Rücktritt vom Amt in Verein: Rücktrittsschreiben und mögliche Schadenersatzforderungen

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin 1. Vorsitzender (ehrenamtlich) eines eingetragenen/ gemeinnützigen Vereins der Träger eines Kindergartens mit vier Erziehern ist. Es gibt noch einen 2. Vorsitzenden und einen Kassierer. 1. und 2. Vorstand sind sind alleine vertretungsberechtigt.

Ich möchte nun von meinem Amt zurücktreten, da aus meiner Sicht eine Vertrauensbasis für eine weitere Zusammenarbeit im Vorstand fehlt und ich aus persönlichen Gründen anstehende personelle Entscheidungen nicht mittragen kann.

Nun zu meinen Fragen,

  • muss ich bei einem fristlosen Rücktritt mit Schadensersatzforderungen rechnen
  • worauf muss ich/ sollte ich bei der Formulierung meines Rücktrittsschreibens achten.
Antwort des Anwalts

Allgemein ist hier § 27 BGB maßgeblich. Für die Beendigung eines Vorstandsamtes gilt im Wesentlichen Folgendes:
Das Vorstandsamt endet mit Tod, Geschäftsunfähigkeit, Amtszeitablauf (KG Rpfleger 12, 550 [KG Berlin 30.01.2012 - 25 W 78/11]; mangels Satzungsregelung ist die Amtszeit unbegrenzt, Hamm NZG 08, 473, 475), Wegfall der satzungsgemäß notwendigen Eigenschaften der Vorstandsmitglieder (zB Vereinsmitgliedschaft), Vereinsausschluss (beim Vorstandsmitglied ist die Mitgliederversammlung zuständig, BGH NJW 84, 1884 [BGH 06.02.1984 - II ZR 119/83]) sowie Amtsniederlegung (Rücktritt), und zwar ggü dem Bestellungsorgan oder einem Vorstandsmitglied (München FGPrax 10, 205 [OLG München 29.03.2010 - 31 Wx 170/09]), die bloße Rücktrittsankündigung verpflichtet nicht zum Rücktritt (AG Düss NZG 09, 795, 797 [AG Düsseldorf 27.01.2009 - 52 C 10352/08]).

Nach einer Meinung kann ein aufgrund Dienstvertrages tätiges Vorstandsmitglied sein Amt nur aus wichtigem Grund niederlegen (Sauter/Schweyer/Waldner Rz 274), doch ist zwischen Organstellung und Anstellungsvertrag zu trennen, so dass der Rücktritt jederzeit möglich ist und aus Gründen der Rechtssicherheit sofort wirksam (vgl BaRoth/Schöpflin Rz 10), aber nicht bei Rechtsmissbrauch (München FGPrax 10, 205 [OLG München 29.03.2010 - 31 Wx 170/09]).
Die Satzung kann die sofortige Wirksamkeit des Rücktritts nicht ausschließen, wenn für ihn ein wichtiger Grund besteht.
Eine Schadensersatzpflicht droht, wenn der Rücktritt ohne wichtigen Grund zur Unzeit erfolgt oder gegen den Dienstvertrag verstößt.

An diesen Grundsätzen ist nun Ihr Fall zu messen.
Grundsätzlich können Sie also den Rücktritt erklären. Dieser würde sofort wirksam. Die Frage nach dem Dienstvertrag stellt sich bei Ihnen offensichtlich nicht. Selbst dann wäre der Rücktritt vom Vorstandsamt problemlos möglich.
Wenn allerdings der Rücktritt zur Unzeit ohne wichtigen Grund erfolgt, könnten Schadenersatzforderungen auf Sie zukommen.
Hierbei ist allerdings weiter zu beachten:
Die Schadensersatzpflicht gegenüberü dem Verein aufgrund von Pflichtverletzungen bei der Geschäftsführung folgt allgemeinen Regeln (§ 280 I; näher Ehlers NJW 11, 2689), zB haften die vertretenden Vorstandsmitglieder dem Verein, wenn dieser aufgrund des Zuflusses verdeckter Vergütungen eine Vertragsstrafe zahlen muss (LG Kaiserslautern VersR 05, 1090 [LG Kaiserslautern 11.05.2005 - 3 O 662/03]).
Ein Vorstandsmitglied handelt pflichtwidrig, wenn es eine Vergütung entgegennimmt, obwohl die Satzung ehrenamtliche Vorstandstätigkeit vorsieht (BGH NJW-RR 08, 842 [BGH 03.12.2007 - II ZR 22/07]).
Haftungsmaßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Vorstandsmitgliedes eines Vereins der fraglichen Art – in Ihrem Falle also eines Trägers einer Einrichtung.
An die Vorstandsmitglieder eines Bundesligavereines sind nach ständiger Rechtsprechung beispielsweise höhere Maßstäbe anzulegen als an die eines kleinen regionalen Gesangvereins.
Bei Ihrer Fallgestaltung dürfte daher auch der Maßstab im unteren Bereich anzusiedeln sein.
Bei ehrenamtlich tätigen Vereinsmitgliedern bejaht die Rechtsprechung außerdem (BGHZ 89, 153, 157) eine Haftungsbegrenzung nach den Grundsätzen der arbeitsrechtlichen Haftungsmilderung (keine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, Schadensteilung bei mittlerer Fahrlässigkeit, volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit).
Das gilt entsprechend sogar für Vorstandsmitglieder mit arbeitnehmerähnlicher Stellung (LG Bonn NJW-RR 95, 1435 [LG Bonn 10.04.1995 - 10 O 390/94]).
Für ehrenamtliche oder mit maximal 500 € jährlich vergütete Vorstandsmitglieder gilt § 31a.

