Welche Strafen drohen bei Beamtenbeleidigung?

Online-Rechtsberatung
Stand: 26.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Sohn hat in einem Gespräch mit seinem Freund Polizisten (die im Auto auf der anderen Seite standen und das Fenster auf hatten) als "Scheiß Bullen" bezeichnet. Nun kommt in den nächsten Tagen die Anklageschrift des Staatsanwaltes zu uns. Mein Sohn (17 Jahre) war bereits bei der Jugendhilfe zu einem Gespräch. Müssen wir uns nun einen Anwalt nehmen? Ist die Anklage noch abzuwenden? Mein Sohn wird sich bei den Polizisten erst einmal in schriftlicher Form entschuldigen und wenn nötig auch persönlich. Was erwartet meinen Sohn für eine Strafe? Ist er danach vorbestraft? Muss er die Gerichtskosten tragen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

  1. Müssen wir uns nun einen Anwalt nehmen?

Dies ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, kann aber zur Vorbereitung, Einlassung und Begleitung in der mündlichen Hauptverhandlung sinnvoll sein.

  1. Ist die Anklage noch abzuwenden?

In den Fällen, in denen dem Beschuldigten der Vorwurf einer Beamtenbeleidigung gemacht wird, geht die Strafverfolgung regulär vom Dienstvorgesetzten der betreffenden Polizisten aus, der bei derartigen Vorwürfen in aller Regel ein sog. öffentliches Verfolgungsinteresse sieht. Es wird daher in der Praxis leider kaum möglich sein, eine Anklage abzuwenden, auch wenn die Äußerung Ihres Sohnes lediglich gegenüber seinem Freund erfolgte.

Je nach Zeugenaussage des Freundes Ihres Sohnes sowie der betreffenden Polizisten, ob die Äußerung eher flüsternd ausschließlich zu dem Freund erfolgte oder in laut wahrnehmbarer Sprache, ist es aber denkbar, dass das Gericht Ihren Sohn nach Vernehmung dieser Zeugen freispricht.

3.Mein Sohn wird sich bei den Polizisten erst einmal in schriftlicher Form entschuldigen und wenn nötig auch persönlich. Was erwartet meinen Sohn für eine Strafe?

Ja, eine schriftliche und zusätzlich persönliche Entschuldigung bei den betreffenden Personen ist sehr anzuraten, da sie erhebliche strafmildernde Wirkung hat. Zu rechnen wäre dann im allgemeinen mit etwa 20-50 Stunden gemeinnütziger Arbeit, da Ihr Sohn noch minderjährig ist.

  1. Ist er danach vorbestraft?

Nein. Als Vorbestrafung im gelten lediglich Verurteilungen ab einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von mehr als 2 Jahren. Ihr Sohn müsste sich daher nicht als vorbestraft bezeichnen lassen. Allerdings würde im Falle einer Bewerbung beim öffentlichen Dienst im allgemeinen ein behördliches Führungszeugnis verlangt werden, in dem Eintragung 5 Jahre lang erscheinen würde ? anders also als beim privaten Führungszeugnis, in dem die Verurteilung nicht erscheinen würde.

  1. Muss er die Gerichtskosten tragen?

Im Falle einer Verurteilung wären die Gerichtskosten von Ihrem Sohn zu tragen und per Taschengeld in monatlichen Raten zu zahlen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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