Anwaltskosten trotz ausbleibendem Erfolg zahlen

Online-Rechtsberatung
Stand: 05.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe einen Rechtsanwalt aufgesucht, um Hilfestellung beim Ausfüllen des Formulars "Mahnverfahren wegen Darlehensrückzahlung" zu erhalten. Der Anwalt riet von diesem Weg ab und schlug vor, den Schuldner anzuschreiben, weil ein Anwaltsbrief mehr bewirkt, als meine Bemühungen. Ich erklärte mich einverstanden. Es handelt sich um eine Darlehensrückforderung von 67.102 €, die bis heute nicht beglichen ist.

Noch am selben Tag formulierte er in einem Schreiben an den Schuldner die Forderung und fügte seine Kostennot in Höhe von 1880,20 € bei. Die Frist lief am 3.7. ab. Zufällig traf ich den Rechtsanwalt am 17.7. und er sagte, er wird Bericht erstatten. Auch die Nachfrist 22.7. lief ohne Folgen ab. In den Folgewochen habe ich vergeblich versucht telefonisch und per E-mail Kontakt zu dem Anwalt aufzunehmen aber ich habe ihn nicht erreicht. Am 30.8. teilte ich ihm per E-mail mit, dass ich sein Verhalten unseriös finde, mich nicht mehr von ihm vertreten fühle und kein Vertrauen in seine anwaltliche Tätigkeit mehr besteht. Auch darauf kam keine Reaktion.

Dann, am 1.10. entschuldigte er sich per E-mail, meine E-mail sei im Spam-Ordner gelandet, mit seiner Sekretärin gab es Probleme, usw. Er meldete sich per Telefon am 4.10., entschuldigte sich nochmals und wollte die weitere Vorgehensweise absprechen. Ich habe mein Mißtrauen ausgedrückt und wiederholt, das keine Vertrauensbasis mehr besteht. Am 25.11. erhielt ich eine Kostennote über den Abrechnungszeitraum 19.6.-25.11. über 60,00€. Darauf habe ich am 6.12. schriftlich die unterzeichnete Vollmacht zurückgezogen und die anwaltliche Vertretung beendet.

Heute erhielt ich eine Kostennote über 1880,20€ und gleichzeitig sein Vergleichsangebot bei Zahlung von 940,10€. Statt Hilfe habe ich mir nur Kosten eingehandelt. Wie soll ich mich verhalten?

Antwort des Anwalts

Grundsätzlich verhält sich so, dass ein Anwalt für das Entstehen seines Gebührenanspruchs keinen Erfolg schuldet. Er muss nur die vertraglich vereinbarte Leistung, hier die Mahnung der Gegenseite, entsprechend erbringen. Auch wenn der Kommunikationsstil des Kollegen durchaus zu kritisieren ist, ist die Geschäftsgebühr gem. VV 2300 RVG in der genannten Höhe durchaus angefallen, in dem er die Gegenseite zur Zahlung aufgefordert hat.

Schuldner der Anwaltsvergütung ist zunächst der Auftraggeber, gleichwohl besteht im Fall des Verzuges ein Schadensersatzanspruch in Gestalt des Verzugsschadens gegenüber dem Schuldner. Wenn dieser jedoch nicht reagiert oder nicht zahlungswillig ist, kann der Anwalt zunächst die Kostenerstattung durch den Auftraggeber verlangen. Dies ist hier durch den Kollegen entsprechend passiert.

Der Vergütungsanspruch des Kollegen ist also dem Grunde und der Höhe nach entstanden. Leider ändert auch die Mandatskündigung hieran nichts.

Unter Umständen hat sich der Kollege Ihnen gegenüber jedoch schadensersatzpflichtig gemacht und zwar genau in Höhe der geforderten Gebühren. Gem. § 49 Abs. 5 BRAO ist der Anwalt verpflichtet, bei Begründung des Mandates darauf hinzuweisen, dass sich die Höhe seiner Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Er muss zwar nicht die genaue Höhe nennen, jedenfalls aber den v.g. Hinweis erteilen. Für den Hinweis ist der Anwalt beweispflichtig.

Versäumt der Anwalt, den Mandanten entsprechend zu belehren und ihm mithin das Kostenrisiko vor Augen zu führen, resultiert hieraus der besagte Schadensersatzanspruch des Mandanten in Höhe der entstandenen Gebühren (vgl. BGH, AnwBl 2007, 628; BGH, AnwBl 2008, 68; BGH, AnwBl. 2010, 142).

Dies bedeutet, dass der Anwalt bei einem Verstoß gegen die Hinweispflicht seinen Anspruch auf Vergütung formal behält, diesen aber, wenn der Schadensersatzanspruch durchgeht, er also den Hinweis nicht beweisen kann, nicht mehr geltend machen kann (vgl. OLG Hamm, Az.: 28 U 1/09; BGH, Az.: IX ZR 135/08).

Wenn also der Kollege versäumt hat, Sie entsprechend zu belehren (Ihre Überraschung spricht dafür) sollten Sie dies dem Kollegen mitteilen und ihn unter Hinweis auf o. g. Rechtsprechung auf Ihren Schadensersatzanspruch hinweisen, mit dem Sie die Aufrechnung erklären. Wurden Sie nachweisbar auf die Abrechnung nach dem Gegenstandswert hingewiesen, müssen Sie die Rechnung leider bezahlen und sollten das Vergleichsangebot annehmen.

Die Kosten der außergerichtlichen Vertretung können Sie allerdings auch im Rahmen eines durchzuführenden Mahnverfahrens in den Mahnbescheidsantrag aufnehmen und damit titulieren lassen.

Beachten Sie jedoch, dass für den Fall, dass der Schuldner dem Mahnbescheid widerspricht, die Durchführung des streitigen Verfahrens erforderlich wäre. Aufgrund des Gegenstandswertes wäre dies vor dem Landgericht erforderlich. Hier herrscht jedoch Anwaltszwang, so dass Sie sich erneut eines Anwaltes bedienen müssten. 

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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