Anspruch auf einen KiTa-Platz aus wichtigem sozialen Grund

Online-Rechtsberatung
Stand: 22.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Für die Erteilung einer Bewilligung auf einen Kita-Betreuungsplatz (Kita-Gutschein) verlangt die Sachbearbeiterin, dass sich meine Frau arbeitssuchend melden muss. Meine Frau jedoch ist Ausländerin und redet mit dem Kind kein Deutsch. Ich bin Deutscher und jobbedingt ca. 14 bis 16 Stunden außer Haus. Ich bin weiterhin jedes zweite Wochenende auf Grund Kinderbetreuung aus einer früheren Beziehung außer Haus. Unser Kind lernt kein Deutsch! Unser Kind ist knapp zwei Jahre alt und wir würden zum 01.08.2011, unter Vorgabe des Gutscheins, einen Kitaplatz erhalten.
Es soll eine Maßgabe geben, dass auch bei nur einem "Ausländer-Elternteil" ein Rechtsanspruch auf einen Kita-Betreuungsplatz für mindestens fünf Stunden täglich für Kinder ab zwei Jahre besteht, also unabhängig einer Arbeitssuchmeldung. Können Sie mir diesen Rechtsanspruch (Paragraph etc.) für eine eventuelle Vorlage beim Jugendamt benennen?

Antwort des Anwalts

Ein Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz besteht erst für Kinder ab drei Jahren. Nach dem Kinderförderungsgesetz soll es ab 2013 einen Anspruch auf einen KiTa-Platz für unter dreijährige geben. Bis dahin werden die vorhandenen Plätze nach Dringlichkeit vergeben. Die Regelung welche Fälle eine besondere Dringlichkeit darstellen, ist den Ländern überlassen.Konkrete Ausgestaltungen hierfür existieren z. B. in Berlin oder Hamburg. Hier werden zunächst Alleinerziehende, dann berufstätige Eltern oder Arbeitssuchende bevorzugt. Als wichtiger sozialer Grund wird aber eben auch anerkannt, wenn zumindest ein Elternteil Ausländer ist und zu Hause kaum Deutsch gesprochen wird. Dieser soziale Härtegrund ist aber meist immer noch nachrangig nach der Arbeitssuche.

Die meisten Eltern lösen dieses Problem dann in der Weise, dass eine Meldung als arbeitssuchend erfolgt und so der Gutschein ohne Probleme erteilt wird - auch wenn eigentlich nie beabsichtigt ist, tatsächlich eine Arbeit aufzunehmen. Dies natürlich in dem Wissen, dass vom Jugendamt nach Erteilung des Gutscheines nicht nachgefragt oder überprüft wird, ob und inwieweit eine Arbeitssuche erfolgt.

Sie können auf jeden Fall die Erteilung eines Gutscheines durchsetzen, da Ihre Situation eindeutig als „wichtiger sozialer Grund“ einzustufen ist. Allerdings kann nicht verhindert werden, dass dennoch Kinder von arbeitssuchenden Eltern bevorzugt werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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