Ausschluß aus einem Verein

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

In unserem Verein bin ich als 1. mVorstand und Zunftmeister verantwortlich für die Durchsetzung der Häs,- und Narrenordnung. Nun will eine Gruppe unseres Vereins die Häs- und Narrenordnung nicht anerkennen und versucht durch ein Ausschlußverfahren gegen meine Person, mich aus dem Verein zu drängen. Oben genannte Gruppe hat jetzt eine außerordentliche Vereinsversammlung einberufen, mit der Begründung "Antrag auf Ausschluß von XY aus dem Verein".

Unsere Vereinssatzung sieht den Ausschluß aus dem Verein als Vereinsstrafe nicht vor. Es gibt lediglich einen Zusatz zur Häsordnung zum Ausschluß, wenn nach Ausschöpfung des rechtlichen Mahnverfahrens, Beiträge nicht bezahlt werden. Außerdem steht in der Narrenordnung: Bei Verstößen gegen die Narrenordnung erfolgt eine schriftliche Abmahnung. Bei grober Verletzung der Vereinsdiziplin, bei Vereinsschädigendem Verhalten gegen den Verein in der Öffentlichkeit erfolgt der Ausschluß aus dem Verein. Beide, Häs- und Narrenordnung, sind nicht Gegenstand der Satzung und nur der Zusatz zur Häsordnung wurde von der Vorstandschaft durch Unterschrift bestätigt.

Nun meine Frage:
Muss ich das Ausschlußverfahren und die damit verbundene Versammlung anerkennen ?

Antwort des Anwalts

Ihre Anfrage gliedert sich in zwei einzelne voneinander unabhängige Fragestellungen, nämlich zum eine die Frage, ob die außerordentliche Mitgliederversammlung angeordnet werden kann und zum anderen, ob Sie aus dem Verein ausgeschlossen werden können.

  1. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung dürfte in Ihrer Satzung geregelt sein. Eine solche außerorderntliche Mitgliederversammlung ist häufig dann zulässig, wenn der Vorstand sie beschließt oder eine in der Satzung festgelegte Anzahl von Mitgliedern dies vom Vorstand verlangt. Ist hierzu in der Satzung nichts geregelt, ist die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliedrversammlung nur zulässig, um erheblichen Schaden vom Verein abzuwenden. Ein möglicherweise unzulässiger Tagesordnungspunkt steht jedoch der Einberufung einer Mitgliederversammlung nicht entgegen. Für Sie bedeutet das, dass Sie die Einebrufung der Versammlung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht im Vorfeld verhindern können.

  2. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob Sie aus dem Verein wirksam ausgeschlossen werden können. Ein solcher Ausschluss ist nur möglich, wenn in der Satzung selbst eine solche Möglichkeit festgelegt ist. Hierzu reicht es nicht aus, dass allein die Narrenordnung einen Ausschluss vorsieht. Eine Nebenordnung, die nicht ausdrücklich Satzungsbestandteil ist, genügt dazu nicht (Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, Rz 2709)

Sollte die außerordentliche Mitgliederversammlung dennoch Ihren Ausschluss beschließen, ist der Beschluss nicht unwirksam, sondern lediglich anfechtbar. Unwirksamkeit besteht nur, wenn diese offensichtlich ist. In Anbetracht der in der Narrenordnung vorgesehenen Vereinsstrafe ist jedoch von einer offensichtlichen Unwirksamkeit nicht auszugehen. Sie sind daher gegebenenfalls gehalten, den Beschluss im Klagewege anzufechten. Beachten Sie dabei bitte, dass es - sofern eine Klagefrist für vereinsrechtliche Fragen in der Satzung nicht vorgesehen ist - keine allgemeine Monatsfrist gilt. Gerade bei Wahlen und dementsprechend auch bei Abwahlen mit dem Erfordernis alsbaldiger Klärung der Vertetungsverhältnisse im Verein kann auch eine kürzere Frist (zwei bis drei Wochen) gelten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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