Verbindlichkeiten nach dem Tod

Online-Rechtsberatung
Stand: 15.07.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:
  • nach dem Tod meines Schwagers wird weiter regelmäßig vom Konto meines Schwagers im Lastschriftverfahren abgebucht
  • meine Schwester hat Kontovollmacht, weiß aber nicht, wer überhaupt alles zum Lastschrifteinzug befugt ist
  • Versicherungen etc buchen ab, obwohl sie Kenntnis vom Tod meines Schwagers (Sterbeurkunde) haben
  • welche Schritte muß meine Schwester unternehmen, um alle Lastschriftverfahren bei der Bank zu kündigen/unterbinden?
  • bitte rechtssicheren Text formulieren, der der Bank zugestellt werden kann (Zustellung Einschreiben mit Rückschein?)
  • bitte Text formulieren, der den diversen Lastschrift-Einziehern zugestellt werden kann (Zustellung Einschreiben mit Rückschein?)
Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Ich kann Ihre Frage wie folgt beantworten:

  1. Verbindlichkeiten nach dem Tod
    Grundsätzlich gilt, dass nicht sämtliche Verträge des verstorbenen Schwagers mit dessen Tode beendet sein müssen. So kann es durchaus Verträge geben, die auf die Erben übergehen, die ja in die Rechtsposition des Erblassers eintreten. Ich verstehe Ihren Sachverhalt dahingehend, dass Ihre Schwester als Ehefrau des Verstorbenen Erbin ist und die Erbschaft nicht ausgeschlagen wurde.

Ihre Schwester müsste dann anhand der Vertragsunterlagen in jedem einzelnen Fall prüfen, ob der Vertrag mit dem Tod des Vertragspartners automatisch beendet ist oder ob er ungeachtet des Todes weiterläuft. In vielen Fällen kann es durchaus Sinn machen, wenn Versicherungen weiterlaufen, zum Beispiel wenn es sich um eine Versicherung handelt, bei der auch andere Familienmitglieder abgesichert sind oder wenn es sich beispielsweise um eine Hausratversicherung oder Gebäudeversicherung handelt.
Ob der Vertrag mit dem Tod automatisch beendet ist oder ob er einer gesonderten Kündigung durch die Erben der Bedarf ist jeweils nach dem Einzelfall zu überprüfen.

Ihre Schwester sollte dabei unbedingt darauf achten, dass die Stornierung von Lastschriften zum einen nicht automatisch die Beendigung des Vertragsverhältnisses gedeutet und auch keine Kündigung ersetzen kann.
Zum anderen sollte Ihre Schwester unbedingt beachten, dass die Nichtzahlung von Versicherungsprämien dazu führen kann, dass kein Versicherungsschutz mehr besteht. Daher wäre nach meinem Dafürhalten vor einer Stornierung einer Lastschrift unbedingt zu klären, welche rechtlichen Folgen dies haben kann. Die Folgen ergeben sich im Normalfall aus dem schriftlichen Vertrag, der Ihrer Schwester vermutlich vorliegen dürfte.

Sofern Ihre Schwester zu den Lastschriften keine Verträge vorfinden kann, sollte Sie sich unbedingt an die Firma wenden, die die Lastschrift eingezogen hat und dort um Klärung bitten, welches Rechtsverhältnis der Lastschrift zu Grunde liegt. Da Ihre Schwester aus vertraglicher Sicht in die Rechtsposition Ihres verstorbenen Schwagers eingetreten ist, steht ihr in jedem Fall zu, eine Abschrift des Vertrages zu erhalten. Um sich zu legitimieren muss Ihre Schwester lediglich eine Kopie des Erbscheins vorlegen.

Da Ihre Schwester Kontovollmacht hat, kann sie darüber entscheiden, ob Lastschriften storniert oder zurückgegeben werden. In der Regel ist es möglich, auch für die Vergangenheit von einem Zeitraum von circa 6 Wochen Lastschriften wieder zurück gehen zu lassen. Hierzu würde ich Ihrer Schwester raten, sich direkt bei der jeweiligen Bank zu erkundigen, da je nach Kontoart unterschiedliche Fristen zur Rückgabe von Lastschriften bestehen. Auf diese Weise kann aber möglicherweise auch Geld, welches in der Vergangenheit abgebucht wurde, wieder zurückgeholt werden.

