Mofa fahren - ohne Führerschein

Online-Rechtsberatung
Stand: 03.03.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Es geht um eine Mofa Prüfbescheinigung.
Ich musste 2008 meinen Führerschein wegen fahrens unter Btm einfluss abgeben und bekomme diesen erst wieder wenn ich eine MPU mache.
So weit ich weiß könnte ich aber mit einer Mofa Prüfbescheinigung Mofa fahren.
Jedoch habe ich keine und der Tüv stellt diese nur gegen vorlage eines gültigen Führerscheins aus.

Gibt es irgend eine möglichkeit das ich diese Prüfbescheinigung bekomme ?

Ich habe kein Fahrverbot.

Ich bin 1981 geboren

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Grundsätzlich ist korrekt, dass Sie auch ohne einen gültigen Führerschein Mofas fahren dürfen, wenn Sie im Besitz einer entsprechenden Prüfbescheinigung sind. Ebenso ist allerdings die Ansicht des TÜV korrekt, Ihnen eine solche nur gegen Vorlage eines gültigen Führerscheins auszustellen. Insoweit bieten sich Ihnen zwei Möglichkeiten.

  1. Sie können versuchen, vom TÜV auf Basis einer Abschrift aus der Führerscheinkartei (händigt Ihnen die Fahrerlaubnisbehörde aus) eine Prüfbescheinigung zu erlangen. Dies würde jedoch ein Entgegenkommen des TÜV bedeuten, da die Abschrift selbstverständlich keine Fahrerlaubnis darstellt.

  2. Wenn Variante 1 scheitert bliebe Ihnen nur die Möglichkeit, eine Prüfbescheinigung auf dem "normalen" Wege, also über eine Fahrschule zu erwerben. Dies ist auch bei einer bestehenden MPU-Auflage ohne Beibringung eines entsprechenden Gutachtens möglich. Nach Beendigung der Ausbildung könnten Sie sodann auch Mofas fahren.

Rein informatorisch sei mitgeteilt, dass das Führen eines Mofas ohne entsprechende Prüfbescheinigung nicht den Straftatbestand des § 21 StVG (Fahrens ohne Fahrerlaubnis) erfüllt, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Verwarngeld von 10 EUR pönalisiert ist. Gleichwohl sollten Sie sich natürlich um eine entsprechende Bescheinigung bemühen, um Ärger mit den Behörden zu vermeiden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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