Rechtschutzversicherung - Rückwirkende Forderung zuviel gezahlter Beiträge?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich beziehe Erwerbsminderungsrente seit September 2014. Diese lief auch reibungslos und mir wurde dann Anfang des Jahres 2016 mitgeteilt, dass ich die Hinzuverdienstgrenze in 2015 eingehalten habe. Als sich dann im April" 16 meine Arbeit geändert hat und damit auch der Verdienst, habe ich dies der Rentenversicherung mitgeteilt. Sowohl dass ich die vorherige Arbeit aufgegeben habe als auch dass ich ab April "16 in der neuen Arbeit mehr verdiene. Zudem habe ich den Arbeitsvertrag mitgeschickt, aus dem ersichtlich war, dass ich sowohl mehr Std arbeite als auch dass sich die Gehaltsgruppe geändert hat.
Hierzu kam kein Schreiben und ich bin davon ausgegangen, dass also alles in Ordnung ist. Ich bin folglich meiner Mitwirkungspflicht nachgekommen.
Im November "16 dann auf einmal der Schock.
Seit April "16 habe ich keinen Anspruch mehr auf die Rente und soll jeden seitdem gezahlten Cent zurückzahlen (knapp 3000€).

Als ich telefonisch mit meinem Berater Kontakt aufgenommen habe, teilte er mir mit, dass ihm mein Fall sehr leid tue (da ich ja alles brav gemeldet habe) und die Schreiben zwar eingegangen sind aber sie wären untergangen und die Rente wurde daraufhin nicht neu berechnet und ich wurde nicht informiert, dass ich zu viel verdiene. Dies wurde "vergessen".

Ich habe vorsorglich Widerspruch eingelegt und erhalte seitdem keine Erwerbsminderungsrente mehr.

Nun zur Frage: Darf die RV die zu viel gezahlten Beiträge zurückfordern obwohl der Mitwirkungspflicht nachgekommen wurde? Und darf sie einfach die Zahlung der Rente einstellen?

Ich tue mir mit solchen Berechnungen und Gesetzen sehr schwer und verlasse mich auf die Aussage der RV. Ich ging davon aus, dass alles in Ordnung war, da sich ja niemand mehr gemeldet hat.

Die im Oktober abgeschlossene Rechtsschutzversicherung kommt für diesen Fall nicht auf, da der Bescheid auf die Zeit seit April basiert. Sonst bleibt mir nur der VDK

Antwort des Anwalts

Die Deutschen Rentenversicherung ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Rente in der Höhe zu bewilligen und auszuzahlen in der der gesetzliche Anspruch auf eine Rente besteht. Das schließt sowohl Minderzahlungen als auch Überzahlungen aus.

Daraus ergibt sich der Anspruch der Deutschen Rentenversicherung eine überzahlte Rente zurückzufordern. Dieser Rücknahmeanspruch ist allerdings nach 45 Abs.2 SGB X beschränkt, wenn der Rentenempfänger auf die Richtigkeit der laufenden Rentenzahlung vertrauen konnte und die zu Unrecht erhaltene Leistung zwischenzeitlich verbraucht hat.

Ich gehe zunächst einmal davon aus, dass Sie die zu viel erhaltene Rente zwischenzeitlich verbraucht haben. Ob Sie auf die Richtigkeit der in alter Höhe fortgezahlten Höhe vertrauen konnten, erscheint mir zweifelhaft. Zwar trifft es zu, dass Sie Ihre neue Beschäftigung angezeigt haben und in der Folge offensichtlich ein Bearbeitungsfehler bei der DRV vorliegt.

Andererseits muss Ihnen bewusst gewesen sein, dass Ihr Hinzuverdienst Einfluss auf die Höhe Ihrer Rente hat. Die DRV wird Sie dazu auf Ihren ersten Rentenbescheid verweisen, der auf seinen hinteren Seiten einen Hinweis auf die in Ihrem Fall zu beachtende Hinzuverdienstgrenze enthält. Anhand dieses Hinweises können Sie nachvollziehen, dass Ihr Rentenanspruch nicht mehr (oder nicht mehr in voller Höhe) besteht.

Vor diesem Hintergrund halte ich es für zweifelhaft, ob die DRV Ihrem Widerspruch stattgeben wird – vielleicht verzichtet sie auf einen Teil der Rückforderung.

Ob die DRV die Rentenzahlung komplett einstellen darf, kann ich anhand Ihrer Angaben nicht nachvollziehen. Ist Ihr Verdienst so hoch, dass alle Hinzuverdienstgrenzen überschritten sind, kann das durchaus richtig sein. Vielleicht hat die DRV die Zahlungen auch eingestellt, um ihren Rückforderungsanspruch durchzusetzen. Dazu wäre dann aber ein entsprechender Bescheid der DRV notwendig.

Nähere Aussagen dazu wären nur möglich, wenn mir alle den Vorgang betreffenden Bescheide vorlägen.

Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass Bezieher kleiner Einkommen Anspruch auf Beratungshilfe haben und auf diesem Wege zu günstigeren Konditionen als beim VdK fachlich qualifizierte anwaltliche Unterstützung erhalten können.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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