  1. Schreiben an die Bank zur Stornierung der Lastschriften/Lastschrift-Rückgabe

Sehr geehrte Damen und Herren,
unter Berufung auf die beigefügte Kontovollmacht in Verbindung mit einer Kopie meines Personalausweises (gegebenenfalls in Verbindung mit dem Erbschein) bitte ich darum, folgende Lastschriften auf dem Konto xxx, Kontoinhaber xxx, zu stornieren beziehungsweise zurückgehen zu lassen:

(bitte hier Aufzählung der Lastschriften mit Datum und Verwendungszweck sowie der abgebuchten Summe auflisten)

Bitte teilen Sie mir für jeden Lastschriftauftrag mit, wer diese Lastschrift bei Ihnen eingereicht hat. Ich wäre Ihnen zudem dankbar, wenn Sie mir zu jedem Lastschriftauftrag die jeweiligen Adressen übermitteln könnten.

Sofern eine Lastschriftrückgabe im Einzelfall nicht möglich sein sollte, bitte ich um entsprechende Mitteilung und Begründung.

Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass für die oben genannten Lastschriften keine Einzugsermächtigung auch von dem Konto mehr besteht. Bitte teilen Sie mir mit, ob mögliche zukünftige Lastschriften dieser Firmen automatisch von Ihnen zurückgegeben werden oder ob von meiner Seite aus in jedem einzelnen zukünftigen Fall eine Lastschriftrückgabe erfolgen muss.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Schreiben an die Firmen

Sehr geehrte Damen und Herren,
unter Berufung auf die beigefügte Kontovollmacht in Verbindung mit einer Kopie meines Personalausweises (idealerweise in Verbindung mit dem Erbschein) teile ich Ihnen mit, dass mein Ehemann XXX am xxx verstorben ist. Einzelheiten zur Erbfolge entnehmen Sie bitte dem in Kopie beigefügten Erbschein.

Bei Durchsicht der Konten meines verstorbenen Ehemannes sind mir Lastschrift-Abbuchungen Ihrer Firma aufgefallen. Da mir derzeit keine vertraglichen Unterlagen vorliegen, die die Lastschrift erklären können, da bitte ich um Mitteilung, auf welcher Rechtsgrundlage/Vertragsgrundlage die Lastschrift erfolgt. Gerne können Sie mir hierzu eine Abschrift des Vertrages zu senden. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass ich ohne einen Nachweis der Vertragsbeziehungen keine weiteren Zahlungen leisten kann und die Einzugsermächtigung hiermit mit sofortiger Wirkung widerrufen wird.

(ggfs. bei Kündigung: Hiermit kündige ich unter Berufung auf meine Erbenstellung das zwischen Ihnen und meinem verstorbenen Ehemann bestehende Vertragsverhältnis zum nächst möglichen Zeitpunkt. Ich bitte um schriftliche Bestätigung der Kündigung.)

Mit freundlichen Grüßen

  1. Sehr geehrter Mandant, bitte beachten Sie, dass es sich bei beiden Schreiben um Musterschreiben handelt, die im Einzelfall möglicherweise entsprechend abgeändert werden müssen. Sofern Sie hierzu noch Rückfragen haben sollten, stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Hinsichtlich der Zustellung würde ich Ihnen raten, das Schreiben an die Bank möglichst persönlich zu übergeben, da ich vermute, dass es ohnehin mit der Bank noch Besprechungsbedarf gibt. Sie können sich dann den Eingang des Schreibens auf einer Kopie durch die Bank direkt bestätigen lassen.

Hinsichtlich der Schreiben an die Firmen würde ich Ihnen raten, die Schreiben als Einwurf-Einschreiben zu versenden. Dies hat zum einen den Vorteil, dass es günstiger ist als das Einschreiben mit Rückschein. Zum anderen gilt die Zustellung dann als bewirkt, wenn das Schreiben der bei der Gegenseite in den Briefkasten geworfen wird. Auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme kommt es dabei regelmäßig nicht an. Den Zeitpunkt der Zustellung können Sie bei Einwurf-Einschreiben über das Internet erfahren und ausdrucken. In der Regel reicht dies aus, um den Nachweis der Zustellung zu führen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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