Diese Norm trat am 3.10.09 in Kraft, so dass sie für Haftungsereignisse ab diesem Zeitpunkt gilt. Unabhängig vom Vereinszweck beschränkt die Vorschrift (dazu Unger NJW 09, 3269; Reuter NZG 09, 1368; Schöpflin RPfleger 2010, 349, 353 ff) die Haftung ehrenamtlich (unentgeltlich) oder gegen geringe Vergütung von höchstens 500 € jährlich tätiger Vorstandsmitglieder ggü dem Verein und ggü Vereinsmitgliedern auf ein zumutbares Maß. Aufwandsentschädigungen stehen der Unentgeltlichkeit nicht entgegen. Wenn der Schaden in Wahrnehmung der Vorstandstätigkeit (s. § 31; auch bei Unterlassen) verursacht wurde, haftet das Vorstandsmitglied nur für Vorsatz (§ 276) oder grobe Fahrlässigkeit (§ 276 ).
Haften Vereinsmitglieder Dritten aufgrund ihrer Tätigkeit für den Verein, hat dieser sie von der Haftung freizustellen, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben (BGH NJW 05, 981 [BGH 13.12.2004 - II ZR 17/03]). Auch das unentgeltlich tätige Mitglied haftet bei grober Fahrlässigkeit gegenüber dem Verein (BGH NJW-RR 12, 280 [BGH 15.11.2011 - II ZR 304/09]). Entsprechendes muss nach §§ 27 III, 670 auch für Vorstandsmitglieder gelten, s. auch § 31a II.
Erklärt ein Vorstandsmitglied, es werde für die aus seinem pflichtwidrigen Verhalten entstandenen Kosten aufkommen, liegt darin ein nicht formbedürftiges deklaratorisches Schuldanerkenntnis, die causa liegt in der Mitgliedschaft (BGH NJW 08, 1589 [BGH 14.01.2008 - II ZR 245/06]).

Entlastung ist die Billigung der Führung des Vorstandsamts durch die Mitgliederversammlung. Mit der Entlastung des Vorstandes verzichtet der Verein auf Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche, aber nicht auf solche, die die Mitgliederversammlung aufgrund der ihr erteilten Informationen nicht zu überblicken vermag (so für eG: BGH NZG 05, 562 [BGH 21.03.2005 - II ZR 54/03] = WuB II D § 34 GenG 1.05 - Schöpflin). Die Kenntnismöglichkeit von Rechnungsprüfern muss sich die Mitgliederversammlung nicht zurechnen lassen (BGH NJW-RR 88, 745, 748 f). Die Entlastung kann sich auf alle oder einzelne Vorstandsmitglieder, auf sämtliche oder einzelne Geschäfte beziehen. Eine Klage auf Entlastung kommt nicht in Betracht, wohl aber auf Feststellung, dass keine Ersatzansprüche bestehen (Sauter/Schweyer/Waldner Rz 289).

Sie haben daher darauf zu achten, dass Ihnen in der nächsten Jahreshauptversammlung Entlastung erteilt werden wird.

Grundlage für einen etwaigen Ersatzanspruch wäre daher, dass aufgrund Ihres Handels als Vorstand dem Verein ein Schaden entstanden sein müsste. Wenn Sie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ausführen und im Rahmen Ihrer satzungsmäßigen Befugnisse handeln und gehandelt haben, sind Sie eigentlich auf der sicheren Seite. Der Umstand, eine anstehende Personalentscheidung nicht mittragen zu können oder zu wollen, kann für sich genommen keine Ersatzpflicht auslösen. Es ist gerade dem Rücktrittsgedanken immanent, dass es dem Vorstand möglich sein muss, die Verantwortung für Entscheidungen nicht mittragen zu müssen, wenn in seiner Person Umstände vorliegen, die sich dagegen sträuben. Sie müssten vorsätzlich oder grob fahrlässig dem Verein daher einen Schaden zugefügt haben oder zufügen. Da die Vertretung des Vereins auch nach dem Rücktritt gesichert ist, kann im Rücktritt selbst keine Schadenszufügung gesehen werden. Selbst falls dieser Rücktritt Auswirkungen auf das Renomee haben sollte, ist der hieraus entstehende Schaden nicht Ihnen direkt zuzurechnen.

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass auf Grundlage der erteilten Informationen Ihnen keine Ersatzforderungen drohen könnten, die sich aus dem Rücktritt selbst ergeben.
Das Rücktrittsschreiben würde ich daher folgendermaßen formulieren:

…..Hiermit trete ich mit sofortiger Wirkung von meinem Amt als 1. Vorsitzender zurück. Ich sehe für mich eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit im Vorstand als nicht mehr gegeben an. Aus persönlichen Gründen kann ich die anstehenden personellen Entscheidungen nicht mittragen. Dafür bitte ich um Verständnis. Die satzungsgemäße Handlungsfähigkeit ist nach meinem Rücktritt uneingeschränkt vorhanden. Mein Stellvertreter wird bis zur Neuwahl die Geschäfte führen. Die erforderlichen Unterlagen stelle ich unverzüglich zur Verfügung.…….

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice