und vermerkte das im Kaufvertrag. Außerdem steht im Kaufvertrag noch, dass der Rest des Kaufpreises (500€) bei Übergabe des Briefes gezahlt wird. Der Kaufvertrag wurde vom Verkäufer, der seinen Personalausweis vorzeigte, unterschrieben. Das Auto, das nicht mehr ansprang, habe ich dann mit meinem Sohn in unsere Tiefgarage geschoben, wo es seit dem Verkaufstermin steht.
Obwohl mein Sohn mehrmals eine SMS an den Verkäufer geschickt hat, meldete sich dieser nicht.

Meine Frage ist nun, was hier am sinnvollsten getan werden kann.

Antwort des Anwalts

Zu unterscheiden sind hier zwei rechtliche Vorgänge, einmal den Kaufvertrag, aus dem sich der Anspruch auf Übereignung des Fahrzeugs und auch des Briefes ergibt, zum anderen die Übereignung des Fahrzeugs.

Bei dem Kaufvertrag ist zu klären, wer denn überhaupt Vertragspartner Ihres Sohnes geworden ist, ob der Onkel oder der Verkäufer selbst. Dies ist relevant für die Frage, gegen wen Ihr Sohn möglicherweise einen Anspruch auf Übergabe des Briefes hat.

Fraglich ist, ob hier der Verkäufer für sich selbst handeln wollte oder nur als Vertreter des Onkels. Sofern für Ihren Sohn offenkundig war, dass der Vertrag mit dem Onkel und nicht mit dem Verkäufer selbst zustande kommen sollte, wäre eben auch nur der Onkel Vertragspartner geworden.
Mangels entsprechender Angaben gehe ich aber davon aus, dass der Verkäufer selbst und für sich gehandelt hat. Ansprüche bestehen daher in erster Linie gegen diesen.

Da nach der Rechtsprechung der Obergerichte und auch des Bundesgerichtshofes derjenige, der Eigentümer eines PKW ist, auch zugleich Eigentümer des Briefes ist, kommt es ferner darauf an, ob Ihr Sohn Eigentümer des Fahrzeugs geworden ist.
Dies ist unproblematisch, wenn der Verkäufer, der ihm das Fahrzeug ausgehändigt hat, auch Eigentümer war. Dann hat Ihr Sohn ohne Weiteres das Eigentum an dem Fahrzeug und auch an dem Brief vom Berechtigten erworben.

Anders verhält es sich, wenn der Verkäufer nicht Eigentümer des Fahrzeugs war. Dann kann Ihr Sohn nur gutgläubig das Eigentum erworben haben. Gutgläubig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Ihr Sohn weder wusste, noch hätte wissen können, dass der Verkäufer nicht der Eigentümer des Fahrzeugs ist.
Hierzu hat wiederum ebenfalls der Bundesgerichtshof entscheiden, dass derjenige sich nicht darauf berufen kann, hinsichtlich der Eigentümerstellung des Verkäufers gutgläubig gewesen zu sein, wenn er den Fahrzeugbrief nicht überreicht bekommen hat.
Exakt dies scheint jedoch bei Ihrem Sohn der Fall zu sein, so dass er nur dann Eigentümer des Fahrzeugs und damit auch des Briefes geworden wäre, wenn der Verkäufer auch tatsächlich Eigentümer gewesen wäre.

Die Tatsache, nicht Eigentümer gewesen zu sein, muss allerdings der Verkäufer vortragen, nicht Ihr Sohn. Betrachten Sie die vorstehenden Ausführungen daher lediglich als „Hintergrundinformationen“.

Aus Sicht des Sohnes würde ich mich auf den Standpunkt stellen, dass der Verkäufer Eigentümer war und Ihrem Sohn das Eigentum auch übertragen konnte, wodurch Ihr Sohn zugleich Eigentümer des Briefes geworden ist.

Sofern die Adresse des Verkäufers bekannt ist, sollte dieser angeschrieben und zur Herausgabe des Briefes Zug-um-Zug gegen Zahlung des Restkaufpreises aufgefordert werden. Hierbei ist eine Frist zu setzen (zehn Tage genügen).
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann dann Klage auf Herausgabe des Briefes Zug-um-Zug gegen Zahlung erhoben werden.

Sofern sich der Verkäufer dahin einlassen sollte, dass er zwar Eigentümer gewesen sei, aber nicht in Besitz des Briefes sei, wäre der Anspruch auf Herausgabe des Briefes gegen den Onkel (oder, wer auch immer den Brief hat) geltend zu machen.

Sofern der Name des Verkäufers bekannt ist, kann eine einfache Einwohnermeldeamtsanfrage bei der letzten bekannten Wohnsitzgemeinde gestartet werden. Sofern er sich anderweitig angemeldet hat, weiß die „alte“ Gemeinde das in der Regel und erteilt gegen eine geringe Gebühr (ca. 5 EUR) die Auskunft.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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