Widerruf von Kaufvertrag

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Am 24.03.2012 haben wir auf der Messe in Chemnitz einen Auftrag für eine E-Smog Messung für den 27.03.12. in unserem Eigenheim vereinbart.
Der Vertreter (nach eigener Aussage Geschäftsführer) kam auch gegen 12.15 Uhr.
Danach hat er unter großem Gerede die Messungen im Schlafbereich durchgeführt.
Parallel dazu hat er seine Produkte gleich mitgehabt und zum Verkauf angepriesen und die Auflagen auf die Betten gelegt und gemessen.

Nach ca. 2 Stunden hatte er uns soweit, dass wir einen Kaufvertrag (Vordruck für Auftrag/Lieferschein/Rechnung) mit dem Datum 27.03.12 unterschreiben. Es betraf 2 Auflagen E-Smog und 2 Betthüllen mit einem Preis von 1310,90€. Wir zahlten 310,90 Euro an. Oben Rechts im Feld des Vordruckes hatte er allerdings als Ort Chemnitz und den 24.03.12 eingetragen.
Wir haben auch eine Quittung über die Messung mit Datum 27.03 und Ort von Ihm erhalten.
Am 28.03 teilten wir der Firma Büro für Baubiologie XXX mit, dass wir von den Kauf widerrufen. Er sagte das geht nicht. Er besteht auf den Vertrag, es wären Bettwaren und es wäre auch kein Haustürgeschäft.
Die Bettwaren liegen noch so da, wie er diese bei und hinterlassen hat.

Antwort des Anwalts

Elektrosmog ist die landläufige Bezeichnung für elektromagnetische Strahlung im Lebensumfeld des Menschen.

Elektromagnetische Strahlungen sind durch elektrischen Strom erzeugte elektromagnetische Felder, die sich im Raum wellenförmig mit Lichtgeschwindigkeit ausbreiten und in denen ein Transport von elektrischer oder magnetischer Energie stattfindet.
Elektromagnetische Strahlung entsteht z.B. wenn Wechselströme durch Antennen fließen, mithin durch das Abstrahlen von hochfrequenten Rundfunk- oder Fernsehwellen.
Im elektromagnetischen Strahlungsspektrum wird zwischen hochfrequenten und niederfrequenten Feldern unterschieden, weil die Wirkung auf den menschlichen Organismus verschieden ist:
Hochfrequente Felder (von 0,1 Megahertz bis 300.000 Megahertz) zeichnen sich durch den thermischen Effekt als messbare biologische Wirkung aus (z.B. Mikrowelle).
Niederfrequente Felder (50 Hertz bei Anlagen der Energieversorgung und elektrischen Haushaltsgeräten, 16 2/3 Hertz bei Bahnstromleitungen) sind nicht thermisch, sondern athermische wirksam. Dieser Effekt zeichnet sich nicht durch Wärmewirkung, sondern durch biologische negative Beeinflussung von Zellen und Zellsystemen aus.
Die mögliche Gesundheitsbeeinträchtigung durch elektromagnetische Felder ist noch nicht endgültig geklärt. Gesichert scheint lediglich die Erkenntnis, dass Personen, die häufig mit starker elektrischer oder elektromagnetischer Strahlung zu tun haben, einem erhöhten Krebsrisiko unterliegen und meist verschiedene Krankheitsbilder zeigen, angefangen bei leichtem Unwohlsein und Kopfschmerzen bis zu verlangsamtem Reaktionsvermögen.
Zwischen der athermischen Wirkung niedriger elektromagnetischer Strahlung im Alltag und dem Auftreten von Kopfschmerzen, Übererregung, Erschöpfungszuständen, Allergien oder Spätwirkungen wie Erbschäden oder Krebs besteht jedoch bislang kein nachweisbarer Zusammenhang. Die Möglichkeit von Spätschäden kann aber angesichts fehlender Kenntnisse über die langzeitigen Auswirkungen nicht prinzipiell ausgeschlossen werden. Die Rechte Dritter sollen durch die Betreiber einer strahlenden Anlage nicht verletzt sein, wenn die Grenzwerte der Internationalen Strahlenschutzassoziation eingehalten werden.
Um trotz der bestehenden wissenschaftlichen Unsicherheiten einen höchstmöglichen Schutz, insbesondere wegen der zunehmenden Zahl der Sende- und Empfangsanlagen der Mobilfunknetze zu gewährleisten, sind für die Einrichtung und den Betrieb von Hoch- oder Niederfrequenzanlagen bestimmten Anforderungen in der 26. BImSchV (Verordnung über elektromagnetische Felder - "Elektrosmog-Verordnung") explizit geregelt. Hiermit soll Vorsorge getroffen werden, dass in der Nähe von Wohnungen, Krankenhäusern, Schulen, Kindergärten, Kinderhorten, Kinderspielplätzen oder ähnlichen Einrichtungen die Feldstärke- und Flussdichtewerte einen bestimmten Grenzwert nicht überschreiten.
Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) regelt als Schutzanforderung, dass der Höchstwert der von Geräten ausgehenden elektromagnetischen Störungen so bemessen sein muss, dass der Betrieb der o.a. Geräte nicht beeinträchtigt wird.
Neben der Einhaltung dieser Schutzanforderungen sind für das Inverkehrbringen "strahlender" Geräte die weiteren Bestimmungen des EMVG zu beachten, wie z.B. das Vorliegen der CE-Kennzeichnung auf dem Gerät bzw. der Verkaufsverpackung oder der Gebrauchanweisung.

