Sozialamt betrogen - Verjährung?

Online-Rechtsberatung
Stand: 03.09.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe bis vor etwa 10 Jahren einen Betrug des Sozialamtes begangen.
Zum einen war ein Partner, der bei mir wohnte, nicht gemeldet, zum anderen habe ich für knapp fünf Jahre "schwarz" gearbeitet.

Der Bekannte, der bei mir lebte, hat die Möglichkeit, mich anzuzeigen.
Wie lange ist die ggf. Verjährung in diesem Falle?

Antwort des Anwalts

Fragestellung: Wie lange ist die ggf. Verjährung in diesem Falle.

Die Verfolgungsverjährung von Straftaten ist in § 78 StGB geregelt und richtet sich nach dem angedrohten Strafmaß der begangenen Tat. In Ihrem Fall dürfte es sich um Betrug (Erschleichen von Sozialleistungen) im Sinne des § 263 StGB handeln, dessen Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren beträgt.

Nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjähren diese Taten in fünf Jahren, so dass eine Anzeige Ihres Bekannten ins Leere laufen würde.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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