Lebensgefährtin des Schwagers beleidigt: Wie gehe ich gegen die Anzeige vor?

Online-Rechtsberatung
Stand: 06.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe eine Vorladung von der Polizeiinspektion bekommen. Ermittlungssache: Beleidigung Mir wird Beleidigung vorgeworfen von einer Frau, zu der ich bereits seit 30 Jahren ein Vertrauensverhältnis habe:

  • seit 10 Jahren ist sie die Lebensgefährtin von meinem Schwager
  • ist die Taufpatin meiner 4 jährigen Tochter
  • nicht verwandt
  • familiäres bis intimes Verhältnis (gemeinsam Urlaub im gleichen Haus, Familienfeiern o.ä.)
  • geht bei uns ein und aus

Das Paar ist seit 10 jahren Kinderlos.

Offensichtlich inspiriert von meinen Kindern, zeigte sie unmissverständlich die Sehnsucht nach einem eigenen Baby. Diese Sehnsucht offerierte sie mir auf meiner Couch, indem sie sich erstmalig im Mini fast missionär präsentierte, mit dem entsprechenden Einblick. Auch meine Frau bemerkte dies als sie reinplatzte. Da schrieb ich ihr SMS zum Thema, Ratschläge, was haben Frauen früher gemacht und was heute. In unterschiedlichen Zeitabständen (bis drei Monate) Die Sprachwahl war Thema bezogen auf intimer Ebene. Sogar im Traum habe ich das Thema verarbeitet.

In den SMS habe ich mehrfach gefragt ob sie das stört und ich aufhören soll? Ich bekam keine Antwort. Gelesen hat sie alles und wahrscheinlich nicht allein. Es kam in Anwesenheit vom Schwager die Aufforderung nichts mehr zu schreiben. Dazwischen lagen sogar Familienfeiern. In einer folgenden und letzten SMS beschrieb ich ihr einen meiner Träume. Jetzt 1,5 Monate später kam die Anzeige. Ich bitte um Ratschläge für die Vernehmung.

Antwort des Anwalts

Zur materiellen Rechtslage: In einem sexualbezogenen Verhalten, also auch in Form einer SMS, kann eine Beleidigung liegen, strafbar nach § 185 StGB *1). Im weiteren Sinn wird dies auch unter dem Stichwort Cybermobbing erfasst.

Geschützt wird die Verletzung der Ehre der betreffenden Person. Voraussetzung für eine Verurteilung ist u.a., dass das Verhalten fehlenden Respekt vor der Ehre und damit insgesamt vor der betreffenden Person zum Ausdruck bringt.

In dem von Ihnen geschilderten Fall wäre das jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die betreffende Person mit den sexualbezogenen Anspielungen einverstanden gewesen wäre oder diese sogar absichtlich und bewusst provoziert hatte. Sexual aufreizende Kleidung alleine reicht allerdings keineswegs aus, um derartige Schlussfolgerungen zu tätigen. Anders wäre ein Verhalten wie das Geschilderte, das nach den Umständen recht eindeutig zu sein scheint.

Zumindest dachten Sie das und das wäre sicherlich auch eine gangbare Verteidigung. Sie könnten z.B. Antrag auf Vernehmung Ihrer Ehefrau als Zeugin zu dem Vorfall stellen. Die Einwilligung der Betroffenen würde bereits den Tatbestand entfallen lassen. Eventuell befanden Sie sich auch in einem Irrtum, der mindestens bei der Beurteilung des notwendigen Vorsatzes einer Beleidigung relevant sein kann. Hier würde man eigentlich erwarten, dass erst einmal seitens der beleidigten Person klare Grenzen gesetzt werden. Erst der vorsätzliche Verstoß dagegen könnte dann strafrechtlich relevant werden. Dennoch rate ich vorläufig erst einmal von einer Einlassung ab.

Tipp: Die beste Verteidigung ist häufig einfach nur Ihr Schweigen.

Die Ermittlungsbehörden (sprich Polizei und Staatsanwaltschaft) wissen über die Probleme beim Nachweis von strafbaren Beleidigungen. Letztendlich muss der Strafrichter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Begehung der Tat überzeugt werden. Dazu muss Ihnen gegebenenfalls erst einmal nachgewiesen werden, dass Sie die fraglichen SMS überhaupt selbst verfasst haben, was gar nicht so einfach ist.

Aus den Gesamtumständen der SMS muss sich ferner eine (sexuelle) Beleidigung überhaupt erst einmal ergeben. Der Nachweis muss erbracht werden, dass die Empfängerin der SMS mit den SMS nicht einverstanden war, dass sie sich beleidigt fühlte und dass Ihnen das auch bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Sie müssen sich allerdings die Frage stellen, weshalb Sie offenbar immer weiter intime SMS versenden haben, wenn Sie merken, oder doch merken konnten, dass hier keinerlei Rückmeldung oder Ermutigung kommt.

Private SMS unterliegen weiterhin dem Schutz der Privatsphäre und sind nur eingeschränkt in einem Strafprozess verwertbar.

Ferner müssen Sie eine Beleidigungsabsicht gehabt haben, Sie müssen wissen, dass die SMS jemand beleidigen und die Beleidigung mindestens billigend in Kauf genommen haben. Ferner dürfen Sie nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt haben (§ 193 StGB). Für Sie sprechen die strafrechtliche Unschuldsvermutung, der Schutz der Privatsphäre und der Meinungsfreiheit sowie die gesetzliche Unschuldsvermutung. Ferner muss ein form- und fristgerecht gestellter Strafantrag durch die beleidigte Person vorliegen und die Staatsanwaltschaft kann das öffentliche Interesse verneinen und auf den Privatklageweg verweisen.

