Ist die willkürliche Kündigungsfristsetzung von Vereinen rechtmäßig?

Online-Rechtsberatung
Stand: 01.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin seit Mai 2008 Gastmitglied in einer Inline-Skating Schule e.V., einem Förderverein. Dessen Satzung sieht vor, dass die Gastmitgliedschaft mit einer Frist von 6 Wochen nur zum 30.6. bzw. 31.12. eines Jahres gekündigt werden kann. Ich würde meine Mitgliedschaft fristgerecht zum Quartalsende (März /2010) kündigen und wüsste daher gern, ob es rechtens ist, wenn dieser Verein willkürlich halbjährliche Kündigungsfristen festsetzt.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Grundsätzlich stellt das Vereinsrecht ein Sonderrechtsgebiet im bürgerlichen Recht dar, bei dem manche Vorschriften des BGB nicht oder nur sehr eingeschränkt Anwendung finden. Für einen Großteil der geschäftlichen Beziehungen eines Vereins zu seinen Mitgliedern sind mithin nicht die gesetzlichen Bestimmungen heranzuziehen. Vielmehr ist Hauptgrundlage für die Rechtsbeziehung des Vereins zu seinem Mitglied (und umgekehrt) die von der Mitgliederversammlung ehedem verabschiedete Vereinssatzung. Nur wenn dort keine Regelung enthalten ist, kann auf die gesetzlichen Bestimmungen zurückgegriffen werden.

Augenscheinlich hat der genannte Verein von der Kodifizierungsmöglichkeit gebrauch gemacht und eine entsprechende Satzungsregelung verabschiedet, wonach nur halbjährlich die Mitgliedschaft gekündigt werden kann. Dies ist dem Grunde nach, auch in Abweichung von etwaigen gesetzlichen Bestimmungen, absolut zulässig.

Da es sich bei einem Verein um eine Sonderrechtsform handelt, ist auch die freie Festlegung der Kündigungsfristen zulässig und nicht zu beanstanden. Dies gilt zumindest so lange, wie man nicht von sittenwidrig langen Kündigungsfristen (zumeist mehrere Jahre) belastet wird.

Eine Kündigungsfrist zum halben Jahr ist unbestreitbar nicht sittenwidrig lang, ist doch bei vielen Vereinen durchaus auch geregelt, dass ausschließlich zum Jahresende gekündigt werden kann. Insoweit bietet Ihnen der Verein sogar eine eher günstige Kündigungsregelung.

Mithin ist Ihre Frage dahingehend zu beantworten, dass in der Tat die Kündigungsfristen, immer am Maßstab der Guten Sitten, im Verein durch die Mitgliederversammlung im Wege der Satzungsgebung und -änderung frei bestimmt werden können.

Es ist Ihnen also zu raten, sollten Sie keine entsprechende Bestätigung auf den 30.06. erhalten, rein vorsorglich nochmals zum Ende des Halbjahres zu kündigen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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