In der Rechtsprechung hat die Frage nach Elektrosmog bislang hauptsächlich im Bereich des öffentlichen Baurechts und des Mietrechts eine Rolle gespielt:
Am 01.01.1997 ist die ElektrosmogVO (26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, 26. BImSchV, 16.12.1996, BGBl. I, S. 1966) in Kraft getreten, die elektromagnetische Anlagen in einen Katalog von Feldgrenzwerten aufgenommen hat. Nieder- und Hochfrequenzanlagen sind danach zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen so zu errichten und zu betreiben, dass sie in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betriebener Anlagenauslastung und unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere ortsfeste Sendefunkanlagen bestimmte Grenzwerte nicht übersteigen. Diese Grenzwerte betreffen die thermischen Effekte der Strahlungen. Getaktete bzw. gepulste Felder dürfen das 32-fache der Grenzwerte für sonstige hochfrequente Felder nicht überschreiten.
Bei bestimmten Feldern sind die gesundheitlichen Auswirkungen höchst umstritten (s. Eisenschmid, WuM 1997, 21). Dabei wird v.a. die Verminderung der Produktion des Hormons Melatonin problematisiert (vgl. Kutscheidt, NJW 1997, 2481). Die gerichtliche Mietpraxis hat aber bisher einen Mangel der Mietsache abgelehnt (LG Berlin, GE 2003, 53; AG Gießen, WuM 2001, 546; AG Frankfurt am Main, NZM 2001, 1031; AG Traunstein, ZMR 2000, 389 m. Anm. Schläger; VGH Baden-Württemberg, NJW 1997, 3461 zum Nachbarschutz bei Mobilfunkanlage; Furcht vor schädlichen Einwirkungen als Mangel - AG München, WuM 1999, 111 = MDR 1998, 645; Schläger, ZMR 1998, 669), obwohl die UMTS-Technik ebenfalls zu Diskussionen über eventuelle Gesundheitsgefährdungen führte. Zwar wird die als problematisch eingestufte Pulsmodulation der bisher üblichen GSM-Technik vermieden. Kritisch wird hingegen von Verbraucherschützern die vermehrte Strahlung durch den künftigen Parallelbetrieb von D- und E-Netzen und den neuen UMTS-Netzen gesehen und eine rein anlagenbezogene Betrachtungsweise abgelehnt (Bundesverband Die Verbraucher Initiative e.V., Positionspapier zu Elektrosmog und Mobilfunk, Mai 2001).
In Wohnungseigentums-Verfahren haben das OLG Hamm (NJW 2002, 1730 = NZM 2002, 456 [OLG Hamm 03.01.2002 - 15 W 287/01]) sowie das BayObLG (NZM 2002, 441) entschieden, dass ein Wohnungseigentümer die Installation einer Funkantenne auf dem Gebäude seiner Wohnungseigentumsanlage nicht dulden muss. Eine bestehende Ungewissheit darüber, ob Mobilfunknetze, die für den UMTS-Betrieb ausgelegt sind, gesundheitsgefährdend sind, ist eine tatsächliche Benachteiligung i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG. Die Ungewissheit über eine Gesundheitsgefährdung kann zu einer Beeinträchtigung der Lebensqualität in der Wohnanlage führen. Einem Wohnungseigentümer ist es nicht zuzumuten, bis zu einem Abschluss der Forschungen über die Gefährlichkeit solcher Antennenanlagen, diese in unmittelbarer Nähe seiner Räume zu dulden und damit praktisch zum Versuchsobjekt solcher Untersuchungen zu werden (OLG Hamm, NJW 2002, 1730 = NZM 2002, 456 [OLG Hamm 03.01.2002 - 15 W 287/01]).
Diese Überlegungen gelten gleichermaßen für den Mieter, der in der Ungewissheit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung solchen Strahlungen ausgesetzt wird, wenn der Vermieter sein Objekt an einen Mobilfunkbetreiber zwecks Installation einer Antenne vermietet. Der BGH (WuM 2004, 270 = NJW 2004, 1317 [BGH 13.02.2004 - V ZR 217/03] = GE 2004, 683 = DWW 2004, 154 = NZM 2004, 310 = ZMR 2004, 415, 416 [BGH 13.02.2004 - V ZR 217/03] m. Anm. Schläger; WuM 2001, 491 = NJW 2001, 3119 = NZM 2001, 1046 [BGH 06.07.2001 - V ZR 246/00]) ist allerdings der Auffassung, dass die Grenzwerte für die thermischen Wirkungen auch für die athermischen Einflüsse gelten, da erstere bei geringeren Feldstärken eintreten als nachgewiesene athermische Reaktionen. Daher seien die athermischen Auswirkungen miterfasst. Das BVerfG räumt in derartig strittigen Situationen dem Verordnungsgeber ein großes Ermessen bei der Frage ein, ob die Grenzwerte ausreichend sind oder verändert werden müssen (BVerfG, NJW 2002, 1638 = ZMR 2002, 578 [BVerfG 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01]; NJW 1997, 2509 = ZMR 1997, 218 [BVerfG 17.02.1997 - 1 BvR 1658/96]).
Die Strahlenschutzkommission empfiehlt weitere Forschungen (Empfehlungen der Strahlenschutzkommission, verabschiedet auf der 107. Sitzung am 12./13.12.1991 - Schutz vor elektromagnetischer Strahlung beim Mobilfunk -; verabschiedet auf der 129. Sitzung am 16./17.02.1995 - Schutz vor niederfrequenten elektrischen und magnetischen Feldern der Energieversorgung und -anwendung. Der Bericht der Europäischen Kommission v. 02.09.2008 - 12659/08 - empfiehlt weiterhin strikte Beobachtung über Auswirkungen und Folgen elektromagnetischer Strahlung), hat allerdings in ihrem Bericht v. 03.04.2007 festgestellt, dass nach bisherigen Erkenntnissen kein Anlass besteht, von einer gesundheitsgefährdenden Wirkung hochfrequenter elektromagnetischer Felder auf das Genom auszugehen und die geltenden Grenzwerte infrage zu stellen (Bekanntmachung einer Stellungnahme der Strahlenschutzkommission v. 03.04.2007 - BAnz v. 24.07.2007 [Nr. 135a]; zweifelnd Kniep, ZMR 2009, 510). In ihrer Stellungnahme v. 14.05.2009 kommt die Strahlenschutzkommission zu dem Ergebnis, dass keine Veranlassung besteht, die bestehenden Grenzwerte zu senken (Stellungnahme der Strahlenschutzkommission v. 14.05.2009 - BAnz v. 20.11.2009 [Nr. 176], S. 3965).
Wer Büroräume vermietet, damit der Mieter in ihnen Computerdesignarbeiten ausführen kann, ist dafür verantwortlich, dass von außen keine elektromagnetischen Störungen eindringen, die die Computerarbeiten behindern. Derartige Computerstörungen machen eine Mietsache mangelhaft und berechtigen zur Minderung (LG Berlin, GE 2004, 427). Zahlt der Mieter einen Teilgewerbezuschlag für die Nutzung der gemischt genutzten Räume, besteht die Höhe der Minderung in eben diesem Zuschlag.
Im öffentlichen Recht sieht die Sache so aus:

