Belästigung durch Kanzlei im Auftrag eines Telekommunikationsanbeiters

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich werde seit 2012 von der Kanzlei xxx welche im Auftrag eines Telekommunikationsanbieters arbeiten man kann schon sagen reglrecht gejagt und belästigt. Für ein Handy welches ich niemals erhalten geschweige den gekauft habe. Alle Bemühungen mit dem Anbieter zu kommunizieren sind auf taube Ohren gestoßen. Ich möchte mich dagegen wehren weil es mir echt Angst macht.

Antwort des Anwalts

Ich kenne dieses Vorgehen der Kollegen und habe in meiner Kanzlei vor kurzem einen gleichgelagerten Fall positiv abschließen können. In diesem Fall war eine sogenannte negative Feststellungsklage zielführend gewesen.

Die negative Feststellungsklage findet ihre rechtliche Grundlage in § 256 ZPO. Sie lässt sich als umgekehrte Leistungsklage beschreiben. Mit ihrer Erhebung verfolgt der Kläger das Ziel, das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, welches vom Beklagten behauptet wird, gerichtlich feststellen zu lassen.

Die negative Feststellungsklage gibt damit einem vorgeblichen Schuldner die Möglichkeit selbst vor Gericht aktiv zu werden und die behaupteten Ansprüche gegen ihn vor Gericht klären zu lassen. Dadurch wird die Waffengleichheit zwischen Schuldner und Gläubiger, dem der Weg einer Leistungsklage offen steht, gewährleistet.

Der Anbieter wäre demnach darauf zu verklagen, daß Sie Ihnen kein Handy verkauft hat und deshalb ihr auch der Preis für das Gerät nicht zusteht. Dieses Vorgehen ist die juristische Möglichkeit, die Ihnen das Gesetz an die Hand gibt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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