Eigens gestellter Strafantrag: Welche Kosten kommen auf mich zu?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Was kostet es mich, wenn ich einen RA beauftrage in meinem Namen einen berechtigten Strafantrag gegen XYZ zu stellen und wie wird der Vorgang dann insgesamt behandelt? Ist der RA permanent involviert durch die Staatsanwaltschaft, oder formuliert er nur diesen Strafantrag und das wars dann für ihn? Bin ich dann nach dem durch den RA gestellten, fachlichen Strafantrag die Person, die von der Staatsanwaltschaft informiert wird in der Folge?

Antwort des Anwalts

Eine Strafanzeige ist die Mitteilung des Verdachts einer Straftat mit der Anregung zur Prüfung, ob auf Grund des dargelegten Sachverhalts Anlass zur Strafverfolgung besteht. Durch die Strafanzeige sind die Ermittlungsbehörden verpflichtet, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu überprüfen.

Die Strafanzeige kann auf bestimmte Taten oder bestimmte Personen beschränkt werden. Sie kann sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch bei einer Polizeibehörde oder dem Amtsgericht eingereicht werden.
Es ist anerkannt, dass eine solche Tätigkeit als Einzeltätigkeit nach Nr. 4302 Nr. 2 VV RVG gesondert abgerechnet werden kann.
Teil 4 Abschnitt 3 VV regelt in der Art eines »Auffangabschnitts« die dem RA zustehende Vergütung für bestimmte Tätigkeiten unter der Voraussetzung, dass der RA i.Ü. mit der Verteidigung oder Vertretung im Strafverfahren nicht beauftragt wurde.

Das trifft Ihren Fall. Ein Anwalt, der eine Strafanzeige erstattet, ist nicht Vertreter oder Verteidiger.
Terminsgebühren entstehen im Zusammenhang mit Tätigkeiten des dritten Abschnitts nur, wenn dies ausdrücklich geregelt ist, vgl. etwa Nr. 4301 Nr. 4 VV. Für die ausschließlich anfallenden Verfahrensgebühren gelten die allgemeinen Regeln (Burhoff, RVGprofessionell 2004, 52).
Sie decken die komplette Tätigkeit des Anwalts in den im dritten Abschnitt genannten Fällen ab. Die Gebühren der Nr. 4300 bis 4304 sind nicht anwendbar, wenn dem RA die volle Verteidigung des Beschuldigten oder die Vertretung eines anderen Beteiligten übertragen worden ist.
Das liegt ja gerade nicht vor, die Gebührenregelung ist anwendbar.

Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 3 VV setzen voraus, dass der RA weder Verteidiger noch sonstiger Vertreter des Betroffenen ist. Ist er es zunächst nicht und erfüllt einen Gebührentatbestand nach Teil 4 Abschnitt 3 VV, wird aber dann später Vollverteidiger oder -vertreter, so findet die Anrechnungsvorschrift Vorbem. 4.3 Abs. 4 VV Anwendung. Die in Abschnitt 3 entstandenen Gebühren werden dann auf die späteren Gebührentatbestände in voller Höhe angerechnet.

Keine Anrechnung findet statt, wenn der anwaltliche Vertreter mehrere Einzeltätigkeiten nach dem dritten Abschnitt durchführt. Dies wird von Vorbem. 4.3 Abs. 3 VV gesondert geregelt. Das bedeutet nicht nur, dass im gleichen Rechtszug alle Gebühren der in Abschnitt 3 bezeichneten Tätigkeit verdient werden können.
Darüber hinaus können auch mehrere Gebühren für gleichartige Geschäfte entstehen, wenn voneinander getrennte Einzelaufträge vorliegen (Gerold/Schmidt, RVG, Vorbem. 4.3 VV Rn. 74).

Maßgeblich für die Bestimmung, ob der RA als Vollverteidiger tätig wird (Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 und 2 VV), oder nur punktuell für einzelne Tätigkeiten abrechnen kann (Teil 4 Abschnitt 3 VV), ist der Inhalt des Anwaltsvertrags zwischen RA und Mandant bzw. der Umfang der gerichtlichen Bestellung (Riedel/Sußbauer, RVG, VV T4 Vorbem. 4 Rn. 10).
Hier erledigt sich der Auftrag also in der Regel mit der Fertigung und Einreichung der Strafanzeige.

Gemäß Vorbem. 4.3 Abs. 3 Satz 2 VV bleibt die Bestimmung des § 15 RVG unberührt. Dies führt zum einen dazu, dass die vorzeitige Erledigung der Angelegenheit oder des Auftrags keinen Einfluss auf die Höhe bereits entstandener Gebühren hat, § 15 Abs. 4 RVG. Die Abrechnung einer vollen Gebühr kommt deshalb auch dann in Betracht, wenn durch erledigende Ereignisse die Durchführung des Auftrags durch den Rechtswanwalt nicht mehr möglich ist.

Vorbemerkung 4.3 Abs. 3 Satz 2 VV i.V.m. § 15 Abs. 5 RVG bewirkt zum anderen, dass durch den Auftrag, in einer Angelegenheit weiter tätig zu sein, keine höhere Gebühr entstehen darf, als entstanden wäre, wenn der Auftrag von vornherein in diesem Umfang erteilt worden wäre. Vorbem. 4.3 Abs. 3 Satz 2 VV i.V.m. § 15 Abs. 6 RVG bewirkt, dass die Verfahrensgebühr eines potenziellen Vollverteidigers die Höchstgrenze der Gebühren eines im Einzelnen nach Abschnitt 3 zu vergütenden RA darstellt (Hartung/Römermann, RVG, Vorbem. 4.3 VV Rn. 18).