Ein nach wie vor aktuelles Thema ist da der Nachbarschutz gegen elektromagnetische Felder (Stichwort: Elektrosmog). Hierzu hat sich eine zwischenzeitlich eine vielfältige, aber mittlerweile verfestigte Rechtsprechung entwickelt.
Die durch den Sendebetrieb vom Mobil-, Richtfunk usw. entstehenden elektrischen bzw. magnetischen Wellen unterfallen den immissionsschutzrechtlichen Begriffen des § 3 BImSchG. Die Antennenanlagen sind bauliche Anlagen bzw. Bauteile i.S.d. des Bauordnungsrechtes und unterfallen deshalb den Landesbauordnungen. Diese stellen die Antennen regelmäßig bis zu einer bestimmten Höhenentwicklung genehmigungsfrei: § 65 Abs. 1 Nr. 18 BauO NRW,NW (§ 50 LBO, BW i. V. m. Anhang Ziffer 5 c); § Art. 57 Abs. 1 Ziffer 4 a) BO, BY; § 62 Abs. 1 Nr. 4 a) BauO, BE; § 55 Abs. 4 Nr. 4 BO, BB; § 61 BremLBO,HB i. V. m. Anhang Ziffer 4 a); § 60 BauO, HH i. V. m. Ziffer 4.1 der Anlage 2; § 55 HBO, HE i. V. m. Ziffer 5.1.; § 61 Abs. 1 Ziffer 4 a) LBauO, MV; § 69 NBauO, NI i. V. m. Anhang Ziffer 4.2; § 62 Abs. Ziffer 4 b) LBauO, RP; § 61 Abs. 1 Ziffer 4) LBO, SL; § 61 Abs. 1 Ziffer 4 a) SächsBO, SN; § 60 Abs. 1 Ziffer 4 a) BauO, ST; § 63 Abs. 1 Ziffer 4 Nr. a) LBO, SH; § 63 Abs. 1 Ziffer 4 a) BauO, TH). Dies gilt auch für die mit der Aufbringung einer Antenne (= gewerbliche Nutzung) auf einem vorhandenen Wohngebäude verbundene Nutzungsänderung.
Unabhängig von der Genehmigungsfrage müssen die Antennenanlagen so errichtet und betrieben werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, wobei auf den jeweiligen Stand der Technik abzustellen ist (§ 22 Abs. 1 BImSchG). Nähere materielle Anforderungen an Antenneanlagen enthält die 26. BImSchV. In einem umweltrechtlich speziell geregelten Verfahren wird die Einhaltung der vorgegebenen Grenzwerte gewährleistet und die erforderlichen Sicherheitsabstände in Abhängigkeit von der Leistung der Antenne vorgegeben. Die Standortbescheinigung ist von der Bauaufsichtsbehörde nicht zu überprüfen.
Bei Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte ist regelmäßig für einen weitergehenden Nachbarschutz kein Raum oder anders: hält der Mobilfunksendeturm bzw. die Mobilfunkantenne den in der Standortbescheinigung vorgeschriebenen Mindestabstand ein, so besteht keine Veranlassung , aufgrund eines Drittwiderspruches gegen eine Baugenehmigung die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen (VG Trier 17.11.2006 - 5 L 899/06.TR, vgl. auch: OVG Niedersachsen 13.07.1994 - 1 L 250/91, BRS 56, Nr. 177 und OVG Sachsen 09.11.2004 - 1 BS 377/04, BRS 67, Nr. 185).
Laut dem BGH 13.02.2004 - V ZR 217/03 (BRS 67, Nr. 183) besteht bei Einhaltung der in Gesetzen oder Richtlinien festgelegten Grenzwerte eine Indizwirkung für eine unwesentliche Beeinträchtigung, so dass es Sache des vermeintlich Beeinträchtigten ist, Umstände darzulegen, die diese Indizwirkung erschüttern.
Selbst das BVerfG 17.02.1997 - 1 BvR 1658/96, UPR 1997, S. 186 ff. und NJW 1997, S. 2509 ff. hat eine weitergehende Schutzpflicht staatlicher Organe gegen Gesundheitsgefährdungen durch elektromagnetische Felder abgelehnt (vgl. auch: BVerfG 08.12.2004 - 1 BvR 1238/04, BRS 67, Nr. 184 = abgelehnte Verfassungsbeschwerde, so auch: VGH Baden-Württemberg 19.04.2002 - 3 S 590/02, BRS 65, Nr. 197).
Das BVerfG 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01 (BRS 65, Nr. 178) hat es abgelehnt, den Verordnungsgeber auf der Grundlage wissenschaftlich ungeklärter Tatsachen zu einer Herabsetzung der Grenzwerte zu verpflichten.
So auch BVerfG 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 (BRS 71/ Nr. 74).
VG Freiburg 14.01.2010 - 1 K 2125/09
VG Sigmaringen 09.06.2011 - 6 K 1664/10.

VGH Hessen 17.08.1995 - 3 TH 2275/94 (NVwZ 1997, S. 89) lässt schädliche Umwelteinwirkungen durch Mobilfunk offen, ebenso in der Entscheidung vom 30.12.1994 - 3 TH 525/94 (ZfBR 1995, S. 111).

VGH Baden-Württemberg 02.01.1997 - 8 S 3396/96 (BauR 19978, S. 626 und BRS 59, Nr. 182) stellt bei Beurteilung der Rechtsposition eines Nachbarn einer Mobilfunkanlage auf die Grenzwertempfehlungen der Internationalen Strahlenschutzassoziation und der Strahlenschutzkommission ab. Bei Einhaltung sind die nachbarlichen Belange ausreichend gewahrt (hier Sendeantenne in einer Höhe von 23,7 bzw. 29 m an einem bestehenden Schornstein).

Laut dem VGH Baden-Württemberg 28.04.1998 - 8 S 2713/97 (BauR 1999, S. 1447 und BRS 60, Nr. 135) bestehen keine nachbarlichen Abwehrrechte, wenn von der entsprechenden Anlage die maßgeblichen Grenzwerte eingehalten werden.

Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde Telekommunikation und Post bescheinigt Einhaltung der in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte. Darüber hinaus sieht der VGH Hessen 29.07.1999 - 4 TG 2118/99 (DöV 2000, S. 335, BRS 62, Nr. 83) keinen Anlass, aus Gründen der Gesundheitsvorsorge die entsprechenden Werte zu erhöhen bzw. zu reduzieren.

Laut dem VG Koblenz 30.01.2000 - 2 K 1967/00.KG wurde eine Drittklage gegen die Baugenehmigung zur Errichtung einer Funksendestation abgewiesen, da diese gegenüber dem Kläger nicht rücksichtslos sei. Das Gericht führt zu den vermeintlich schädlichen Umwelteinwirkungen der Funksendestation aus:

Kein Anspruch auf bauaufsichtliches Verbot der Nutzung einer genehmigungsfreien Mobilfunkantenne auch im Hinblick auf mögliche athermische Wirkungen, da Standortbescheinigung vorliegt. Gericht unterstellt deren Richtigkeit. Kein darüber hinaus gehender Nachbarschutz; VG München 13.11.2000 - 1 K 96.1098 (BRS 63, Nr. 192).

Laut dem OVG Niedersachsen 19.01.2001 - 1 O 2761/00 (BauR 2001, S. 1250 ff.) sind schädliche Umwelteinwirkungen durch Mobilfunksendeanlagen nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft nicht nachweisbar. Voraussetzung: Einhaltung der Grenzwerte nach der 26. BImSchV.

