Bußgeld bei Alkohol am Steuer

Online-Rechtsberatung
Stand: 29.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Es wurde eine Atemalkohlkontrolle durchgeführt, dabei ergab sich der festgestellte Wert von 0,26 mg/l. Es wurde keine weitere Blutalkohol- Meßung durchgeführt. Hieraus resultiert nach § 17 eine Geldbuße in Höhe von 1000.- € und eine 3 monatiges Fahrverbot. Bei Eintragung einer Entscheidung nach § 24 StVG, §§ 316 oder 315c Abs. 1Nr 1 Bstb. a STGB im VZR, 24 a ABS. 1 § 25 StVG; 241,1 BKat, § 4 Abs. 3 BKat V.
ich habe Einspruch gegen diesen Bescheid erhoben. Der Einspruch erfolgte in der angegeben Frist. Besteht hier eine Möglichkeit das Fahrverbot und das Bußgeld zu verhindern oder ist die Sache relativ aussichtlos?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Zunächst bitte ich höflich um Beachtung, dass die Beantwortung Ihrer Anfrage innerhalb der von mir zugesicherten Frist von 5 Stunden nur dann erfolgen kann, wenn Sie das Angebot innerhalb 1 Stunde angenommen haben. Nach meinen Notizen war dies nicht der Fall. Ich war daher auf Grund meiner zeitlichen Einteilung nicht mehr in der Lage, Ihnen die Anfrage rechtzeitig zu beantworten, hoffe jedoch, mit der nachstehenden Antwort noch helfen zu können.

Die von Ihnen gestellte Anfrage ist mir nicht ganz klar bzw. ist nicht ganz nachvollziehbar. Klar ist insoweit, dass Sie unter dem Einfluss von Alkohol Auto gefahren sind und bei einer Kontrolle mit einem Atemalkoholwert von 0,26 mg/l angetroffen worden sind. Eine Bestimmung des Blutalkoholwertes wurde indes nicht durchgeführt. Allerdings ist mir schleierhaft, weswegen Sie ausführen, dass „nach § 17 eine Geldbuße i. H. v. 1.000,00 Euro und ein dreimonatiges Fahrverbot“ resultieren würden. Weder im Straßenverkehrsgesetz, noch in der Straßenverkehrsordnung oder im Strafgesetzbuch ist eine solche Androhung ersichtlich.

Grundsätzlich gilt:

Sie wurden dabei angetroffen, wie Sie unter dem Einfluss von Alkohol ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt haben. Eine Atemalkoholkontrolle ergab hierbei einen Wert von 0,26 mg/l. Dies entspricht einem Blutalkoholwert von 0,52 Promille. Gem. § 24 a StVG handelt derjenige ordnungswidrig, der im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. Es reicht, wenn die Tat fahrlässig begangen wird. Gem. § 24 a IV StVG kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1.500,00 Euro geahndet werden. Eine Fixgeldbuße i. H. v. 1.000,00 Euro sieht das Gesetz indes gerade nicht vor. Damit ist es der Behörde grundsätzlich möglich, nach den Besonderheiten des Einzelfalles eine Geldbuße zu bestimmen, welche zu einer angemessenen Ahndung der Ordnungswidrigkeit führen soll. Gem. § 24 a V StVG hat das Bundesministerium für Verkehr die Möglichkeit, eine Rechtsverordnung zur Regelung der Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeiten zu erlassen. Hiervon hat das Bundesverkehrsministerium Gebrauch gemacht und den so genannten Bußgeldkatalog geschaffen. Der Bußgeldkatalog stellt indes keine pflichtige Ahndungsmöglichkeit dar, sondern soll im Rahmen der Erledigung von Massenverfahren und vor allen Dingen auch zur Gleichbehandlung von Ordnungswidrigkeiten eine Anleitung darstellen, wobei diese Anleitung, wie erwähnt, nicht verbindlich ist, sondern lediglich einen Richtwert darstellt. Freilich wird von der Empfehlung des Bußgeldkataloges reichlich Gebrauch gemacht, so dass regelmäßig nach den Empfehlungen des Bußgeldkataloges geahndet wird, allerdings darf die Behörde bei Vorliegen entsprechender Erkenntnisse, sowohl nach oben, als auch nach unten abweichen. Ich gehe jedoch auf Grund Ihrer Sachverhaltsangabe davon aus, dass Sie möglicherweise in einem Bußgeldverfahren zwischenzeitlich einen Bußgeldbescheid erhalten haben, der eine Geldbuße i. H. v. 1.000,00 Euro sowie ein dreimonatiges Fahrverbot vorsieht. Hiergegen haben Sie nach Ihren Angaben fristgerecht Einspruch eingelegt.

Wesentlich für die Höhe des Bußgeldes sowie den Ausspruch eines Fahrverbotes ist der festgestellte Atemalkoholwert. Der Bußgeldkatalog sieht vor, dass bei einem Blutalkoholwert von mindestens 0,5 Promille regelmäßig eine Geldbuße i. H. v. 500,00 Euro fällig wird, 4 Punkte sind in das Verkehrszentralregister einzutragen und ein Monat Fahrverbot zu verhängen. Allerdings kann die Behörde bei bereits einer eingetragenen Entscheidung nach oben abweichen und 1.000,00 Euro Geldbuße verhängen. 4 Punkte werden in das Verkehrszentralregister eingetragen sowie 3 Monate Fahrverbot auferlegt. Bei mehreren Eintragungen kann die Geldbuße sogar 1.500,00 Euro betragen. Diese Erhöhung der Regelgeldbuße auf 1.000,00 Euro sowie die Eintragung von 4 Punkten in das Verkehrszentralregister und die Verhängung von 3 Monaten Fahrverbot ist mithin bereit, die normale Ahndung einer Alkoholfahrt mit einem Wert von 0,52 Promille. Nur für den Fall, dass sich besondere Umstände zu Gunsten des Fahrzeugführers ergeben, kann die Straßenverkehrsbehörde zu Ihren Gunsten von einer niedrigeren Geldbuße Gebrauch machen. Hierzu ist jedoch in dem Anfragetext nichts ersichtlich. Ein besonderer Umstand, der eine Verschärfung der Geldbuße nach sich ziehen würde, ist jedoch ebenso wenig ersichtlich, so dass es durchaus völlig legitim ist, wenn die Bußgeldbehörde von der Regelbuße Gebrauch macht.

Anders wäre dies indes nur, wenn der Wert von 0,52 Promille Blutalkoholkonzentration bzw. 0,26 mg/l Atemalkoholkonzentration anzuzweifeln wäre. Nach der Rechtsprechung sind die standartisierten Messverfahren, d. h. also die Messungen mit den geläufigen Geräten, die bei einer Verkehrskontrolle zur Feststellung von Atemalkohol genutzt werden, als den Regeln und dem Stand der Technik anerkannt, so dass diese Messung nicht ohne Weiteres angreifbar wird. Der Betroffene hat die Möglichkeit, die Messung durch das Messgerät anzugreifen, muss hier jedoch besondere Umstände oder Tatsachen vortragen, die an der Richtigkeit der Messung des Messgerätes zweifeln lassen. Ein pauschaliertes Anzweifeln des Messergebnisses ist indes mit der Rechtsprechung unzulässig. Lediglich dann, wenn Sie mit gutem Vorbringen das Messergebnis anzweifeln und auf einen Wert von unter 0,25 mg/l Atemalkoholkonzentration drücken können, haben Sie eine Chance, mit einem geminderten Bußgeld rechnen zu dürfen.

Letztlich sei noch vermerkt, dass ab einem Wert von 1 Promille regelmäßig von einer Straftat auszugehen ist, welche weitaus höhere Folgen nach sich zieht, als die jetzigen Folgen im Rahmen der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit. Aus meiner Sicht ist die Chance gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen, zumindest unter Zugrundelegung der im Rahmen der Anfrage mitgeteilten Tatsachen nicht hoch, so dass ich hier eher empfehle, eine Zahlung vorzunehmen.

Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass diese Einschätzung lediglich auf Grund Ihrer Anfrage zu Stande kommt. Es ist durchaus von Vorteil, wenn ein Kollege die Akte zur Einsicht erhält und aus dem Akteninhalt möglicherweise Schlüsse ziehen kann, die zu einer Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Bußgeldbescheides führen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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