Gebrauch des Zeugnisverweigerungsrechts machen

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Folgender Sachverhalt hat sich zugetragen: Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 41 km/h. Zulässige Geschwindigkeit 100 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit nach Toleranzabzug 141 km/h. Der Halter des Fahrzeugs ist meine Frau.

Die zu erwartende Strafe beläuft sich auf vier Wochen Führerscheinentzug plus drei Punkte in Flensburg.
Was empfehlen Sie? Sollte ich vom Zeugnisverweigerungrecht Gebrauch machen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Frage: Was empfehlen Sie? Vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen?

Da die Polizei auf dem Foto nur das Fahrzeug mit Nummernschild und Sie erkennen kann, laufen die Ermittlungen über den Halter, also Ihre Frau. Dabei läuft die dreimonatige Verjährungsfrist bereits gegen den (noch) unbekannten Täter. Die Polizei erkennt natürlich durch das Foto, dass Ihre Frau nicht der Täter ist und vernimmt sie als Zeugin. Im Gegensatz zum Betroffenen, der stets die Aussage vollständig verweigern kann, muss ein Zeuge aussagen, es sei denn, ihm steht z.B. aus verwandtschaftlicher Verbundenheit ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Dies haben Sie wohl ebenfalls zutreffend so gesehen. Das jetzt folgende Szenario ist beinah zwangsläufig: Ihre Frau macht von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Der Polizei läuft die Zeit davon, da gegen den Täter die Verjährungsfrist weiterläuft. Die Polizei fragt sich, wer denn der nette Fahrer, dessen Foto sie hat, sein könnte. Es bedarf wenig kriminalistischer Fähigkeiten um zu vermuten, dass es sich evtl. um den Ehemann handeln könnte. Ein Polizeibeamter wird mit dem Foto auf den Weg geschickt und besucht Sie zu Hause. Öffnen Sie die Tür, ist der Täter bekannt und der Fall erledigt. Öffnet Ihre Frau die Tür, wird sie gefragt, ob ihr Ehemann zu Hause ist. Verneint sie dies (ob wahrheitswidrig oder nicht sei dahingestellt), müssen die Beamten wieder gehen. Sie gehen jedoch regelmäßig nicht, ohne zuvor bei den netten Nachbarn geklingelt zu haben. Denen halten Sie das Foto vor und fragen, ob der Mann bekannt sei. Die Nachbarn, die kein Zeugnisverweigerungsrecht haben, antworten spontan: Ach, das ist doch der nette Herr von nebenan…

Dieser Ablauf ist sicherlich nicht zwingend, jedoch sehr wahrscheinlich oder zumindest naheliegend. Sollten Sie allerdings in den nächsten Tagen Ihren Jahresurlaub antreten, was angesichts der beginnenden Sommerferien je nach Bundesland durchaus naheliegend wäre, könnte der obige Ablauf innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist, die mit dem Tattag zu laufen beginnt, möglicherweise nicht reibungslos von statten gehen. Die Verjährungsfrist kann erst durch Einleitung von konkreten Ermittlungen gegen den wahren Täter unterbrochen werden. Tatsächlich kommt es häufiger vor, dass die Ermittlungsbehörden im Wettlauf mit der Verjährungsfrist unterlegen sind.

Denkbar ist noch ein völlig anderer Weg: Es besteht die Möglichkeit, ein an sich nach dem Bußgeldkatalog vorgesehenes Regelfahrverbot zu vermeiden bzw. die zu verhängende Ahndung/Bestrafung umzuwandeln. Möglich ist eine Erhöhung der zu verhängenden Geldbuße (verdoppeln oder verdreifachen) unter Wegfall des Fahrverbots. Dabei ist stets auf den Einzelfall abzustellen, wobei einerseits Gründe aus dem Verkehrsrecht selbst (1) und andererseits außerhalb des Verkehrsrechts liegende Gründe (2) zum Tragen kommen können.

