Im Dunkeln gegen angekettetes Fahrrad gefahren: Muss ich zahlen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 06.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin beim Rückwärtsfahren auf einer engen Fahrbahn gegen ein seitlich an einen Zaun gekettetes und auch etwas in den Fahrbahnbereich hineinragendes, in der Dunkelheit schlecht erkennbares Fahrrad gestoßen.

Schaden an Fahrrad und meinem Auto. Trifft mich in solchen Fällen üblicherweise die "Alleinschuld" (das meint meine Haftpflichtversicherung)?

Antwort des Anwalts

Die Beantwortung der von ihnen gestellten Frage ist weitgehend nur abstrakt möglich, da es im Einzelfall natürlich auf die genaue Situation am Unfallort ankommt. So ist in Wohnviertel etwa eher mit abgestellten Fahrrädern zu rechnen als auf freier Strecke.

Generell ist allerdings festzustellen, dass die Rechtsprechung im Regelfall bei einem Auffahrunfall die (Allein)Schuld beim auffahrenden sieht. Grundlegend ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.6.1972:

„Den Kraftfahrer, der bei Nacht auf ein unbeleuchtetes und nicht bewegtes Hindernis auffährt, trifft regelmäßig ein Verschulden an diesem Unfall“.

Und um jede Zweifel auszuschließen, hat der BGH in einer Entscheidung vom 23.6.1987 noch einmal nachgesetzt:

„Der Kraftfahrer hat seine Fahrweise so einzurichten, dass er auch in der Dunkelheit vor auf der Straße liegengebliebenen Kraftfahrzeugen, mögen sie auch unbeleuchtet und zudem – wie ein Panzer- mit einem Tarnanstrich versehen sein, rechtzeitig anhalten kann.“

Klartext: Wer auf ein unbeleuchtetes stehendes Hindernis auffährt ist selbst dann Schuld, wenn es mit einem Tarnanstrich versehen ist. Da beim Rückwärtsfahren auch kein Privileg gilt, sehe ich hier leider kaum eine Chance an der Haftung vorbei zu kommen. Ich teile deshalb die Auffassung Ihrer Haftpflichtversicherung.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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