Pflicht zur Auskunftserteilung sowie Elternunterhalt

Online-Rechtsberatung
Stand: 02.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich werde vom Bezirksamt in Berlin (Sozialwesen) angeschrieben zwecks meiner Mutter zur Prüfung auf Gewährung von Leistungen nach SGB XII. Es kommt in dem Schreiben hervor, dass z. Zt. monatlich ca. 1200.-€ gezahlt werden. Weiterhin wird von mir gefordert, innerhalb von zwei Wochen eine beigefügte Erklärung zum Einkommen mit entsprechenden Nachweisen zurück zu senden. Dieses Auskunft ersuchen wird mit § 117 SGB XII begründet. Es sind weitere Hinweise zu finden, wie z.B. dass der Auskunftsanspruch nach § 94 SGB XII auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen ist. Ferner sind Hinweise, dass bei einer fehlenden Mitwirkung es zu Entscheidung kommen kann, die nicht zu meinen Gunsten sein werden. Oder falls ich mich nicht unterhaltspflichtig halte, dass ich dies schriftlich begründen soll und ggf. Unterlagen beifügen soll. Oder dass ich gegen dieses Auskunftsersuchen nach §117 SGB XII Widerspruch zulässig ist.

Vor meinen Fragen kurz zu meiner Person:

Bin verheiratet, habe zwei klein Kinder, verdiene 1500.- Netto zzgl. Kindergeld von 368.- €, zahle Miete 600.- € warm.

1.- Muss ich die beigefügte Erklärung ausfüllen?

2.- Ich habe kein Kontakt mehr zu meiner Mutter seit ca. 12 Jahren; tut dies etwas zur Sache?

3.- Was kann ich tun, dass ich nichts bezahlen muss?

4.- Was kann ich tun um gar keine Information über mein Privatleben oder mein Einkommen angeben muss?

5.- Wenn ich bezahlen muss, mit was für einer Summe muss ich rechnen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Fragestellung: Pflicht zur Auskunftserteilung sowie Elternunterhalt

Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. In gerader Linie verwandt sind nach § 1589 S. 1 BGB Personen, deren eine von der anderen abstammt. Eltern sind im Rahmen des Verwandtenunterhalts also nicht nur gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig, sondern umgekehrt auch Kinder gegenüber ihren Eltern (Elternunterhalt). Gem.§ 94 SGB XII gehen im Falle der Bedürftigkeit die Unterhaltsansprüche des Berechtigten gegenüber seinen Kindern auf den Sozialhilfeträger über. Dieser tritt an die Stelle des Berechtigten und fordert die Verpflichteten zunächst auf, Auskunft über das vorhandene Einkommen und Vermögen zu geben. Hierzu sind die unterhaltspflichtigen Kinder gem. § 1605 BGB nach dem Gesetz verpflichtet.

Dieser angemessene Selbstbehalt beträgt beim Elternunterhalt für das verpflichtete Kind 1400,00 und für den Ehegatten 1050,00, zusammen also 2450,00.

Unter diesem Hintergrund und um die Einhaltung der Selbstbehaltsgrenzen zu gewährleisten, ist eine Auskunftspflicht auch gegenüber den Ehegatten der Unterhaltspflichtigen unerlässlich. Dies berücksichtigt § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII, der wie folgt lautet:

SGB XII § 117 Pflicht zur Auskunft
Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

Sie werden deshalb Auskunft erteilen müssen.

Zu Ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt ist zunächst auf den oben erwähnten Selbstbehalt abzustellen. Dieser beträgt für Sie allein bereits 1400,00. Liegt das zur Verfügung stehende Einkommen darunter, gilt der Pflichtige als nicht leistungsfähig. Da Sie auch gegenüber Ihrer Familie (vorrangig!) unterhaltspflichtig sind, gilt der erhöhte Selbstbehalt für die ganze Familie, der bei 2450,00 liegt. Da Ihre Frau demnächst kein eigenes Einkommen erzielt, liegen Sie mit Ihrem Nettogehalt von 1500,00 deutlich darunter und können deshalb nicht auf Elternunterhalt in Anspruch genommen werden. Damit haben sich Ihre übrigen Fragen erledigt.

Es liegt hier also in Ihrem eigenen Interesse, dem Auskunftsersuchen nachzukommen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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