Bambuswuchs im Garten des Nachbarn: Haftpflichtversicherung zahlt nicht

Online-Rechtsberatung
Stand: 11.02.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Der Bambus aus meinem Garten wächst bei zwei Nachbarn aus deren Beeten und einem Grundstück der Gemeinde heraus. Dieser kann bis zu 4 m hoch werden.
Ich habe diesen Vorfall meiner privaten Haftpflichtversicherung gemeldet und einen Kostenvoranschlag eines Landschaftsgärtners beigefügt.
Die Versicherung lehnt es ab die Kosten zu übernehmen. Die Begründung lautet, dass durch den Bambus keine Schäden entstanden seien und die Beseitigungskosten des Bambus` und dessen Wurzeln nicht von der Versicherung abgedeckt seien. Es wurde seitens der Versicherung mit "Unkraut" verglichen.
Es ist nur eine Frage der Zeit, bis tatsächlich größere Schäden durch die Bambuspflanzen entstehen. Wenn der Bambus nun nicht zeitnah mit samt seinen Wurzeln entfernt wird, ist diesem nicht mehr Herr zu werden und es folgen sehr viele weitere Schäden, da 44 Gärten in einer Reihenhaussiedlung eng nebeneinander liegen. Ich lasse gerade den Bambus samt Wurzeln aus meinem Grundstück entfernen.
Stimmt das, dass Bambus, der bei den Nachbarn und dem Grundstück der Gemeinde durch mein Verschulden wächst kein "Schaden" ist?
Welche Argumente oder Paragraphen können die Versicherung umstimmen die Kosten doch zu übernehmen?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Liebe Grüße