BVerfG 20.08.2001 - 1 A0 382/01.OVG nimmt Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, die eine vorsorgliche Erhöhung der geltenden Immissionsgrenzwerte zum Schutz vor hypothetischen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder/ Strahlungen verlangt. Es geht um die Reichweite der staatlichen Schutzpflicht. Ablehnende diesbezügliche Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz wird bestätigt. Liegen noch keine wissenschaftlich exakten Erkenntnisse über eine Gefährdungslage - wie hier - vor, kommt dem Staat ein Handlungsspielraum zu. Es ist dann Sache des Verordnungsgebers, die Entwicklung zu beachten und bei neueren Erkenntnissen bisherige Forderungen anzupassen. Hier gibt es nur eine eingeschränkte Prüfungsbefugnis der Gerichte.

Das Verwaltungsgericht Münster 01.09.2004 - Az. 2 L 1149/04 hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Drittwiderspruches gegen eine Baugenehmigung für einen Mobilfunkmast (auf einem Wohngebäude) in einem allgemeinen Wohngebiet abgelehnt. In der Entscheidung äußert sich das Gericht zum Verhältnis der Baugenehmigung zur Standortbescheinigung und zur damit verbundenen Frage des Immissionsschutzes vor dem Hintergrund der maßgeblichen Grenzwerte. Demnach handelt es sich bei der Standortbescheinigung um eine in einem bundesrechtlich geregelten Verwaltungsverfahren in einem speziellen bundesrechtlich geregelten Gebiet des Immissionsschutzes - materiell abschließend - getroffene formalisierte Entscheidung. Eine eigene - zusätzliche - Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde zur Frage der Grenzwerteinhaltung wurde vom Gericht nicht gesehen. Zum weiteren Verfahren: Das Hauptsacheverfahren wurde durch Klagerücknahme beendet. Das Obergericht hatte in dem Eilverfahren die Ausführungen der 1. Instanz als erwägenswert bewertet und die Ablehnung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bestätigt.

