Voraussetzungen zur Pfändung eines Schuldnerkontos

Online-Rechtsberatung
Stand: 18.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Kann mein Konto gepfändet werden ohne rechtskräftigen Titel? Der Sachverhalt dazu: ein Gläubiger hat mein Konto gepfändet - der Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid läuft aber auf mein Ex-Mann, das Konto allerdings ist meins und er ist auch nicht kontobevollmächtigt oder so.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

anhand der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Will ein Gläubiger das Konto seines Schuldners pfänden, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: Der Gläubiger muss gegen den Schuldner einen vollstreckbaren Titel besitzen und beim Gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss - den so genannten PfÜB - beantragen. Das Gericht schickt den PfÜB an die zuständige Bank. Dabei wird diese aufgefordert, die dort geführten Konten des Schuldners zu pfänden und die Pfändungsbeträge an das genannte Konto des Gläubigers zu überweisen. Die Banken sind gesetzlich dazu verpflichtet, dieser Aufforderung Folge zu leisten.
Eine Kontopfändung ohne einen vollstreckbaren Titel ist somit nicht möglich. Des Weiteren haben Sie für die Schulden Ihres Lebensgefährten nicht einzustehen. Eine Pfändung Ihres Kontos ist nur möglich, wenn Sie auch Schuldnerin sind (beispielsweise wenn Sie einen Vertrag gemeinsam unterschrieben haben), oder wenn es um ein gemeinsames Konto geht. Dass dies nicht der Fall ist, haben Sie aber in Ihrer Ausführung schon dargestellt. Auch in diesem Fall müssten aber Sie beide in dem Titel aufgeführt sein.

Es kann nun sein, dass der PfÜB schon auf einen falschen Namen durch ein Versehen ausgestellt wurde oder dass die Bank versehentlich Ihres statt das Konto des Lebensgefährten gesperrt hat aufgrund des ähnlichen Namens. Lassen Sie sich am besten bei Ihrer Bank den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zum Abgleich zeigen. Falls dort der Name Ihres Lebensgefährten steht, sollten Sie die Bank darauf hinweisen und um Freigabe Ihres Kontos bitten.
Falls die Bank sich weigert müssen Sie rechtliche Schritte gegen die Pfändung einleiten.Nach zwei Wochen ist die Bank grundsätzlich verpflichtet das Geld an den Gläubiger auszuzahlen. So lange können Sie (mit anwaltlicher Hilfe) auch im einstweiligen Rechtsschutz/Vollstreckungsgegenklage vorgehen. Wenn das Geld an den Gläubiger ausgezahlt wurde, können Sie Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereichung und Schadensersatzansprüche geltend machen. Sie sollten Sie dazu einen Rechtsanwalt beauftragen.

Falls die Vollsteckung nun aber doch tatsächlich gegen Sie betrieben wird (weil Sie doch im Titel mit aufgeführt wurden) sollten Sie umgehend Rechtsmittel gegen die Vollstreckung einleiten. Beim zuständigen Amtsgericht kann beim Amtsgericht einen Freigabeantrag gem. § 850 k ZPO stellen. Mit diesem Antrag kann man erreichen, dass das Gericht die Pfändung aufhebt, soweit es den unpfändbaren Anteil des Lohnes betrifft. Der unpfändbare Lohnanteil richtet sich nach der Pfändungstabelle, § 850 c ZPO. Bei der Aufhebung der Pfändung des unpfändbaren Lohnanteils berücksichtigt das Gericht auch, wie viele Tage noch zwischen Pfändung und nächster Lohnzahlung zu überbrücken sind. Der vom Gericht von der Pfändung freigestellte Betrag muss von der Bank ausgezahlt werden.
Falls Sie Sozialleistungen (bspw. ALG II) erhalten, können Sie diese innerhalb von sieben Tagen nach Eingang auf dem Konto bei der Bank die Auszahlung verlangen. Der Bescheid sollte zu Beweiszwecken vorgelegt werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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