MPU wegen Fahren unter Alkoholeinfluss

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin gegen 19:18 Uhr mit meinem PKW nachhause gefahren und in meiner Wohnung gewesen. Mein Nachbar hat mich angezeigt und die Polizei stand ca. eine Stunde später bei mir vor der Türe. Ich habe angegeben, dass ich Zuhause noch ca. einen halben Liter Wein getrunken habe. Die Blutproben um 20:36 Uhr ergab 1,69 und um 21.08 1,54 Promille. Nun teilt mir die Führerscheinstelle mit, ich müsste MPU machen.
Habe ich eine Chance diese zu umgehen, schließlich bin ich nicht im Wagen "erwischt" worden, hat also eine Klage, ein Einspruch Erfolg?

Mein Nachbar drangsaliert mich permanent - dies aber nur als Bemerkung.

Antwort des Anwalts

Vor einigen Jahren hätten Sie noch Recht gehabt mit Ihrer Vermutung. Tatsächlich verhielt es sich ehemals so, dass nur dann, wenn ein Betroffener im Straßenverkehr bzw. beim Führen eines Kraftfahrzeuges unter Alkohol stand und ihm deshalb die Fahrerlaubnis entzogen wurde, zur Wiedererteilung unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine MPU angeordnet werden konnte. Der Gesetzgeber hat jedoch die Voraussetzungen verschärft und der Fahrerlaubnisbehörde die Möglichkeit eröffnet, auch bereits im Vorfeld, d.h. ohne dass es eines Verkehrsverstoßes bedarf, eine MPU anzuordnen. Sie gehören offensichtlich zu den Opfern dieser, in § 13 der Fahrerlaubnisverordnung verankerten, neuen Regelung. § 13 FeV lautet wie folgt:

§ 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik:

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

  1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder

  2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn

a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,

b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,

c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,

d) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder

e) sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.

Entscheidendes Gewicht kommt hier § 13 Nr. 2 e) FeV zu, wonach bereits die Kenntnis der Behörde von einem Alkoholmissbrauch ausreicht, um eine MPU anzuordnen. Diese Vorschrift ist in der Praxis seit ihrem Bestehen heftig kritisiert worden. Damit wird im Ergebnis die bislang bestehende Grenze von 1,6 Promille für die Anordnung einer MPU bei Ersttätern aufgeweicht. Zudem ist nicht geregelt, woher die Behörde ihre Kenntnisse über einen bestehenden Alkoholmissbrauch erlangt. Sofern dies von der Polizeibehörde ausgeht, mag dies noch verständlich sein. Es genügt jedoch, dass der Betroffene von einem Nachbarn oder sonstigen Denunzianten bei der Fahrerlaubnisbehörde angeschwärzt wird, um ein Verfahren in Gang zu setzen. Sofern Sie sich weigern, eine angeordnete MPU über sich ergehen zu lassen, würde Ihr Antrag auf Wiedererteilung vermutlich durch klagefähigen Bescheid abgelehnt werden. Sodann müssten Sie Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. In diesem Klageverfahren würde das Gericht sodann die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 e) FeV prüfen und möglicherweise zu dem Ergebnis gelangen, dass bei einem BAK zwischen 1,5 und 1,7 Promille der Verdacht auf Alkoholmissbrauch gegeben ist und nur durch eine bestandene MPU ausgeräumt werden kann. Ob Sie bei Ihrem Grenzwert (denn einiges spricht dafür, dass Sie beim Führen des Kfz. unter 1,6 Promille lagen), ein positives Urteil erstreiten können, lässt sich mit Sicherheit nicht sagen. Sofern Sie die Kosten eines Verfahrens nicht scheuen oder eine Rechtsschutzversicherung für Sie besteht, würde ich von einem Klageverfahren nicht unbedingt abraten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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