Abofalle bei outlets.de - Welches Verhalten ist ratsam?

Online-Rechtsberatung
Stand: 18.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Gestern (23.6.2010) habe ich eine Rechnung per Email erhalten, ich soll mich am 25.5.2010 beim Internetanbieter outlets.de kostenpflichtig für 2 Jahre angemeldet haben (Kosten: 96 Euro pro Jahr im voraus zu zahlen). Da die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsabschluss in Textform bei mir per Email eingegangen ist, habe ich den Anbieter auf die 1-monatige Widerrufsfrist hingewiesen und meinen Widerruf am 23.6.2010 per Email abgeschickt.
Heute erhalte ich eine zweite Email an eine andere Email-Adresse, ich soll mich am 3.4.2010 für den gleichen Dienstleister kostenpflichtig...s.o....96 Euro pro Jahr, Dauer 2 Jahre...verpflichtet haben und ich soll meine Rechnung von Mai 2010 nicht bezahlt haben (eine Rechnung o.Ä. habe ich nie erhalten). Da auf der Homepage des Anbieters nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass man 1. einen kostenpflichtigen 2-Jahresvertrag per Mausklick abschließt und dass man 2. zwei Abos plötzlich am Hals hat im Gesamtwert von fast 400 Euro, möchte ich gerne nachfragen, wie man gegen solche Internet-Abzocker vorgehen kann, und welche Aussichten auf Erfolg habe ich?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Bei der Internetseite outlets.de handelt es sich um eine bekannte Abofalle.

Mein wichtigster Rat ist, unter keinen Umständen den geforderten Betrag oder überhaupt irgendeinen Betrag zu bezahlen und sich auf keinen Fall durch Mahnungen beeindrucken zu lassen. Ohnehin müssen Sie damit rechnen, dass diese Internetabzockseiten Ihnen weitere Mahnungen zukommen lassen werden, auch über Inkassobüros und/oder Rechtsanwälte (Rechtsanwalt T., RAin G.). Auch hier gilt, sich nicht einschüchtern zu lassen. Häufig wird in derartigen Mahnungen, damit gedroht, die vermeintlichen Kunden bei der Schufa oder anderen Wirtschaftsauskunftsteilen eintragen zu lassen Es ist mir ein Beschluss des Amtsgerichts Halle vom 09.12.2009, AZ: 105 C 4636/09 bekannt, in welchem solchen Seitenbetreiber unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu
250.000.- EURO für den Wiederholungsfall untersagt worden ist, den Kunden damit zu drohen, Einträge bei der Schufa oder anderen Wirtschaftsauskunftsteien vornehmen zu lassen

Auf meiner Homepage finden Sie sämtliche rechtlichen Grundlagen und einige der wenige Urteile, die zu der Problematik von Amtsgerichten bislang erlassen wurden. Grundsätzlich gilt, dass diese Internetabzockseiten im Ergebnis eine Nichtleistung zur Verfügung stellen.
Darüber hinaus sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht hinreichend transparent, insbesondere bezüglich der Zahlungspflicht. Es schadet auch nicht, gegenüber dem Betreiber der Seite zu widersprechen und dieser Widerspruch ist auch wirksam. Erfahrungsgemäß wird allerdings ein rechtzeitiger Widerspruch des angeblichen Kunden von den Seitenbetreibern unbeachtet gelassen.

Die dringende Empfehlung ist daher, jegliche Mahnungen von deren Inkassofirmen und/oder Rechtsanwälten schlicht und einfach auszusitzen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Seitenbetreiber ein gerichtliches Verfahren gegen Sie anstrengen, ist außerordentlich gering, da die gerichtliche Verfolgung der vermeintlichen Forderungen in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu den Kosten stünde. Es ist mir auch kein gerichtliches Verfahren bekannt, in welchem der Seitenbetreiber versucht hätte, seine Forderungen erfolgreich gerichtlich beizutreiben.

Rein vorsorglich weise ich jedoch darauf hin, dass es im Falle eines gerichtlichen Beitreibungsversuches in jedem Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit einer sachgerechten Verteidigung zu beauftragen. Wenn Sie gerichtliche Post hierzu erhalten, erkennen Sie dies insbesondere daran, dass Ihnen ein gerichtliches Schreiben in einem gelben Briefumschlag zugestellt wird. Da mit einer solchen Zustellung Fristen laufen, empfiehlt es sich, dann gegebenenfalls sofort anwaltlichen Rat zu suchen

Also: gelassen bleiben, nicht bezahlen, nicht einschüchtern lassen, da es sich bei den Mahnungen um leere Drohungen handelt! Auch die Ankündigung einer Klage ist als reiner Einschüchterungsversuch zu werten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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