Berechtigung zum Rücktritt vom Kaufvertrag

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir haben im Okt 09 einen Induktionsherd beim Versandhaus bestellt und bezahlt. Der Herd ist defekt, der Backofen nicht. Der Kundendienst stellt den Fehler fest und dass das Gerät die "VDE-Prüfung" nicht bestanden hat. Der Hersteller und der Versandhandel bestehen auf Reparatur, das zieht sich hin, da die Techniker teilw. trotz Termin nicht kommen, wir aber Urlaub dafür nehmen. 2 erfolglose Reparaturtermine hatten wir, auf einen 3. haben wir uns eingelassen. Der Versandhandel ruft uns gestern, nachdem wir rechtliche Schritte nicht ausgeschlossen haben, an und avisiert Lösungsvorschlag für heute telefonisch, rief aber nicht an. Stillstand. Auch mit Reparatur wird der Herd (900,-) eine Krücke bleiben.
Wir wollen ein neues Kochfeld. Welche rechtlichen Möglichkeiten haben wir?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Fragestellung: Berechtigung zum Rücktritt vom Kaufvertrag

Nach dem neuen Kaufrecht hat im Fall von Mängeln nicht nur der Käufer ein Recht auf Nacherfüllung (§§ 439, 437 Nr. 1 BGB), sondern auch der Verkäufer (Recht zur zweiten Andienung). Denn der Käufer kann Sekundärrechtsbehelfe (z.B. Rücktritt) prinzipiell erst geltend machen, nachdem er dem Verkäufer während einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat. Das ergibt sich für den Rücktritt aus § 323 Abs. 1 BGB, so, wie bei Ihnen geschehen. Der Käufer hat ein Rücktrittsrecht gem. §§ 437 Nr. 2, 323 BGB, wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Dann geht sein mit der Klage geltend gemachter Zahlungsanspruch durch. Gem. § 440 S. 2 BGB gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch die Nachbesserung als fehlgeschlagen. Zwar wäre grundsätzlich der Kunde beweispflichtig für das Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang; aufgrund der Rechtsprechung des BGH findet jedoch in den ersten sechs Monaten nach Vertragsschluss eine Beweislastumkehr statt. Insofern sind Sie auf der sicheren Seite.

Vorstehendes bezieht sich auf die gesetzlichen Ansprüche aus der Sachmängelhaftung (früher: Gewährleistung). In Ihrem Fall kommt noch die Herstellergarantie hinzu. Allerdings gewährt diese in aller Regel nur einen Anspruch auf Reparatur, nicht auf Lieferung einer mangelfreien Sache.

Da die Nacherfüllung auch nach dem zweiten Reparaturversuch fehlgeschlagen ist, steht Ihnen nunmehr (das Recht auf Nacherfüllung und das Rücktrittsrecht stehen in einem Stufenverhältnis und können nur nacheinander, nicht wahlweise geltend gemacht werden!) das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Erklären Sie den Rücktritt, werden die empfangenen Leistungen zurückgewährt (Geld gegen Herd). Gezogene Nutzungen sind nach einem Urteil des BGH (BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05) beim Verbrauchsgüterkauf nicht herauszugeben.

Selbstverständlich können Sie sich auch mit einem Umtausch des Kochfeldes zufriedengeben. Auf mehr müssen Sie sich nicht einlassen. Da der versprochene Rückruf ausgeblieben ist, sollten Sie nunmehr zügig den Rücktritt erklären, da Sie Baur ansonsten an dem von Ihnen (überflüssigerweise) vorgeschlagenen 3. Versuch festhält! Der Rücktritt bedarf der Schritform!

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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