VGH Bayern 02.08.2007 - 1 BV 06.464 (BRS 71, Nr. 11) bejaht die Befugnis einer Gemeinde zur Planung eines Standortkonzeptes für Mobilfunkanlagen im Rahmen der Bauleitplanung.
Daraus folgt aber zunächst, dass gesicherte Kenntnisse über den Zusammenhang zwischen Elektrosmog und Gesundheitsgefährdnung gerade nicht vorliegen. Die Zusammenschau von Vermutungen macht eben noch keine gesicherte Kenntnis aus.
Hieraus folgt nun weiter zweierlei:
Soweit der Händler nun die Gesundheitsgefahren einerseits als konkret bestehend dargestellt hat und andererseits sein Produkt als das, das diesen Gefahren vorbeugen könnte, angepriesen hat, könnte Ihnen ein Anfechtungsgrund nach § 123 BGB zur Seite stehen:
Die Täuschung verlangt wie nach § 263 StGB, dass der Täuschende beim Getäuschten einen Irrtum hervorruft, aufrechterhält oder bestärkt, indem er falsche Tatsachen vorspiegelt bzw wahre Tatsachen entstellt oder unterdrückt (BGH NJW 57, 988; AnwK/Feuerborn § 123 Rz 23). Im Gegensatz zum strafrechtlichen Betrug ist weder eine Bereicherungsabsicht des Täuschenden noch eine Schädigung des Getäuschten erforderlich (Köln VersR 04, 907). Die Täuschung kann durch positives Tun (Rn 5 ff) oder Unterlassung (Rn 8 ff) erfolgen und muss pflichtwidrig (Rn 22) sowie arglistig (Rn 25) geschehen. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn die Rechtslage des Getäuschten durch die Täuschung nicht mehr beeinträchtigt ist (BGH NJW 00, 2894).
Eine Täuschung durch Vorspiegeln oder Entstellen von Umständen muss sich auf objektiv nachprüfbare Angaben beziehen (MüKo/Kramer § 123 Rz 15). Zu eng ist es, allein auf Tatsachen abzustellen. Die Täuschung muss sich auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen, die als wahr oder falsch bezeichnet werden können, sofern diese Einfluss auf den Entschluss des Erklärenden haben. Subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen genügen nicht (BGHZ 3, 273; 169, 109 Tz 24; BGH NJW 07, 3200 Tz 26; BAG NJW 94, 1364; Baumbach/Hefermehl UWG § 5 Rz 2.27). Auf eine Offenbarungspflicht kommt es nicht an. Werden Angaben getätigt, müssen diese wahr sein (BGH NJW 64, 811). Nicht erfasst werden rein subjektive Werturteile (BAG NJW 94, 1364), Vermutungen oder marktschreierische Angaben ohne sachlichen Gehalt, die von einem verständigen Menschen nicht ernst genommen werden (Staud/Singer/von Finkenstein § 123 Rz 7).
Die Täuschung kann sich auf äußere Umstände wie wertbildende Merkmale des Vertragsgegenstands beziehen. Dazu gehören der Kilometerstand eines Pkw (BGH NJW 60, 237 f; Köln NJW-RR 88, 1136), die Bezeichnung auch einzelner Teile als neu oder neuwertig (KG OLGZ 72, 403), als generalüberholt (BGH NJW 95, 956), fahrbereit (BGH NJW 93, 1854 f), die Täuschung über die Zahl von 2 statt 5 Vorbesitzern (Ddorf DAR 02, 506), den grauen Import bzw Reimport (LG Düsseldorf DAR 87, 385; Saarbr NJW-RR 99, 1063 f), die Unfallfreiheit (BGH NJW 82, 1386), die Bagatellisierung von Unfallschäden (München MDR 01, 1407), nicht aber die Bezeichnung eines 6 Jahre alten PKW mit einem ordnungsgemäß reparierten Blechschaden als unfallfrei (Karlsr DAR 02, 167). Wer ohne eigene Untersuchung Unfallfreiheit zusichert, muss die Begrenztheit des Kenntnisstands verdeutlichen (BGHZ 168, 70). Bei Immobilien kann getäuscht werden über den Baubeginn (BGH NJW 07, 3200 Tz 26), ihre Finanzierung aus Erträgen und Steuervorteilen (KG NJW 98, 1082) bzw öffentlich-rechtliche Nutzungsverbote oder Beschränkungen (BGH NJW-RR 88, 394; 1290 f). Eine Täuschung kann durch unzutreffende Angaben über die Preisgestaltung erfolgen, etwa bei der Bezeichnung eines überhöhten Preises als ordentlichen Preis bzw Freundschaftspreis (Saarbr OLGZ 81, 248), als günstigen Preis verbunden mit der Herkunftsangabe aus Malernachlass (Hamm NJW-RR 93, 628), eines oberhalb der Herstellerempfehlung liegenden Preises als Sonderpreis (Frankf DAR 82, 294) oder bei Nennung eines unrichtigen Einstandspreises bzw der Verdienstspanne. Getäuscht werden kann über sonstige – nicht notwendig verkehrswesentliche – Eigenschaften des Gegenstands oder Umstände des Geschäfts, wie das Alter von Teppichen (BGH DB 77, 671), Möbeln oder Kunstgegenständen (Ddorf NJW 02, 614, Replikate), die Täuschung eines beschränkt deutsch sprechenden Migranten über die schulische Notwendigkeit eines 18-bändigen Lexikons (AG Ibbenbüren NJW 05, 2464), die Qualität einer Ferienwohnung beim Timesharing (Ddorf NJW-RR 95, 686), die Rechtsverfolgungsaussichten bei einer abgetretenen Forderung (BGH VIZ 2001, 487), den Namen, die berufliche Stellung oder Qualifikation des Geschäftspartners, die Gewährleistung von Kundendienst und Wartung (BGH NJW 80, 784), die Entgeltlichkeit und Laufzeit einer Adressbucheintragung (BGH NJW-RR 05, 1083), über die Anerkennung eines Ausbildungsabschlusses (Frankf NJW-RR 05, 1145; s.a. Rn 7) oder das Vortäuschen eines Selbstmordversuchs beim Abschluss eines Ehevertrags (BGH NJW-RR 96, 1282). Ggf kann durch die Äußerung einer – bewusst unrichtigen – Rechtsansicht getäuscht werden (vgl KG OLGZ 72, 261). Eine Täuschung liegt vor, wenn ein handschriftlicher Lebenslauf eines Stellenbewerbers nicht eigenhändig geschrieben ist (BAG NJW 84, 446) oder die Frage nach einer Schwerbehinderung unzutreffend beantwortet wird (BAG NJW 96, 2324), außerdem bei unrichtigen Angaben über den Gesundheitszustand beim Abschluss einer Berufsunfähigkeits- (Hamm NJW-RR 95, 287), anders bei einmaligem Erschöpfungszustand (Saarbr NJW-RR 05, 334), oder einer Krankenversicherung (Hambg VersR 71, 902 f).
Die Täuschung kann sich auf innere Umstände beziehen, wie die Absichten des Anfechtungsgegners. Ebenso kann sie auch konkludent erfolgen (BGH NJW 01, 3332), etwa über die iRe Unterrichtsvertrags zu erwerbende Qualifikation (AG Kaiserslautern NJW-RR 97, 1073). Ist ein Sachmangel offenbart, wird damit ggf erklärt, dass die Sache keine weiteren Mängel aufweist (Köln OLGZ 87, 229). Wer ein Geschäft auf Kredit tätigt, erklärt seine Absicht, bei Fälligkeit zu leisten und seine Annahme, hierzu in der Lage zu sein. Selbst eigene Zweifel daran begründen noch keine Täuschung (Köln NJW 67, 741; verkürzt Staud/Singer/von Finckenstein § 123 Rz 8; Palandt/Ellenberger § 123 Rz 4). Der Hinweis auf besonders hohe Gewinnmöglichkeiten bei einem Geschäft kann irreführend sein, wenn beim Geschäftspartner der unzutreffende Eindruck erweckt wird, er werde ebenfalls entspr Gewinne erzielen (Bambg MDR 71, 44).
Jede Partei hat ihre Interessen grds selbst wahrzunehmen (BGH NJW 06, 2618 Tz 28). Eine Täuschung durch Unterlassen (Verschweigen) erfolgt deshalb nur, wenn eine Offenbarungspflicht hinsichtlich des verschwiegenen Umstands besteht (BGH NJW-RR 98, 1406; BAG NJW 94, 1364). Die Verletzung einer gesetzlichen Aufklärungspflicht, §§ 312c I, 312e I Nr 2, 482 II, 492 II 5 sowie §§ 15 ff, 32 ff, 37b ff WpHG (vgl BGH NJW 02, 1943; NJW-RR 01, 1416), kann eine Täuschungshandlung begründen (vgl Erman/Saenger § 485 Rz 16; BaRoth/Schmidt-Räntsch § 312c Rz 48, eher für § 119). Überwiegend sind Offenbarungspflichten rechtsgeschäftlich begründet. Arglistig verschweigt, wer sich bewusst ist, dass ein bestimmter Umstand für die Entschließung seines Vertragspartners erheblich ist, nach Treu und Glauben diesen Umstand mitzuteilen verpflichtet ist und ihn nicht offenbart (BGH NJW 89, 764; 10, 3362 Tz 22). Eine Offenbarungspflicht setzt vielfach ein Informationsgefälle zwischen den Geschäftspartnern voraus (Brandbg NJW-RR 96, 726). Mangelnde Lebens- oder Geschäftserfahrung kann Aufklärungspflichten begründen (BGHZ 47, 210 f; NJW 92, 302) und deren Umfang beeinflussen (BGH NJW 06, 2618 Tz 27). Eine allg Pflicht zur Aufklärung aller für den Geschäftspartner relevanten Umstände besteht nicht (BGH NJW 03, 426). Ungünstige Eigenschaften einer Person oder Sache müssen grds nicht ungefragt offenbart werden (München NJW 67, 158). Wer den Mangel einer Kaufsache mit der im eigenen Interesse gebotenen Aufmerksamkeit selbst feststellen kann, darf keine Aufklärung erwarten (BGH NJW 01, 64). Eine Aufklärungspflicht über die Absicht, den Partner bei weiteren Geschäften schädigen zu wollen, besteht nicht (Hamm NZG 05, 212 f). Nimmt der Aufklärungspflichtige an, der Partner sei informiert, fehlt zwar nicht die Täuschung, ggf aber die Arglist (BGH NJW-RR 96, 690). Bei Geschäften mit spekulativem Charakter muss grds über die Umstände aufgeklärt werden, die das Geschäft als spekulativ kennzeichnen oder den Ertrag beeinflussen (BGHZ 80, 82 ff; 124, 154; NJW 98, 2676). Dies gilt insb ggü geschäftlich unerfahrenen Personen (zur strukturellen Überlegenheit Staud/Singer/von Finkenstein § 123 Rz 11).
Für die Aufklärungspflichten sind insb folgende Fallgruppen herausgebildet: Auf gezielte Fragen muss grds richtig und vollständig geantwortet werden (BGHZ 74, 392; NJW 77, 1915; WM 87, 138; BAG NJW 94, 1364). Will der Gefragte nicht antworten, darf er keine unvollständigen Angaben machen, sondern muss die Antwort verweigern. Ein konkreter Verdacht hinsichtlich der erfragten Umstände ist mitzuteilen (Brem DAR 80, 373). Einer Nachfrage gleichzustellen sein können bestimmte Anforderungsmerkmale in einer Ausschreibung, Leistungsbeschreibung oder einem Inserat (LG Stuttgart NJW-RR 92, 1360). Beim Gebrauchtwagenverkauf muss auf die Frage nach Unfallschäden jeder Bagatellschaden angegeben werden (BGHZ 74, 392; NJW 77, 1915; WM 87, 138), selbst solche, die ungefragt nicht zu offenbaren sind.
Eine Offenbarungspflicht besteht grds, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Erklärendem und Erklärungsempfänger existiert (BGH NJW 92, 302). In Betracht kommen eine besondere persönliche, familiäre oder gesellschaftsrechtliche Verbundenheit (BGH NJW 92, 300), ein Dauerschuldverhältnis mit persönlicher Vertrauensbeziehung (BGH MDR 79, 730), länger währenden Vertragsverhandlungen mit Angaben, die sich vor Vertragsschluss als unrichtig herausstellen (BGH NJW 83, 2492) und besondere Geschäftsbeziehungen (BGHZ 13, 200), aber auch besondere Fachkenntnisse, wie im Wertpapierhandel (BGHZ 80, 82 ff), von Banken (RGZ 111, 234 f; Staud/Singer/von Finkenstein § 123 Rz 20), beim Auftritt als Fachberater (LG Berlin NJW-RR 89, 505), bei einem Architekten (BGH MDR 78, 1009) und ggf im Gebrauchtwagenhandel (BGHZ 63, 386 f; BGH NJW 80, 2185).
Der Erklärende ist über erkennbar besonders wichtige Umstände aufzuklären, die für seine Entschließung von ausschlaggebender Bedeutung sind (BGH NJW 71, 1799; 98, 1316), insb wenn sie den Vertragszweck vereiteln oder gefährden können (BGH NJW 79, 2243; 89, 764; 00, 2498; NJW-RR 98, 1406). Ist bei der Übernahme von Dienst- oder Werkleistungen eine bestimmte Qualifikation als verkehrsüblich zu erwarten, muss über deren Fehlen aufgeklärt werden (Architekt: Ddorf NJW-RR 93, 1175; Nürnbg NJW-RR 98, 1714). Der Verkäufer eines Grundstücks muss auf eine geplante tief greifende Verkehrsumgestaltung hinweisen, die den Vertragszweck gefährdet (Frankf NJW-RR 02, 523). Die eigene wirtschaftliche Bedrängnis ist nicht allg, sondern nur dann zu offenbaren, wenn der Vertragszweck bedroht ist (BGH NJW 74, 1506; BAG NJW 75, 709). Zweifel an der Leistungsfähigkeit genügen nicht. Es muss zu erwarten sein, dass die Leistung nicht erbracht wird (LG Gießen ZMR 01, 895, hoch verschuldeter Mieter, der die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat).
IÜ kann sich eine Aufklärungspflicht ergeben, wenn sie nach Treu und Glauben und den Anforderungen des Verkehrs aufgrund einer Gesamtwürdigung zu erwarten ist (BGHZ 117, 283; BGH NJW 83, 2494; NJW-RR 97, 270). Über die Gebührenhöhe hat der RA nicht allg, aber uU dann aufzuklären, wenn sie das vom Auftraggeber erstrebte Ziel wirtschaftlich sinnlos macht (BGH NJW 98, 3487).