Insgesamt gilt es hier sehr hohe Klippen zu überwinden, die häufig zu einer Einstellung der Ermittlungen mangels Beweisen führen.

Die Strafbarkeit kann ich abschließend im Rahmen dieses Kurzgutachtens schon deshalb natürlich nicht genau beurteilen, weil der genaue Inhalt nicht bekannt ist.

Daher hier nur allgemeine Tipps und Ratschläge:

Niemand muss sich selbst belasten und darf dazu auch nicht gezwungen werden. Der Beschuldigte hat in einem Ermittlungsverfahren ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht. Darauf müssen Sie hingewiesen werden, sonst kommt es gegebenenfalls zu einem Beweisverwertungsverbot. Ferner darf die Polizei alleine daraus noch keine nachteiligen Schlussfolgerungen ziehen.

Auch in diesem Fall empfehle ich daher folgendes Vorgehen:

Sie machen bei der Polizei nur die Pflichtangaben zur Person und verweigern ansonsten die Aussage und regen Einstellung des Verfahrens an.

Tipp: Wenn Ihr bislang wohl noch nicht beschlagnahmtes Handy verkauft wäre, bzw. trotz intensiven Suchens in letzter Zeit unauffindbar verloren bleiben würde, würde sich das sicherlich auch nicht strafrechtlich zu Ihrem Nachteil auswirken. Jedenfalls müssen Sie gegebenen Falls mit einer Beschlagnahme und Verwendung gegen Sie in einem Strafprozess als Beweismittel rechnen.

Im Idealfall stellt der zuständige Staatsanwalt fest, dass inhaltlich private SMS vorliegen und überhaupt keine Beleidigung vorliegt und stellt das Verfahren einfach ein.
Ferner sollten Sie selbst oder vorzugsweise über einen Rechtsanwalt Antrag auf Akteneinsicht stellen und machen vorläufig von Ihrem Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter Gebrauch.

Sie sollten dabei anmerken, dass Sie erst nach Akteneinsicht und nach entsprechender anwaltlicher Beratung eine Entscheidung darüber treffen werden, ob Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht weiterhin Gebrauch machen oder sich – ganz oder teilweise – zur Sache einlassen.

Der anwaltliche Rat fällt häufig auch nach Akteneinsicht dahingehend aus, weiter einfach von dem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.

Häufig hilft schon, wenn ein Rechtsanwalt sich meldet, Antrag auf Akteneinsicht stellt und vorsorglich bereits einer Verwertung etwaiger privater SMS widerspricht mit Hinweis auf § 203 StGB, um die Staatsanwaltschaft zu einer Einstellung des Verfahrens zu bewegen.

Erst, wenn es doch noch zu einer Anklage kommen sollte, wäre ernsthaft zu überlegen, Antrag auf Vernehmung Ihrer Frau als Entlastungszeugin zu stellen. Dann können Sie sich aber sowieso noch in aller Ruhe mit den Schwächen der Anklageschrift beschäftigen.
Ich erlaube mir noch folgenden Ausblick:

Die deutsche Strafbarkeit der sogenannten Ehrdelikte (wobei die Ausübung verbotener Zensur als Gegenstück der Meinungsfreiheit nicht unter Strafe steht!) steht zunehmend im Zeichen europäischer internationaler Kritik, weil dies gerne zu Zensurzwecken missbraucht wird. Das Bundeverfassungsgericht hat das Gesetz leider noch nicht für nichtig erklärt, aber mit diesem Hintergrund der Meinungsfreiheit und dem Schutz der Privatsphäre weiten Raum eingeräumt und die Anforderungen an eine Verurteilung wegen Beleidigung sehr hoch gespannt.

Gefordert wird international schon lange die Entkriminalisierung. Eine zivilrechtliche Abmahnung und Unterlassungserklärung, die notfalls vor dem Zivilgericht weiter verfolgt wird, erfüllt bei derartigen Fällen eigentlich denselben Zweck, ohne dass eine echte Notwendigkeit für zusätzliche staatliche Eingriffe in Form von Bestrafung notwendig erscheint. Der deutsche Gesetzgeber hält aber bis heute bedauerlicher Weise immer noch beharrlich an den jährlich rund 200.000 Ermittlungsverfahren mit stetig steigender Tendenz fest, wohl nicht zuletzt aus eigennützigen Gründen. Die wenigsten davon, geschätzte rund 30.000, führen allerdings im Ergebnis auch wirklich zu Verurteilungen.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.
*1) § 185 StGB Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

  1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
  2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
  3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
  4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist.
    4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
  5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
  6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
    anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

  1. Amtsträger,
  2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
  3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
  4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
  5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
  6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
    anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter für den Datenschutz unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften offenbart, das einem in den Absätzen 1 und 2 Genannten in dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist und von dem er bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Beauftragter für den Datenschutz Kenntnis erlangt hat.

(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
*3) § 163a StPO
(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. § 58a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sowie § 58b gelten entsprechend. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.
(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.
(3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.
(4) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im Übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2, 3 und § 136a anzuwenden.
(5) § 187 Absatz 1 bis 3 und § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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