Vorbemerkung 4.3 Abs. 2 VV verweist für die Einzeltätigkeit des RA bei der Geltendmachung bzw. Abwehr eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren auf die Gebührentatbestände Nr. 4143 bis 4145 VV. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Wert der diesbezüglichen Tätigkeit sich am Gegenstandswert orientiert, weshalb auf die vergleichbaren, Wertgebühren anordnenden Vergütungstatbestände Nr. 4143 bis 4145 VV verwiesen werden kann. Vorbem. 4.3 Abs. 2 VV stellt klar, dass die Gebühren nach Nr. 4143 bis 4145 VV auch dann entstehen, wenn sich die Tätigkeit des RA auf die Vertretung im Adhäsionsverfahren alleine beschränkt. Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die Kommentierungen zu Nr. 4143, Nr. 4144 und Nr. 4145 VV verwiesen.
Dies trifft bei einer einfachen Strafanzeige nicht zu.

Die Gebührentatbestände der VV 4302 regeln die Vergütung für

die Einlegung eines Rechtsmittels (Nr. 1)

die Anfertigung oder Unterzeichnung anderer Anträge, Gesuche oder Erklärungen (Nr. 2) oder

eine andere nicht in VV 4300 oder 4301 erwähnte Beistandsleistung (Nr. 3).

Nach VV 4302 erhält der Anwalt eine Gebühr i.H.v. 30 EUR bis 290 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 160 EUR. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr i.H.v. 128 EUR. Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so erhöht sich der Gebührenrahmen bzw. die Festgebühr um 30 % je weiteren Auftraggeber (VV 1008).
Für den Gebührentatbestand der Nr. 2 reicht es aus, dass der Anwalt einen Antrag, ein Gesuch oder eine sonstige Erklärung anfertigt, also entwirft. Er muss den Schriftsatz also weder unterzeichnen noch im Original ausgefertigt oder gar auf seinen Briefkopf genommen haben. Es reicht vielmehr aus, dass er dem Auftraggeber eine entsprechende Vorlage zur Verfügung stellt, so dass dieser selbst den Antrag ausfertigen und unterzeichnen kann.
Unterzeichnung

Ebenso wie die bloße Anfertigung genügt auch die bloße Unterzeichnung eines Antrags, Gesuchs oder einer anderweitigen Erklärung. Der Anwalt verdient daher auch die Gebühr der Nr. 2, wenn er den Antrag, das Gesuch oder die Erklärung selbst gar nicht verfasst hat, also wenn er das Schriftstück des Auftraggebers oder des anderen Anwalts unterzeichnet und durch seine Unterschrift die Verantwortung übernimmt.
Einreichung

Ebenso wie bei VV 3403 wird man auch die Einreichung eines Gesuchs, eines Antrags oder einer Erklärung für die Anwendung der Nr. 2 als ausreichend ansehen müssen. Der Anwalt erhält daher auch die Gebühr nach Nr. 2, wenn er einen von einem anderen angefertigten und unterzeichneten Antrag, ein Gesuch oder eine Erklärung bei Gericht einreicht, sofern er hierfür durch vorherige Prüfung die Verantwortung übernimmt.
Einzelfälle

Zu den Anträgen, Gesuchen oder Erklärungen i.S.d. der Nr. 2 zählen insbesondere:

Strafanzeige

Strafantrag

Anschlusserklärung für den Nebenkläger

Prozesskostenhilfeanträge

einzelne Beweisanträge

Rücknahme von Rechtsmitteln

Umstritten war, ob auch die Beratungstätigkeit unter § 91 Nr. 1, 2. Hs. BRAGO fiel. Zum Teil24 war die Auffassung vertreten worden, dass die Beratung als Einzeltätigkeit, nämlich als sonstige Beistandsleistung (jetzt: Nr. 3) zu vergüten sei. Zutreffend dürfte es jedoch sein, diese Tätigkeit nach § 34 Abs. 2 (VV 2100 a.F.) abzurechnen, da dies der speziellere Tatbestand ist. Auch die Beratung über die Erfolgsaussicht von Rechtsmitteln fällt nicht in den Anwendungsbereich der Nr. 3, sondern ist nach § 34 Abs. 2 (VV 2100 a.F.) zu vergüten.

Im Ergebnis fällt die Fertigung und Einreichung der Strafanzeige unter den oben genannten Gebührenrahmen.
Sie werden vom weiteren Fortgang dann benachrichtigt, wenn Sie die Mitteilung einer Einstellungsnachricht wünschen.
Sollte es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, entscheidet das Gericht, ob Sie als Zeuge geladen werden. Sollte ein Strafbefehl ergehen, werden Sie darüber nicht gesondert informiert.

Allerdings kann der von Ihnen beauftragte Anwalt sich über den Fortgang und den Abschluss des Verfahrens kundig machen.
Der Anzeigenerstatter – und auch nicht dessen anwaltlicher Vertreter – sind nicht permanent in die Ermittlungen involviert.
Es ist nicht vorgesehen, dass der Anzeigenerstatter auf dem Stand der Ermittlungen gehalten wird.
Sollten sich zivilrechtliche Ansprüche ergeben, wäre es so, dass dann der mit der Geltendmachung dieser Ansprüche betraute Anwalt hier ein Akteneinsichtsgesuch an die Staatsanwaltschaft richten kann. Dieser bekommt dann nach Abschluss des Verfahrens die Akte zur Einsicht ausgehändigt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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