Aufwandsentschädigung - anrechnungsfähiges Einkommen ?
Ich musste Krankheitsbedingt meine Selbstständigkeit aufgeben und habe ALG 2 beantragt.
Ich bin Ehrenamtlicher Bürgermeister und erhalte hier eine Aufwandsentschädigung von ca 730€ netto. In meiner Bewilligung wurden mir ca 530€ als Erwerbseinkommen davon berechnet, somit erhalte ich eine Aufstockung von 0,70 €/ Tag.
Ich war der Meinung, das meine Aufwandsentschädigung komplett als Privilegiertes Einkommen und somit als nicht anrechnungsfähiges Einkommen zählt. Was ist nun richtig?
Sehr geehrter Mandant,
ich kann Ihre Frage wie folgt beantworten:
Ich stimme Ihrer Rechtsauffassung zu. Eine Aufwandsentschädigung stellte privilegiertes Einkommen dar und darf bei der Berechnung von ALG II nicht als Erwerbseinkommen angerechnet werden. Ich würde Ihnen daher raten, gegen Ihren Leistungsbescheid - soweit die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist - Widerspruch einzulegen und hinsichtlich bereits bestandskräftig gewordener Leistungsbescheide einen Überprüfungsantrag zu stellen.
Natürlich kommt es konkret auf die Art der Aufwandsentschädigung an. Ihre Aufwandsentschädigung aus der Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister stellt vermutlich eine Aufwandsentschädigung als Mitglied kommunaler Vertretungen und Ausschüsse dar. Eine Anrechnung würde dann nicht stattfinden, weil es sich - nach meinem Dafürhalten - um eine zweckbestimmte Leistung im Sinne von § 11 Abs. 3 SGB II handelt.
Den Gesetzestext finden Sie unter dem nachfolgenden Link:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11.html
Zumindest dürfte es aber noch nicht abschließend höchstrichterlich entschieden sein, ob in einem solchen Fall eine Anrechnung als Einkommen finden darf. Beim Bundessozialgericht ist derzeit unter dem Aktenzeichen B 14 AS 93/10 R (Vorinstanz: LSG Chemnitz, L 7 AS 25/07) noch ein Verfahren anhängig, in dem es Bundessozialgericht die Frage entscheiden soll, ob Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige in kommunalen Gremien zweckbestimmte Einnahmen i.S. des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2 sind, die nicht gem § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 als Einkommen zu berücksichtigen sind. Eine Entscheidung des Bundessozialgerichts steht nach meinem Kenntnisstand derzeit noch aus.
Alleine aus dieser Überlegung heraus macht es Sinn, wenn Sie gegen den Leistungsbescheid Rechtsmittel einlegen.