Fehler der Polizei führt zu einem Bußgeldbescheid wegen überhöhter Geschwindigkeit

Online-Rechtsberatung
Stand: 21.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich hatte heute mit meinem Beifahrer als Zeuge und einem Rechtsanwalt einen Termin beim Amtsgericht wegen Einspruch zum Bußgeldverfahren für folgenden Verstoß: Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 27km/h außerhalb geschlossener Ortschaften. Zulässig waren 100km/h.

Beweismittel: Messung mit Lasergerät (ohne Video oder Bildbeweis). Tatsächlich bin ich zwischen 100-110km/h hinter zwei Autos gefahren, als ich laut POZ von hinten mit mehr als 127 km/h gelasert wurde. Im Verfahren hatte der Zeuge die 100-110 km/h bestätigt, da schon weit vorher mehrere entgegenkommende Fahrzeuge gewarnt hatten. Trotzdem wurden ich und mein Begleiter als drittes Fahrzeug von einem Polizisten zur Kontrolle herausgewunken. Im Protokoll wurde die Fahrtrichtung falsch angegeben und von den vorausfahrenden Fahrzeugen stand nichts im Protokoll, sondern „Einzelfahrzeug“.

Der Richter und Anwalt rieten mir in der Verhandlung heute den Einspruch zurück zu ziehen oder das Verfahren wird eingestellt, ich habe mich zu schnell auf Einstellung entschieden. Tatsächlich ist hier aber ein Fehler, wenn nicht sogar Betrug im Spiel. Welche rechtlichen Schritte habe ich noch im Verfahren außer Betrugsanzeige gegen Polizisten?

Antwort des Anwalts

Sie wurden in einer Geschwindigkeitsmessung der Polizei durch Einsatz eines Lasermessgerätes mit einer Geschwindigkeit von 127 km/h gemessen, obgleich die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei 100 km/h lag. Demgemäß wurde ein Bußgeldbescheid erlassen, gegen welchen Sie Einspruch eingelegt haben.

Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid hat Erfolg, wenn entweder der Bußgeldbescheid in einem nicht zulässigen Verfahren, beispielsweise von einer falschen Behörde, erlassen wurde, sich gegen den falschen Betroffenen richtet oder aber unbegründet ist.

Ich gehe zunächst davon aus, dass der Bußgeldbescheid als Solches in einem ordnungsgemäßen, d. h. also zulässigen Verfahren beschlossen wurde, und auch gegen Sie als richtigen Betroffenen richtet.

Hinsichtlich der Begründetheit muss geprüft werden, ob und inwieweit die Messung, welche dem Erlass des Bußgeldbescheides zu Grunde liegt, verwertbar ist. Verwertbar sind Messungen dann, wenn diese mit einem geeichten Gerät durch geschulte Beamte und unter Einhaltung der Vorschriften des Herstellers durchgeführt werden. Letztlich gilt es zu prüfen, ob die allen technischen Geräten anhaftende Fehlermöglichkeit auszuschließen ist.

Ihre Anfrage enthält keinerlei Hinweis darauf, dass möglicherweise ungeschulte Beamte das Gerät eingesetzt haben oder dieses Gerät möglicherweise bereits gar nicht mehr geeicht gewesen sein könnte. Demzufolge ist hier lediglich zu prüfen, ob eine Falschmessung durch den die Messung durchführenden Polizisten erfolgt ist.