Sie könnten daher aus diesen Gründen anfechten.

Eine vorsätzliche Täuschung verstößt grds gegen (vor)vertragliche Pflichten und die Anforderungen eines redlichen Rechtsverkehrs. Ausnahmsweise ist die Täuschung bei einer falschen Antwort auf eine unzulässige Frage nicht pflichtwidrig. Der Tatbestand des § 123 I Alt 1 wird insoweit um das ungeschriebene Merkmal der Pflichtwidrigkeit ergänzt. Fragen an den Arbeitsuchenden sind nur zulässig, wenn der ArbG ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Antwort im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis hat (BAG NJW 96, 2323; 01, 1885). Die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft ist zulässig auch, wenn diese tätigkeitsneutral ist (BAG NJW 94, 1364; 01, 1885). Nach einer Schwangerschaft darf – grds auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis – nicht gefragt werden (EuGH NJW 02, 124; BAG NJW 93, 1155). Vorstrafen darf der ArbG erfragen, wenn und soweit dies die Art des Arbeitsplatzes nach einem objektiven Maßstab erfordert (BAG NJW 99, 3654).
Ein Irrtum liegt bei einer unbewussten Fehlvorstellung über die Wirklichkeit vor und zwar auch dann, wenn der Irrende die Täuschung nicht erkannt hat, aber hätte erkennen können (BGH NJW 97, 1847). Erkennt der Getäuschte die Wahrheit, fehlt es an einem Irrtum (BAG NJW 01, 1885).
Erforderlich ist eine doppelte Kausalität. Zunächst muss ein Ursachenzusammenhang zwischen Täuschungshandlung und Irrtum vorliegen. Dieser besteht, wenn der Täuschende den Irrtum unterhält oder die Täuschung den Irrtum mit verursacht hat (KG JR 64, 350), nicht aber bei einer Selbsttäuschung (BGH WM 74, 1023). Außerdem muss der Irrtum für die Abgabe der Willenserklärung kausal sein, falls etwa der Getäuschte die Willenserklärung nicht oder mit einem anderen Inhalt abgegeben hätte (BGH NJW 64, 811). Dafür sind Umstände ausreichend, die Einfluss auf die Entschließung besitzen (BGH NJW 95, 2362; 10, 2503 Tz 12).
Die Täuschung muss arglistig geschehen. Arglist iSd Vorschrift bedeutet Vorsatz. Der Vorsatz muss sich auf die Täuschung, Irrtumserregung und Kausalität beziehen (BGH NJW 99, 2806). Bedingter Vorsatz ist ausreichend (BGHZ 168, 69). Der Täuschende muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten (BGH NJW 01, 2327). Es genügt das Bewusstsein, dass der Erklärende seine Erklärung ohne die Täuschung möglicherweise nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgegeben hätte (BGH NJW 98, 1316; 00, 2499). Der Täuschende handelt dagegen nicht arglistig, wenn die Fehlerhaftigkeit seines Handelns nahe liegt, er aber darauf vertraut, der Umstand werde nicht vorliegen (Erman/Palm § 123 Rz 28). Arglistig handelt auch, wer zu Fragen von erkennbar maßgeblicher Bedeutung für den Kontrahenten ohne hinreichende Grundlage – sich als unzutreffend erweisende – Erklärungen ins Blaue hinein abgibt (BGHZ 74, 392; NJW 06, 2839 Tz 13; 08, 644 Tz 49). Ein Schädigungsvorsatz oder eine Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich (BGH NJW 74, 1506; 00, 2499). Auch die Täuschung in wohlmeinender Absicht ist arglistig, denn auf die Intention kann es beim Schutz der freien Willensentschließung nicht ankommen (MüKo/Kramer § 123 Rz 9; BaRoth/Wendtland § 123 Rz 19; Medicus AT Rz 789; aA BGH BB 54, 785; Palandt/Ellenberger § 123 Rz 11).

Weiter könnten Sie unter Umständen auch wegen eines Haustürgeschäfts anfechten.
Dazu müssten aber die Voraussetzungen eines solchen Geschäftes vorliegen.