Alexander Meier

Antwort des Anwalts

In der Tat liegt vorliegend noch kein im Rahmen der Haftpflichtversicherung relevanter Schaden vor.
Ihnen geht es allenfalls um die (präventive) Vermeidung eines möglichen Schadens, der sich aber noch gar nicht konkretisiert hat. Ihr eigener Schaden in Form der Rechnung für die Entfernung Ihrer eigenen Bambusgewächse aus Ihrem eigenen Garten ist selbstverständlich kein Haftpflichtschaden, sondern eine Rechnung für schlichte Gartenarbeit, die Sie nicht der eigenen Haftpflichtversicherung belasten können.
Auch sonst ist ein für die Haftpflichtversicherung relevanter Sachverhalt nicht ersichtlich. Nach Ihren Angaben wurden Sie ja noch nicht einmal durch einen der Nachbarn wegen eines durch Sie (angeblich) verursachten Schadens in Regress genommen, so daß die Haftpflichtversicherung zu Recht eine Schadensübernahme ablehnt.
Welche Argumente oder Paragraphen können die Versicherung umstimmen die Kosten doch zu übernehmen?
Antwort Rechtsanwalt:
Sie müssten darlegen, daß Sie selbst durch Dritte im Rahmen eines richtigen Haftungsfalls ernsthaft in Anspruch genommen werden.
Der Schaden muss sich durch konkrete Schäden bereits verwirklich haben. Ferner muss feststehen, daß Sie dafür wirklich dafür verantwortlich sind und in Regress genommen werden.
Bambus ist generell zwar geeignet, als Schaden qualifiziert zu werden, so Landgericht (LG) Düsseldorf, Urteil vom 26. März 2013 (Az. 7 O 135/10) 1).
In dem Urteil wurde Käufern eines Grundstücks ein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB gegen die Verkäufer zugesprochen, weil das von den Beklagten an die Kläger veräußerte Grundstück vollständig mit Bambuswurzelwerk und –trieben durchwuchert war und dieses Wurzelwerk nicht nur den gesamten Garten mit seiner Bepflanzung durchzog, sondern auch den Bestand des Hauses angegriffen hatte. Von der Art der Bepflanzung und dem unkontrollierten Wuchs ging nach dem Urteil für den Garten aber auch für den Bestand des Hauses eine Gefahr aus, die sich durch die Schäden bereits verwirklicht hatte. Das Grundstück wurde deshalb als mangelhaft im Sinne des Kaufrechts eingestuft, denn es eignete sich mit der konkreten Bepflanzung nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung bzw. entsprach nicht der Beschaffenheit, die die Kläger erwarten konnten und die üblich ist, § 434 Abs.1 BGB.
Das hier vorgebrachte Haftungsrisiko, geschweige denn tatsächliche Haftung, erscheint entlegen, um nicht sagen zu müssen, an den Haaren herbei gezogen.
Im Unterschied zu dem entschiedenen Fall, bei dem die Verkäufer sehr wohl wussten, bzw. wissen konnte, daß der Bambus auf dem zunächst eigenen, dann verkauften Grundstück Schaden angerichtet hatte und dabei war, anzurichten, haben Sie hier lediglich die Kontrolle über das eigene Grundstück.
Sie können beim besten Willen allenfalls das tun, was Sie bereits getan haben, nämlich den eigenen Bambus auf dem eigenen Grundstück zu entfernen.
Wenn auf den Nachbargrundstücken auch Bambus wächst, kann das zwar womöglich immer noch mit Ihrem Bambus zu tun haben. Ob das aber wirklich Ihr Bambus ist, oder ob es sich um sonstige Ursachen handelt, ist nicht nachweisbar. Bambus vermehrt sich bekanntlich zwar einerseits durch unterirdisches Wurzelwerk, andererseits aber auch durch Sporen, vgl. dazu einschlägige Fachliteratur
2). Woher wollen Sie oder Ihre Nachbarn denn so genau wissen, dass es sich überhaupt um „Ihren“ Bambus handelt? Die Ursachen für Pflanzenwuchs sind immer so vielfältig, daß sie im Zweifel niemals eindeutig geklärt werden können. Die fehlende Beweisbarkeit der Ursächlichkeit ginge im Ernstfall nach allgemeinen Beweislastregeln des Zivilprozesses zu Lasten der Kläger.
Es fehlt jedenfalls hier an einer nachweisbaren Kausalität und es fehlt an irgendeinem schuldhaften Verhalten, das zu einer Haftung führen könnte.
Sie können meiner Ansicht nach angesichts des von Bambus befreiten eigenen Grundstücks weder durch Ihr Verhalten als Verhaltensstörer in irgendeiner Art verantwortlich gemacht werden, noch als Zustandsstörer, also als Eigentümer eines potentiell gefährlichen Grundstücks. Damit würde jeder Anwalt Ihren Nachbarn vernünftiger Weise von rechtlichen Schritten Ihnen gegenüber abraten. Mehr, als das, was Sie bereits getan haben, kann man von Ihnen nicht verlangen.
Es ist insgesamt sinnlos, und sicherlich nicht der Sinn einer Haftpflichtversicherung, selbst einfach einen fiktiven Haftungsfall zur Vermeidung eines potentiellen Haftungsfalles gegen sich selbst in die Wege zu leiten und dann als Haftpflichtfall anzumelden. Der Fall als angeblicher Haftpflichtfall ist so lückenhaft, daß insgesamt mangels Erfolgsaussichten davon abgeraten wird, ihn weiter zu betreiben.
Frage: Darf ich den Bambus inklusive dessen Wurzeln bei den Nachbargrundstücken und der Gemeinde entfernen lassen, bevor ich von der Versicherung eine Zahlungszusage bekommen habe oder kann ich auch den umgekehrten Weg bestreiten? Sie wissen ja aus der E-Mail, dass die Zeit drückt und ich nicht noch weitere Nachbarn mit meinem Bambus verärgern möchte.
Antwort Rechtsanwalt: Es wird davon ab empfohlen, irgendwelche Verantwortung für Ihre Nachbargrundstücke oder deren Bepflanzung zu übernehmen. Die Haftpflichtversicherung wird Ihnen derartige Aufwendungen zu Recht mit Sicherheit niemals erstatten.
Es ist nicht Ihre Aufgabe, sondern die Aufgabe der Nachbarn als Grundstückseigentümer, ihren Bambus zu entfernen.
Sie treffen als Eigentümer die Entscheidung, den Bambus zu entfernen, oder möglicher Weise auch zu belassen, wie er ist. Das geht die Nachbarn grundsätzlich nichts an. Ihr Eigentum, und damit auch Ihre Verantwortung, enden beide an der Grundstücksgrenze. Aus § 910 BGB (Überhang)*3) können Sie erkennen, daß es hier allenfalls noch das Recht gehen kann, ins Nachbargrundstück überhängende Zweige oder Wurzeln abzuschneiden.
Wenn überhaupt, können Sie als Gefälligkeit und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht im Rahmen zulässiger Nachbarschaftshilfe den Nachbarn behilflich sein, deren eigene Bambusplage zu beseitigen, schon um zu vermeiden, daß der Bambus demnächst von deren Grundstück auf Ihres wieder zurück wächst, womit sich der Fall in sein Gegenteil drehen würde und ich wieder auf das oben bereits Ausgeführte verweisen darf, dann allerdings mit umgekehrten Vorzeichen.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.
*1) LG Düsseldorf Urteil vom 26. März 2013 (Az. 7 O 135/10) http://openjur.de/u/633714.html

*2) § 910 BGB Überhang

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

*3) http://www.bambus-lexikon.de/cycadaceae.html

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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