Vereinbarungen zur Nutzung von Dienstfahrzeugen

Online-Rechtsberatung
Stand: 29.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Kann mein Arbeitgeber mich dazu zwingen diese Vereinbarung zu unterschreiben?
Welche Konsequenzen kann das zum Beispiel für mich haben, wenn ich einen Unfall grob fahrlässig verursacht habe?
Ich möchte Sie darum bitten dieses Schreiben für mich zu prüfen.

Vereinbarung über die Kraftfahrzeugbenutzung
zwischen der Firma X und Frau Y
wird nachfolgende Vereinbarung geschlossen:

Dem Mitarbeiter darf ausschließlich für dienstliche Zwecke ein Geschäftswagen nutzen.

Der Mitarbeiter ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Geschäftswagen stets verkehrssicher, ordentlich und betriebsbereit ist. Notwendige Wartungsarbeiten, Inspektionen und Reparaturen sind mit Einwilligung des Arbeitgebers durchzuführen. Dringende Reparaturen, die zur Herstellung der Verkehrssicherheit erforderlich sind, sind unverzüglich der Geschäftsleitung bzw. dem Sekretariat telefonisch mitzuteilen.

Der Mitarbeiter trägt dafür Sorge, dass insbesondere die innere Reinigung regelmäßig erfolgt.

Rauchen und der Verzehr von Lebensmitteln ist im Geschäftswagen verboten. Dies gilt auch für die zu transportierenden Personen. Darüber wacht der Mitarbeiter und ist dafür verantwortlich.

Treibstoffkosten, Parkgebühren und Kosten für die Autowäsche werden nur nach vorheriger Rücksprache mit der Geschäftsleitung gegen Vorlage der Belege ersetzt. Es sind ausdrücklich nur die vorgegebenen Tankstellen zu nutzen. Evtl. entstandene Kosten werden nur mit Genehmigung der Geschäftsleitung (Antrag auf Aktivierungskosten) auf das uns bekannte Konto erstattet.

Der Mitarbeiter darf darf den Geschäftswagen nicht benutzen, wenn er keine gültige Fahrerlaubnis hat.

Der Mitarbeiter verpflichtet sich, den Geschäftswagen stets sorgfältig zu fahren. Er verpflichtet sich auch gegenüber der Firma, die Verkehrsvorschriften einzuhalten. Nach Alkoholgenuss ist die Benutzung des Wagens verboten.

Jeden Unfall, Verlust und Beschädigung des Geschäftswagens, hat der Mitarbeiter unverzüglich der Geschäftsleitung telefonisch und schriftlich zu melden. Bei allen Unfällen, ist im jeden Fall die Polizei hinzuzuziehen.

Bei Geschäftsfahrten haftet der Mitarbeiter für Schäden, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, allein. Sind die Schäden durch eine Kaskoversicherung gedeckt, haftet der Mitarbeiter in Höhe der Selbstbeteiligung. Der Mitarbeiter haftet ebenfalls für denjenigen Schaden, der der Firma durch Verlust oder Herabstufung des Schadensfreiheitsrabatts entsteht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Mitarbeiter anteilsmäßig im Verhältnis zum Grad seines Verschuldens. Bei Schäden oder Wertminderung am Fahrzeug, die außerhalb des Fahrzeugbetriebs entstehen (mangelhafte Pflege, Wartung, unterlassene Reparatur, nachlässige Beaufsichtigung), haftet er für jedes Verschulden uneingeschränkt.

Eine Überlassung des Fahrzeuges an Dritte ist unzulässig. Der Mitarbeiter haftet für jeden Schaden, der in Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugbenutzung durch Dritte entsteht.
Dritte Personen sollen nur mitgenommen werden, wenn hierfür ein betriebliches oder geschäftliches Interesse besteht. Bei Mitnahme sonstiger Personen ist die Haftung der Firma ausgeschlossen.

Die Firma ist berechtigt, das Führen eines Fahrtenbuches zu verlangen.

