Gewinnspiel mit Glücksrad auf Weihnachtsmarkt erlaubt?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wenn ich auf dem Weihnachtsmarkt aus einen Stand Kerzen und Geschenkartikeln verkaufe, möchte ich gerne von Zeit zu Zeit einen Kundenanreiz schaffen und mit Hilfe eines Glücksrades von den Kunden, Rabattprozente erdrehen lassen.
Dreht ein Kunde z. B. eine 20, so soll er auf den Preis seiner zuvor ausgewählten Artikel einen Preisnachlass von 20 Prozent erhalten.
Darf ich das machen?

Antwort des Anwalts

Ob die von Ihnen geplante Verkaufsaktion rechtlich zu beanstanden ist, richtet sich nach den Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit den hierzu ergangenen europarechtlichen Entscheidungen. Es geht um die Frage des sogenannten Kopplungsverbots im Gewinnspielrecht, § 4 Nr.6 UWG.

§ 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen
Unlauter handelt insbesondere, wer

  1. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;

In einem meiner Meinung nach vergleichbaren Fall hat das Oberlandesgericht Köln im Jahr 2007 (Az: 6 W 23/07) entschieden, dass Supermärkte nicht mit einer Rabatt-Würfel Aktion werben dürfen. Dieses Angebot sah vor, dass die Kunden vor dem Bezahlen an der Kasse um die Höhe eines Rabatts auf den Endpreis der von Ihnen gekauften Waren würfeln könnten und so fünf, 15 oder 25 Prozent Rabatt erzielen würden. Das Oberlandgericht Köln entschied, dass dies eine unlautere Wettbewerbshandlung darstellt. Der Preisnachlass stelle hier den Gewinn dar. Außerdem würde die Spiellust der Kunden ausgenutzt, so dass mittelbar eine Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit zum Nachteil der Mitbewerber vorliegt.

Bis zu der Entscheidung des EuGH (Europäischer Gerichtshof) waren solche durch ein Gewinnspiel gewährten Preisnachlässe wettbewerbswidrig. Da ich den von Ihnen geschilderten Sachverhalt im Kern für vergleichbar halte, besteht aufgrund der alten Rechtslage durchaus die „Gefahr“, dass insbesondere Wettbewerber oder stattliche Stellen zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs Ihre Glücksradaktion beanstanden könnten.
Allerdings ist diese strikte nationale Rechtslage in Bezug auf das Kopplungsverbot gemäß § 4 Nr.6 UWG durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes nicht unerheblich gelockert worden.
In diesem Urteil wurde festgestellt, dass die entsprechende europarechtliche Richtlinie einer nationalen Regelung wie der im UWG entgegensteht, nach der Geschäftspraktiken, bei denen die Teilnahme von Verbrauchern an einem Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird, ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles grundsätzlich unzulässig sind. In dem zu entscheidenden Fall entschied das Gericht, dass Werbekampagnen, mit denen die kostenlose Teilnahme des Verbrauchers an einer Lotterie abhängig gemacht wird, dass in bestimmten Umfang Waren oder Dienstleistungen erworben bzw. in Anspruch genommen werden, sich eindeutig in den Rahmen er Geschäftsstrategie eines Gewerbetreibenden einfügen und unmittelbar mit der Absatzförderung und dem Verkauf zusammenhängen. Entscheidend ist also immer der sogenannte Einzelfall.
Auf Ihren Fall übertragen bedeutet diese Entscheidung, dass nach meiner Auffassung zweifelhaft ist, ob die alte Rechtsprechung zum Rabattwürfeln so noch haltbar ist. Leider liegt mir aber keine vergleichbare neuere Entscheidung eines Gerichts vor, die sich mit dem von Ihnen geschilderten "Rabattdrehen" auseinandersetzt. Ich kann Ihnen daher leider keine "Garantie" dafür geben, wie im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung das für Sie zuständige Gericht die Sache entscheiden würde.
Ich halte Erfolgsaussichten aufgrund der gelockerten Rechtsprechung des EuGH aber durchaus auch in Ihrem Fall für möglich.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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