Anrechnung einer Abfindung zur Witwenrente

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe zum 1.02.2010 meine Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag beendet. Ich bekomme eine Abfindung. Der Zahlungsmodus verhält sich folgendermaßen:
in 2010 erhalte ich die Hälfte des Betrages;
in den Jahren 2011 - 2017 die anderen Hälfte aufgeteilt auf die Anzahl der Jahre. Jeweils als Einmalzahlung am Jahresanfang.

Per 1.2.2010 erhalte ich Arbeitslosengeld für eine Zeitraum von 18 Monaten.

Seit Dez. 2005 bin ich Witwe. Die Witwenrente erhalte ich von der Bau-Berufsgenossenschaft in Hamburg. Mein Man ist an einer Asbesterkrankung verstorben. Bis jetzt habe ich kaum Rente erhalten, da ich selber sehr gut verdient habe, so daß letztendlich immer nur ein Minibetrag an Rente floss.

Jetzt bin ich auf die Bau-BG, wie in jedem Bescheid am Ende des Schriftstückes vermerkt, zugegangen und habe meine neue Situation tel. mitgeteilt.

Auf meine Frage, ob die die Abfindung bei Witwenrente gegengerechnet wird, kann man mir seit 3 Wochen keine Antwort geben. Ich solle jetzt erst einmal meine Einkunftsarten in dem Fragebogen angeben, die Bearbeitung würde dauern und viel Arbeit machen und man gehe davon aus, dass die Abfindung angerechnet wird.

Meine Fragen lauten jetzt:
Wird eine Abfindung bei der Witwenrente angerechnet? In diesem Jahr und in den folgenden Jahren?

Wenn nein, ab wann muß die Bau-BG zahlen. Mir ist bewußt, das das AL-Geld gegengerechnet wird, nur kommt hier auch wieder der Verdienst des Vorjahres zum Zuge oder ist der jetzige Zustand maßgeblich.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

ich danke für Ihren Auftrag und beantworte Ihre Frage wie folgt:
Nach § 97 SGB VI wird Einkommen nach §§ 18a bis 18e SGB IV von Berechtigten, das mit einer Witwenrente oder Witwerrente zusammentrifft, auf die Rente angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.
Ob die Abfindung angerechnet wird und in welcher Höhe, hängt davon ab, ob in Ihrem Aufhebungsvertrag die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde. Ist dies der Fall, dann hat die Abfindung keine so genannten Anteile von Arbeitsentgelt.

Der "Arbeitsentgeltanteil" in einer Entlassungsentschädigung ist der Teil der Entlassungsentschädigung, der auf die Abgeltung für den Verlust von Arbeitsentgelt beruht. Er umfasst den Zeitraum, in dem das Arbeitslosengeld nach § 143 a SGB III ruht ( weil die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde).
Dagegen ist der Teil der Entschädigung, der den Verlust sozialer Besitzstände abdeckt, also der "soziale Anteil" nicht zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass die Zahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes = Besitzstand erfolgt nicht angerechnet wird. Insoweit tritt auch kein Ruhen der Entlassungsentschädigung ein.
Der "Arbeitsentgeltanteil" in einer Entlassungsentschädigung ist als ein dem Arbeitsentgelt vergleichbares Einkommen im Sinne des § 18a Abs. 2 Satz 1 SGB IV zu behandeln und deshalb bei der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI wie Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Dieses Arbeitsentgelt ist um 35 Prozent zu kürzen (§ 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB IV). Der Berechtigte wird damit während des Anwendungszeitraums so gestellt, als hätte er sein bisheriges Arbeitsentgelt weiter bezogen.
Ich bitte Sie daher mir mitzuteilen, ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde. Sofern Ihnen dies nicht genau bekannt ist wäre dann tatsächlich hilfreich, wenn Sie mir nochmals den Aufhebungsvertrag faxen (05721/890176) könnten oder mailen.
Bei der Anrechnung des ALG I ist zu beachten, dass Erwerbseinkommen vor Erwerbsersatzeinkommen zu berücksichtigen ist und vor allem, dass das Durchschnittseinkommen des Vorjahres Vorrang hat. Das laufende Einkommen wird nur berücksichtigt, wenn es um mindestens 10 vom Hundert geringer ist, als das durchschnittliche Einkommen des Vorjahres.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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