Die Gebrauchsunterlassung für die dienstliche Nutzung ist an das bestehende Arbeitsverhältnis gebunden und endet automatisch mit Ende des Arbeitsverhältnisses.

Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform;
dies gilt auch für diese Klausel selber.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Hier noch einige Hintergrundinformationen zu meiner Tätigkeit in der Firma X:
Ich bin seit 5 Jahren in der Firma X als Fahrer Beschäftigt. Zu meinem Aufgabenbereich gehört es bis zu 7 schwererziehbare Kinder und Jugendliche zu befördern und dass ohne eine Begleitperson.

Es wird Druck ausgeübt dieses Schreiben bis zum 11.11.2010 zu unterschreiben, da ich ansonsten kein Fahrzeug der Firma mehr führen.
Da ich als Fahrerin angestellt bin, würde das für mich bedeuten, dass ich erwerbslos bin (400.- Euro Basis).

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Frage 1.: Kann mein Arbeitgeber mich dazu zwingen diese Vereinbarung zu unterschreiben?

Antwort: Der Arbeitgeber hat ein verständliches Interesse daran, dass Fahrzeuge, die zu seinem Betriebskapital gehören, möglichst schonend behandelt werden. Dazu ist es üblich, Verhaltensregeln und vor allem Haftungsfragen zu klären, damit der Mitarbeiter sich bei der Nutzung des Fahrzeugs entsprechend einrichten und verhalten kann. Insoweit ist eine derartige Verpflichtungserklärung zulässig. Ihr Arbeitgeber kann Sie zwar nicht zur Unterzeichnung zwingen, jedoch die Nutzung des Fahrzeugs von einer Unterzeichnung abhängig machen, was letztlich doch (mittelbaren) Zwang bedeutet. Allerdings gilt dies nicht grenzenlos (s.u.).

Frage 2.: Welche Konsequenzen kann das zum Beispiel für mich haben, wenn ich einen Unfall grob fahrlässig verursacht habe?

Antwort: Bei grob fahrlässigem Verschulden eines Unfalls würden Sie nach der Rechtsprechung des BArbG auch ohne eine konkrete Vereinbarung haften. Bei Vorsatz ohne weiteres zu 100 %. Es gilt der Grundsatz: Je geringer das Verschulden des AN, desto geringer seine Mithaft. Deshalb halte ich die nachstehend in Klammern gesetzte Klausel für unwirksam, da Sie Ihnen eine Haftung für jedes Verschulden auferlegt. Sie sollten auf eine ersatzlose Streichung bestehen. (unwirksame Klausel: Bei Schäden oder Wertminderung am Fahrzeug, die außerhalb des Fahrzeugbetriebs entstehen (mangelhafte Pflege, Wartung, unterlassene Reparatur, nachlässige Beaufsichtigung), haftet er für jedes Verschulden uneingeschränkt.)

Frage 3.: Ich möchte Sie darum bitten dieses Schreiben für mich zu prüfen.

Antwort: Der erste Teil der Vereinbarung bis zu der unwirksamen Klausel (Frage 2), beinhaltet Selbstverständlichkeiten, die Sie bedenkenlos akzeptieren können. Im zweiten Teil sollten Sie beachten, dass auf Grund der (zulässigen) Abwälzung einer Haftung auf Sie bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, eine Weitergabe für Sie außer Betracht bleiben sollte. Es sollte jedoch klargestellt werden, dass mit Dritten nur Außenstehende gemeint sind, also nicht Mitarbeiter des Betriebes. Etwas unpraktikabel und kleinlich ist das Erfordernis, vor Lösung eines Parkscheins Rücksprache mit der Geschäftsleitung zu halten. Ebenso hinsichtlich des Treibstoffes. Dies wirkt beinah lächerlich. Ihrem Arbeitgeber sollte bewusst sein, dass Sie das Fahrzeug ohne Treibstoff nicht bewegen können. Bei außergewöhnlichen Kosten und Reparaturen ist eine Rücksprache mit der GL sicherlich nachvollziehbar.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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