Die derzeit auf den deutschen Straßen angewandten Kontrollverfahren zur Überwachung der Geschwindigkeit (sei es die Lasermesstechnik, die Radarmesstechnik oder aber die Lichtschrankentechnik) gelten nach der hierzu einschlägigen Rechtsprechung als gesicherte Verfahren, die dem Stand moderner Technik entsprechen. Damit kann eine Messung nicht pauschal mit der Behauptung, diese müsse fehlerhaft gearbeitet haben oder wurde fehlerhaft eingesetzt, angegriffen werden. Generell geht die Rechtsprechung davon aus, dass die derzeit eingesetzten Geräte dem Stand der Technik entsprechen und, sofern diese von einem hierauf geschulten Beamten aufgestellt und eingesetzt werden, auch ordnungsgemäße Daten liefern, die dann gerichtsverwertbar sind. Es verblieb mithin nicht der Bußgeldstelle, zu beweisen, dass die durchgeführte Messung korrekt ist und somit das Bußgeld richtiger weise verhangen worden ist, sondern es obliegt Ihnen als Betroffenen, zu beweisen, dass die Messung falsch gewesen ist.

Fehlerquellen bei der Einsetzung von Lasertechnik sind insbesondere das Verwackeln bei der Anpeilung des Zielobjektes durch die unterlassene Verwendung eines Stativs oder einer festen Auflage und die damit verbundene Streuung sowie die Unter- oder Überschreitung des Messbereiches. In Ihrer Anfrage ist nicht ersichtlich, um welches Messgerät es sich handelt. Pauschal kann man jedoch sagen, dass die meisten Lasermessgeräte für einen Einsatzbereich zwischen 25 m und 400 m geeignet sind. Ohnehin ist Ihrer Anfrage ein Fehler hinsichtlich des Messbereiches nicht zu entnehmen. Es verbliebe zu prüfen, ob ein Fehler im Sinne der Streuung passiert ist. Ob ein solcher Fehler überhaupt möglich erscheint, hängt maßgeblich an der Behauptung der die Messung durchführenden Person. Sollte die Aussage des die Messung durchführenden Polizisten vor dem Amtsgericht tatsächlich falsch gewesen sein, könnte sich dieser Zeuge einer Straftat schuldig gemacht haben. Ob hier Betrug oder lediglich eine uneidliche Falschaussage in Betracht zu ziehen ist, mag dahingestellt bleiben. Wesentlich ist allerdings, dass sich der Zeuge strafbar gemacht haben könnte. Die Frage ist hier aber eher, ob man eine solche Straftat überhaupt beweisen kann. Die Aussage des Polizisten beruht auf dem durchgeführten Protokoll, welches vor Gericht einen enormen Beweiswert hat. Es gibt nur wenig Anlass, an der Richtigkeit eines solchen Protokolls zu zweifeln, insbesondere wäre ein Zweifel angebracht, wenn sich innerhalb des Protokolls Widersprüche ergeben würden oder aber beispielsweise Datum, Uhrzeit oder Richtung des Verkehrs falsch wären. Beachten Sie jedoch, dass es durchaus möglich ist, dass das Protokoll auf eine Fahrtrichtung erstellt worden ist aber durchaus auch entgegengesetzt fahrender Verkehr gemessen werden kann. Im Gegensatz zu Radar oder Lichtschrankentechnik kann Lasertechnik grundsätzlich für beide Richtungen eingesetzt werden und auch schnell gedreht werden, so dass durchaus möglich erscheint, dass auch in die entgegengesetzte Richtung eine Messung erfolgt ist. Da die Aussage, Sie seien lediglich 100 km/h gefahren, sofern diese von Ihnen getätigt wird, ohnehin nicht Berücksichtigung findet, da Sie der Betroffene sind, käme es hier allein auf die Glaubhaftigkeit Ihres Begleiters an. Die Glaubhaftigkeit innerhalb der Zeugeneinvernahme ist entscheidend für das Gericht. Offenbar war jedoch die Glaubhaftigkeit des Zeugen nicht so, dass das Gericht überzeugt werden konnte.

Aus diesem Grunde denke ich allerdings auch, dass eine Strafanzeige gegen den Polizisten allerhöchst wahrscheinlich keinen Erfolg haben wird.

Die Sache selbst ist durch die Rücknahme des Einspruches gegen den Bußgeldbescheid ohnehin rechtskräftig erledigt. Diese können Sie nicht mehr fortführen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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