30-jährige Verjährungsfrist bei Schulden

Online-Rechtsberatung
Stand: 21.06.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ende 2010 bekam ich einen Mahnbescheid eines Inkassobüros mit der Aufforderung, Schulden in Höhe von ca. 8500,00 € abzubezahlen. Hierbei handelt es sich um einen Kleinkredit in Höhe von ursprünglich 1500,00 DM bei der Stadtsparkasse Köln, den ich 1981 gemeinsam mit meiner damaligen Frau aufgenommen hatte.

Jetzt die Frage: Was können Sie mir zu der, ich nenne es mal, 30-Jahre-Regel sagen. Stimmt es, dass diese Regelung nur greift, wenn zwischenzeitlich keine Zahlungserinnerung oder Ähnliches an mich versandt wurde? Falls nein, wie verhalte ich mich, um von dieser Regelung Gebrauch machen zu können? Für eine Information wäre ich sehr dankbar.

Antwort des Anwalts

Zunächst der Hinweis für Sie, dass bei einer ursprünglichen Forderung von 1.500,00 DM und nunmehr 8.500,00 EUR ein Großteil nur aus Zinsen bestehen dürfte. Trotz der bei rechtskräftigen Titeln (in Ihrem Fall vermutlich ein Vollstreckungsbescheid) nach § 197 Abs. 1 Nr.4 BGB bestehenden 30jährigen Verjährungsfrist, gilt dies nicht für Zinsen. Für diese gilt die kurze 3jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Sie sollten deshalb die Einrede der Verjährung erheben. Dann könnten z. B. für einen Betrag von 1.500,00 DM für die unverjährte Zeit vom 01.01.2008 bis dato bei 6 % lediglich 165,00 EUR Zinsen durchgesetzt werden können. Im Übrigen verjähren auch titulierte Ansprüche, wie bereits erwähnt, gem. § 197 BGB in 30 Jahren. Dies wäre bei Ihnen also im nächsten Jahr. Allerdings ist die Regelung des § 212 BGB zu beachten, wonach die Verjährung neu zu laufen beginnt, wenn der Gläubiger eine gerichtliche oder behördliche Zwangsvollstreckungshandlung beantragt (z. B. Gerichtsvollzieher oder Gehaltspfändung).

Ebenfalls beginnt die Verjährung von neuem, wenn die Forderung in Raten abtragen oder Teilzahlungen leisten. Erfolgt Derartiges noch in diesem Jahr oder ist dies bereits in der Vergangenheit geschehen, kann die Zwangsvollstreckung also noch 30 Jahre weiter laufen.

Frage 2.: Falls nein, wie verhalte ich mich, um von dieser Regelung Gebrauch machen zu können?

Damit hat sich Ihre Frage 2 an sich erledigt. Allerdings soll das von der Rechtsprechung über § 242 BGB entwickelte Rechtsinstitut der Verwirkung erwähnt werden. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und wird aus § 242 BGB hergeleitet. In § 242 BGB ist der Grundsatz von Treu und Glauben als allgemeines Rechtsprinzip als Inhalt des Gesetzes niedergelegt. Die Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausschließen und dadurch dem Bedürfnis der Rechtsklarheit dienen. Es ist nicht der Zweck des Rechtsgedankens der Verwirkung, Schuldner, denen gegenüber die Gläubiger längere Zeit ihre Rechte nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Deshalb kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen, vgl. BGH NJW-RR 2003, 727. Um den Tatbestand der Verwirkung auszufüllen, muss neben das Zeitmoment das Umstandsmoment treten. Zum Zeitablauf müssen besondere Umstände, im Verhalten sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten, hinzukommen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Der Berechtigte muss unter Umständen tätig gewesen sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, sodass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, vgl. BGH NJW 2007, 2183. In Ihrem Fall sind in Bezug auf das Zeitmoment immerhin bereits 30 Jahre verstrichen. Meine Frage, ob seit 1994 bis jetzt bzw. 2009 bereits Aufforderungen zur Zahlung an Sie gerichtet wurden, haben Sie leider nicht klar beantwortet. Denn sofern Sie, wenn auch im Abstand von jeweils mehreren Jahren, zwischendurch Zahlungsaufforderungen erhalten haben, scheidet eine Verwirkung aus. Denn dann konnten Sie nicht damit rechnen, dass Sie nicht weiter in Anspruch genommen würden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice