Verein verlangt zwingend eine Einzugsermächtigung

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ein gemeinnütziger Verein - die Rheuma Liga - verlangt zwingend und ohne weitere Alternatve von ihren Mitgliedern die Erteilung einer
Einzugsermächtigung. Das Mitglied kann aber nicht prüfen, ob der abzubuchende Betrag korrekt ist.
Eine Rechnung oder dgl. geht der Abbuchung nicht vorraus .
Die Beträge sind ständig wechselnd,da diese abhängig sind von der Häufigkeit der Teilnahme an bestimmten Gesundheits Veranstlatungen.
Meine Frage : Ist dieses Vorgehen korrekt ?
Ich glaube es nicht.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

bei der Beantwortung der von Ihnen angesprochenen Rechtsfrage kommt es nicht darauf an, ob der Verein gemeinnützig oder nicht gemeinnützig ist, sie ist bei beiden Vereinsformen gleich zu beantworten.

Nach ständiger Rechtsprechung müssen sich die Rechte und Pflichten des Vereins-
mitgliedes eindeutig aus der Satzung ergeben,z.B. Stimmrecht,Wählbarkeit oder auch Verpflichtung zur Zahlung von Aufnahmegebühren und/oder Mitgliedsbeiträgen.
Hierzu zählt nach Rechtsprechung des BGH ( Bundesgerichtshofes ) auch die Verpflichtung des Mitglieds zur Teilnahme am Bankeinzug.

Diese kann daher nur vom Vereinsmitglied gefordert werden, wenn sie sich eindeutig aus der Satzung ergibt.

Allerdings bezieht sich dies nur auf die allgemeinen vereinsrechtlichen Zahlungs-
verpflichtungen, die sich allein aus der Mitgliedschaft ergeben und die für alle Vereinsmitglieder gelten unabhängig davon,ob im Gegenzug zum Beitrag Leistungen des Vereins in Anspruch genommen werden . Dies sind : Aufnahmegebühren,Umlagen,
Mitgliedbeiträge.

Nimmt das Vereinsmitglied besondere Leistungen des Vereins in Anspruch, darf der Verein vereinsrechtlich und steuerrechtlich unbedenklich für diese besonderen Leistungen neben dem Beitrag zusätzliche Gebühren nehmen, für deren Zahlungsverpflichtung durch Bankeinzug keine Satzungsgrundlage notwendig ist.

Allerdings ist auch für diese Einzugsverpflichtung eine besondere Rechtsgrundlage notwendig.Dies ist in der Regel die vom Vereinsmitglied bei Anmeldung zu der
besonderen Leistung oder Veranstaltung des Vereins unterzeichnete Bankeinzugverpflichtung oder auch die Anmeldung auf einem Formular, wo auf besondere Teilnahmebedingungen hingewiesen wird, die ebenfalls Bankeinzug verlangen.
Ohne eine solche Verpflichtungserklärung des Vereinsmitgliedes bzw. Anerkennung der Teilnahmebedingungen ist die Teilnahme am Bankeinzug nicht verbindlich.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten:

Für Mitgliedsbeiträge ,Aufnahmegebühren und Umlagen ist der Bankeinzug nur bindend, wenn sich die Verpflichtung hierzu aus der Satzung ergibt.

Für zusätzliche Gebühren wie Teilnehmergebühren,Startgelder,Nutzungsgebühren
für Halle oder Gerät ist der Bankeinzug nur bindend, wenn er durch besondere Unterschrift bei der Anmeldung zur Vereinsveranstaltung anerkannt ist oder wenn bei der Anmeldung auf Teilnahmebedingungen verwiesen wird ,die die Verpflichtung zum Bankeinzug enthalten

Da es sich vorliegend um ständig wechselnde Beträge handelt - abhängig von der Häufigkeit der Teilnahme - handelt es sich nicht um Mitgliedbeiträge oder Umlagen,
für die eine verbindliche Regelung in der Satzung notwendig ist - sondern um
Beiträge für zusätzliche Leistungen des Vereins, für die der Bankeinzug wie oben
dargestellt, besonders vereinbart sein muss, mindestens durch Bezug auf Teilnahmebedingungen.
Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, ist die Teilnahme am Bankeinzug nicht verbindlich, auch nicht dann, wenn der Vorstand dies allgemein - also nicht als Teilnahmebedingung, die Vertragsbestandteil werden muss, beschlossen hat.

Unabhängig davon ist der Verein natürlich verpflichtet, die Höhe des abgebuchten Betrages durch entsprechende Rechnung zu begründen, also Tage der Teilnahme/Monat
X Gebühr pro Teilnahmetag

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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