Durch § 312 BGB soll der Verbraucher vor einer Überrumpelung geschützt werden (unabdingbar nach § 312g). Diese wird pauschalierend aus dem Ort der Verhandlungen gefolgert: an der Haustür, auf Freizeitveranstaltungen usw sind typischerweise eine gründliche Überlegung und auch ein Preisvergleich unmöglich. Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Verbraucher in eine Lage gebracht worden sein, die seine Entschließungsfreiheit beeinträchtigt, den ihm angetragenen Vertrag zu schließen oder abzulehnen (BGH NJW 07, 3272 mN). Nicht geschützt wird der Verbraucher dagegen vor der Zwangssituation durch das Drängen naher Angehöriger (BGH NJW 07, 2106, 2109; s.u. Rn 8). Soweit eine Überrumpelung dem Unternehmer zuzurechen und ein Schaden eingetreten ist, liegt häufig zugleich eine cic vor. Das Widerrufsrecht ist aber für den Verbraucher in mehrfacher Hinsicht günstiger als ein Schadensersatzanspruch aus cic (zB entfällt eine Anspruchskürzung nach § 254). Es ist Sache des Verbrauchers, neben dem Vertragsabschluss in der Privatwohnung zusätzlich die typische Überrumpelungssituation darzulegen und ggf zu beweisen (BGHZ 131, 385, 392; NJW 09, 431, 432).
§ 312 behandelt den Vertrieb von Sachen oder Dienstleistungen, bei denen idR auf der Anbieterseite ein Unternehmer (§ 14) und auf der Abnehmerseite ein Verbraucher (§ 13) steht.
I 1 knüpft die rechtserhebliche Überrumpelung an bestimmte Orte der Verhandlung. Dafür genügt, dass der Verbraucher dort mit dem Ziel eines Vertragsschlusses angesprochen, also der Vertrag dort angebahnt wird (BGHZ 131, 385, 390 f). Dieses Ansprechen braucht nur eine unter mehreren Ursachen für den späteren Vertragsschluss darzustellen (BGH aaO 392). Dass dieser dann schließlich in den Geschäftsräumen eines Unternehmers stattfindet, ändert an der Anwendbarkeit von § 312 nichts (BGH aaO 391). Nach Dresd ZGS 07, 237, 238 soll eine Haustürsituation auch bei Fortführung von in Geschäftsräumen begonnenen Verhandlungen in einer Privatwohnung vorliegen. Allerdings wird die Ursächlichkeit des ersten Ansprechens für einen späteren Vertragsschluss mit zunehmendem zeitlichen Abstand immer unwahrscheinlicher (BGH WM 03, 1370; ZIP 09, 1054; NJW 2009, 431, 432 [BGH 22.09.2008 - II ZR 257/07]), doch gibt es keine bestimmte Höchstfrist.
Problematisch könnte bei Ihnen die Vorschrift des § 312 Abs. 3 werden:
Danach soll die Haustürsituation nach I Nr 1 außer Betracht bleiben, wenn die für den Vertragsschluss kausalen mündlichen Verhandlungen auf eine vorhergehende Bestellung des Verbrauchers zurückgehen: Wenn der Verbraucher den Unternehmer selbst in seine Wohnung bestellt hat, fehlt idR die Überrumpelung. Der Verbraucher muss aber Zeit zur Vorbereitung haben und zuvor wissen, worum es sich handelt. Die Bestellung darf nicht durch den Unternehmer provoziert worden sein (BGHZ 109, 127, 131, 134): "Nur eine freie und Beeinflussungsmöglichkeiten durch die Gegenseite soweit wie möglich entzogene Entscheidung des Kunden rechtfertigt es, ihm die … Widerrufsmöglichkeit zu versagen". Die Überrumpelungsgefahr bestehe auch bei einer unerbetenen, den Kunden unvorbereitet treffenden telefonischen Anfrage des Anbieters. Keine Bestellung sind auch die Kataloganforderung oder die Mitteilung der Telefonnummer auf eine Werbewurfsendung, ebensowenig die Nachfrage auf eine Anzeige oder Werbekarte (Palandt/Grüneberg Rz 25) oder auch dann, wenn das in der "Haustürsituation" unterbreitete Angebot des Unternehmers von dem Gegenstand der Einladung des Verbrauchers nicht unerheblich abweicht (vgl BGH NJW 10, 2868 zum Abschluss eines Partnervermittlungsvertrages nach Kontaktanzeige; zust Gutzeit NJW 10, 2872).
Dies wäre bei Ihnen vermutlich der Fall, wenn sich die Bestellung ausschließlich auf die baubiologische Messung beschränkte.
Dann wäre der Überrumpelungseffekt trotzdem gegeben. Anders sähe es nur aus, wenn Sie vorher schon wussten, dass es auch um die Bettbezüge geht.
Als Rechtsfolge aus dem Vorliegen eines Hautürgeschäfts und dem Nichtvorliegen von Ausnahmen bestimmt I 1 ein Widerrufsrecht des Verbrauchers; die Folgen ergeben sich aus den §§ 355, 357 ff. Nach I 2 kann dem Verbraucher statt des Widerrufs auch ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
Daneben kommen Unterlassungsansprüche nach §§ 2 II Nr 1 und ggf auch 1, 3 UWG in Betracht. Diese Ansprüche können auch von Verbänden und ähnlichen Institutionen geltend gemacht werden; zudem ist eine kostenpflichtige Abmahnung des Unternehmers möglich.

Weiter ist in Ihrem Falle problematisch, dass der Bestellschein nicht das Kaufdatum aufzeigt. Sollten Sie diesen Fehler als solchen tatsächlich beweisen können – also dass Sie NICHT auf der Messe bestellt und gekauft haben, wäre die Haustürsituation wieder hergestellt.

Anders verhielte es sich tatsächlich, wenn Sie auf der Messe bestellt hätten – oder es sich nicht beweisen ließe dass Sie es dort nicht getan haben: Dann nämlich greifen die Schutzvorschriften zum Haustürwiderruf nicht. Die Rechtsprechung hat entschieden, dass bei einer Messe gerade keine vergleichbare Situation vorliege.
Schließlich bliebe Ihnen noch als letzte Möglichkeit, darauf hinzuweisen, dass der Vertrag insgesamt unwirksam sein könnte:

