Sollten Rechnungen von dubiosen Internetseiten beglichen werden?

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe wohl irgendwann eine Seite besucht und jetzt wollen die Geld von mir. Ich habe meines Wissens nichts gekauft oder unterschrieben. Jetzt habe ich eine Mail eines Inkassounternehmens bekommen, ich soll zahlen sonst geht es zu Gericht.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

vielen Dank für Ihre Rechtsfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Um es vorwegzunehmen: Ich rate Ihnen an, die Rechnung nicht zu begleichen.

Nach Ihren Schilderungen sind Sie wahrscheinlich in eine sog. Internet-Vertragsfalle geraten. Hierbei handelt es sich um unseriöse Unternehmen, die in betrügerischer Absicht persönliche Daten von Internetnutzern erschleichen und dann mit technischen Tricks oder unklaren Textgestaltungen einen vermeintlichen Vertragsschluss per Mausklick des Internetnutzers herbeiführen.
Ein wirksamer Vertragsschluss via Internet muss grundsätzlich von dem anbietenden Unternehmen nachgewiesen werden. Der Betreiber der Internetseite muss hierbei einen Nachweis dafür erbringen, dass von Ihrem PC aus ? mit anzugebender IP-Adresse - durch entsprechende Klicks auf der Seite ein näher zu bezeichnendes Vertragsverhältnis zustande gekommen ist. Zu berücksichtigen ist: Der Abschluss durch dritte Personen kann hierbei schon ausreichend sein, auch wenn der Inhaber und Nutzer des PCs hiervon nichts weiß.

Die gleiche Nachweispflicht gilt auch für die gesetzmäßige Einräumung eines Widerrufsrechts nach § 312 d BGB, über das vor Vertragsschluss wirksam in Textform belehrt werden muss. Auch das muss der Seitenbetreiber einwandfrei nachweisen. Unseriöse Unternehmen behaupten regelmäßig, man habe per Mausklick auf ein Widerrufsrecht verzichtet. Juristisch ist das aber nur unter ganz eingeschränkten Voraussetzungen überhaupt möglich. Weiter wird auch in AGB`s der Seitenbetreiber gerne nur im Kleingedruckten auf die Vergütungspflicht für eine vermeintlich erbrachte oder zu erbringende Leistung hingewiesen. Auch diese Praxis ist bereits von vielen Gerichten als vertrags- und auch wettbewerbswidrig bewertet worden.

Wie sich der Seitenbetreiber der Internetseite outlets.de verhalten wird, kann ich natürlich nicht genau vorhersehen. Die Verbraucherzentrale Hessen vertritt jedenfalls die Auffassung, dass es sich bei der Seite um eine Irreführung der Verbraucher handelt, weil der Hinweis auf eine Vergütungspflicht nicht deutlich genug kenntlich gemacht sei, weshalb es bereits an einem Zustandekommen eines Vertrages per Internet per se fehle. Sie stuft denn diesen Betreiber auch als unseriös ein. Ich meine zu Recht, denn nach heutigem Stand befindet sich ein Hinweis auf die Vergütungspflicht in den AGB?s und am Rand der Anmeldemaske. Zwar ist der Druck am rechten Rand neben der Anmeldemaske hervorgehoben. Aber aus dem Gesamtbild der Seite ergibt sich m.E. gleichwohl keine besondere Kenntlichmachung der Vergütungspflicht, weshalb ich Ihnen ebenso empfehlen würde, die Forderung nicht auszugleichen.

Sollten Ihnen etwaige weitere Mahnungen oder Aufforderungen von Inkassobüros zu viel werden, kann auch die Beauftragung eines Anwaltes vor Ort ggfls. helfen, der die Forderung schriftlich zurückweist. Sofern keine Rechtsschutzversicherung besteht, entstehen Ihnen aber Kosten, deren Erstattung wahrscheinlich nicht durchsetzbar sein wird.

Schon jetzt können Sie selbst (oder direkt über einen Anwalt) ein schriftliches Widerrufsschreiben verfassen, in dem Sie eine etwa wirksam abgegebene Willenserklärung via Internet vorsorglich widerrufen. Dieses Schreiben sollten Sie an den Auftraggeber des Inkassounternehmens, senden mit Durchschrift zur Kenntnisnahme an das Inkassobüro. Entweder erhalten Sie keine Antwort hierauf oder aber möglicherweise eine Stellungsnahme dahingehend, dass auf einen Widerruf verzichtet worden sei und im übrigen die Frist für einen Widerruf überschritten ist. Für diesen Fall sollten Sie dann die Beauftragung eines Kollegen doch nochmals in Erwägung ziehen, spätestens jedoch nach Erhalt eines gerichtlichen Mahnbescheids. Schaden kann Ihnen jedenfalls ein eigenes Widerrufsschreiben grundsätzlich nichts. In diesem Schreiben können Sie im übrigen vorsorglich auch eine sofortige und hilfsweise fristgerechte Kündigung zum nächst zulässigen Termin aussprechen. Ebenso können Sie vorsorglich auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklären und sich die Erstattung einer Strafanzeige vorbehalten. Eine Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft wegen Betrugsverdacht kann Ihnen sicher auch nicht schaden. Ich habe davon gehört, dass gegen den Verantwortlichen des Seitenbetreibers auch in anderem Zusammenhang ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein soll, wobei ich allerdings nähere Einzelheiten zum aktuellen Sachstand des Verfahrens nicht kenne. Wenn schon mehrere Anzeigen erstattet wurden, müssen Sie allerdings damit rechnen, dass das von Ihnen angestrengte Verfahren wegen einer Vielzahl von Fällen gem. § 154 StPO (Strafprozessordnung) eingestellt wird.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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