  1. In Ihrem Fall bleibt sicherlich nicht unberücksichtigt, dass Sie trotz erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung im Grenzbereich zur Verhängung des Fahrverbots liegen, denn genau ab 41 km/h Überschreitung beginnt das Einsetzen eines Fahrverbots. Im Einzelnen kommt es weiter auf die Verkehrsverhältnisse zum Tatzeitpunkt an. So ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu verkehrsarmen Zeiten auf freier Autobahn in einem anderen Lichte zu sehen als bei dichterem Verkehr. Ferner der Bereich der Beschilderung. Wird die Geschwindigkeit beharrlich, d.h. auf längerer Strecke mit begrenzter Geschwindigkeit und nach mehreren Begrenzungsschildern überschritten, hat das Verhalten des Betroffenen einen anderen Stellenwert als nach dem ersten Begrenzungsschild. An dieser Stelle hat die Rechtsprechung durchaus ein sog. Augenblicksversagen anerkannt, welches ein Verschulden als gering erscheinen lässt. Berücksichtigt wurden auch die örtlichen Kenntnisse des Betroffenen, d.h. ob es sich um eine Strecke handelt, die dauerhaft begrenzt und im Bereich des Wohnortes oder der Arbeitsstätte liegt und daher bekannt ist oder um eine entfernt gelegene Strecke, die der Betroffene gewöhnlich nicht befährt und deshalb nicht unbedingt mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung rechnen muss. Andererseits entlastet es den Betroffenen nicht, dass der Zweck oder der Anlass einer Geschwindigkeitsbeschränkung für ihn nicht ohne weiteres sofort erkennbar oder nachvollziehbar ist. Bereits hieran ist die Vielschichtigkeit der Möglichkeiten eines Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbots erkennbar. Es sind sämtliche Umstände Ihres konkreten Falles mit der obigen Einschränkung einzubeziehen.

  2. Zu berücksichtigen ist ferner das grundsätzliche Verkehrsverhalten des Betroffenen, wie es sich aus seinem Punktestand im Zentralregister erschließt. Daneben kann berücksichtigt werden, ob die Verhängung des Fahrverbots negative berufliche Konsequenzen haben könnte. Sinn und Zweck des Fahrverbotes ist es nämlich, den Kraftfahrer nachdrücklich auf sein Fehlverhalten aufmerksam zu machen und ihm die Konsequenzen seines verkehrswidrigen Verhaltens aufzuzeigen; nicht jedoch, ihm die Lebensgrundlage zu entziehen. Die beruflichen Nachteile müssen evident sein und konkret belegt werden. Dabei ist z.B. zu fragen, ob die Fahrtätigkeit im Betrieb des Betroffenen nicht für den begrenzten Zeitraum von 1 Monat durch den Einsatz von Kollegen kompensiert werden kann, vergleichbar der Situation bei Krankheit oder Urlaub. Ferner ist zu berücksichtigen, ob der Betroffene seinen Jahresurlaub bereits genommen hat, wobei auch hier die viermonatige Karenzzeit zwischen Rechtskraft und Antritt des Fahrverbots einzubeziehen ist.

Benennt Ihre Frau Sie als Fahrer oder werden Sie ermittelt, erlässt die Behörde einen entsprechenden Bußgeldbescheid gegen Sie. Sofern die Bußgeldstelle Ihrem Einspruch nicht abhilft, wird sie den Vorgang dem Amtsgericht zur Entscheidung vorlegen. Dann wird sich der Verkehrsrichter mit Ihren Argumenten auseinandersetzen. Im Ergebnis kann ich Sie zur Aufrechterhaltung Ihres Einspruchs durchaus ermutigen. Sofern für Sie eine Rechtsschutzversicherung besteht, sollten Sie im Falle einer notwendigen Gerichtsverhandlung anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Anderenfalls sollten die entstehenden Kosten ins Verhältnis zum Nutzen gesetzt werden. Gerne stehe ich auf Wunsch für eine Verteidigung zur Verfügung.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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