Ausgehend von den Ausführungen zu der wissenschaftlichen Ungewissheit über die Gesunheitsgefahren des Elektrosmogs ist davon auszugehen, dass die angebotenen Bettauflagen insgesamt nicht geeignet sein können, die Gesundheitsgefahren zu minimieren oder gar auszuschalten. Soweit Ihnen solches aber versprochen wurde, könnte der Vertrag auf eine unmögliche Leistung gerichtet sein.
Nach § 275 I BGB kann ein Anspruch auf Naturalerfüllung nicht durchgesetzt werden, wenn die Leistung in Natur entweder "für jedermann", also objektiv, oder "für den Schuldner", also subjektiv, unmöglich ist. Die Unmöglichkeit kann faktische oder rechtliche Gründe haben. Ob der Schuldner sie verursacht und/oder zu verantworten hat, spielt hier keine Rolle. Unerheblich ist auch, ob die Unmöglichkeit bei vertraglichen Pflichten bereits bei Abschluss des Vertrages, also anfänglich, bestand oder nachträglich eingetreten ist. Alle diese nach altem Recht wichtigen Distinktionen haben für die aus § 275 I folgende Undurchsetzbarkeit des Anspruchs auf Naturalerfüllung ihre Bedeutung verloren. Bei § 311a II geht es richtigerweise nur noch um einen besonderen Haftungsstandard für bei Vertragsschluss vorliegende Pflichtverletzungen. Ob die Leistung jedermann oder dem Schuldner unmöglich ist, richtet sich allein nach dem vertraglich Geschuldeten. Maßgeblich ist daher primär der Parteiwille (Himmelschein AcP 135 [1932] 255, 282). So vermag dieser etwa beim Stückkauf dem Käufer die Neulieferung zu eröffnen, obwohl dies mit der Qualifikation als Stückkauf nur schwer zu vereinbaren ist (BGH BB 06, 1984, 1986; s. § 243 Rn 2). Beim Gebrauchtwagenkauf begründet die mangelnde Herstellbarkeit des Originalzustands idR keine Unmöglichkeit der Herstellung von Mangelfreiheit (BGH NJW 09, 2807 Rz 8).
Für die vertragliche Haftung gleichwohl von einer gewissen Bedeutung sind diejenigen Fälle, in denen die Leistung nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erbracht werden kann (naturgesetzliche oder physische Unmöglichkeit).
Die Unmöglichkeit begründet eine Einwendung (verkannt durch LAG Hamm 20.12.05, 19 Sa 1375/05, Rz 55f, nv (juris)); sie ist also vAw zu beachten (Staud/Löwisch/Caspers [2009] § 275 Rz 77). Das hat in den ersten Erläuterungen oft zu der Formulierung geführt, der Schuldner würde im Falle der Unmöglichkeit "von seiner Pflicht befreit" (Palandt/Grüneberg § 275 Rz 1). Soweit man dabei im Auge behält, dass nur der dem Anspruch des Gläubigers auf Naturalerfüllung korrespondierende Teilaspekt der Pflicht des Schuldners gemeint sein kann, ist es unschädlich, den Schuldner insoweit (evtl nur temporär) befreit zu sehen. Zuweilen lassen die diesbezüglichen Aussagen aber erkennen oder doch vermuten, dass die Autoren noch dem dogmatischen Konzept des § 275 aF und dem va in § 306 aF festgeschriebenen Grundsatz, dass bei Unmöglichkeit überhaupt keine Pflicht des Schuldners (mehr) besteht, folgen (s. etwa Pfeiffer ZGS 02, 23, 28; Mattheus JuS 02, 209, 212). Erfüllungspflicht und Obligation werden damit wieder gleichgesetzt, obwohl sie durch die Reform entkoppelt werden sollten (Lorenz/Riehm Rz 318, 319). § 275 IV benennt eine Reihe der Rechtfolgen, ist jedoch nicht abschließend; der Absatz ist ohne eigenen Regelungsgehalt (aA Kaiser FS Hadding 121, 136).
Der Fortbestand der dem Anspruch zugrunde liegenden Pflicht erklärt einige Konsequenzen, welche sich über den Ausschluss des Erfüllungsanspruchs hinaus ergeben und vermeidet überflüssige Hilfskonstruktionen: Der Anspruch auf ein Surrogat (stellvertretendes commodum) nach § 285 setzt einen Fortbestand der Schuldnerpflicht voraus (s. § 285 Rn 1). Da die Pflichtverletzung Grundvoraussetzung (auch) für andere Rechtsbehelfe des Gläubigers ist, könnte nicht gleichzeitig der Wegfall der Schuldnerpflicht angenommen, aber gleichwohl Rücktritt erklärt oder Schadensersatz wegen ihrer Verletzung verlangt werden (s. aber Pfeiffer ZGS 02, 23, 28 ["Begrifflich seltsame, aber gewollte Konsequenz"]), wie § 275 IV ausdrücklich vorsieht. Schließlich verschärft die unterschiedliche Behandlung der Rechtsfolgen aus § 275 I, wenn man hier einen Wegfall der Schuldnerpflicht annehmen müsste, und § 275 II, III, wo der Konstruktion der Verteidigungsmöglichkeit des Schuldners als Einrede (s. Rn 27, 28) zweifellos Fortbestand der Pflicht zugrunde liegt, die Notwendigkeit der Grenzziehung zwischen I einerseits und II andererseits (dazu Rn 18).
Die Pflicht des Schuldners besteht nicht nur fort, das die Unmöglichkeit begründende Hindernis löst zudem regelmäßig weitere Pflichten aus. Diese sind – entspr Art 79 I CISG – darauf gerichtet, das Hindernis zu umgehen oder jedenfalls dessen Folgen zu vermeiden. Können etwa Passagiere eines Flugs aus technischen Gründen nicht befördert werden, entstehen für die Fluggesellschaft Betreuungs-, Fürsorge- und Unstützungspflichten, die auch die Organisation einer anderweitigen Beförderung einschließen (s. Kobl MDR 07, 1351).
Die Einwendung nach § 275 I führt beim gegenseitigen Vertrag grds zum Erlöschen des Anspruchs auf die Gegenleistung nach § 326 I Rn 8 ff. Außerdem macht der Ausschluss des Erfüllungsanspruchs nach §§ 283, 326 V sonst möglicherweise erforderliche Fristsetzungen entbehrlich (s. § 283 Rn 1); dasselbe gilt für § 311a II, sofern man in der Vorschrift zu Unrecht eine eigene Anspruchsgrundlage sieht (vgl Schlechtriem/Schmidt-Kessel Schuldrecht AT Rz 575 ff sowie § 276 Rz 14). Über die in § 275 IV genannten Rechtsfolgen hinaus begründet § 275 I für Verspätungsschäden nach §§ 280 I, II, 286 die Entbehrlichkeit der Mahnung (s. § 286 Rn 22).
Gestützt auf diese Argumentationen haben Sie daher gute Gründe, um aus dem Vertrag herauskommen zu können.

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass Sie die Einrede wegen Unmöglichkeit erheben können, außerdem können Sie wegen arglistiger Täuschung anfechten und schließlich steht Ihnen auch das Rücktrittsrecht zur Seite. Wenn es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung käme, müssten Sie die jeweiligen Voraussetzungen der genannten Vorschriften darlegen und beweisen können, um auch in der Sache erfolgreich sein zu können. Ich habe bei meiner Prüfung den von Ihnen genannten Sachverhalt als richtig und nachweisbar unterstellt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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