Betrunken einen Unfall verursacht - Fahrerlaubnis weg?

Online-Rechtsberatung
Stand: 07.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe vorgestern Nacht betrunken einen Unfall gehabt. Ich bin auf ein parkendes Auto gefahren und dabei einen Schaden an beiden Autos verursacht.
Wie genau das passiert ist weis ich nicht mehr so wirklich, ich hatte nach einem Parkplatz gesucht, mich kurz umgedreht, bin vielleicht auch etwas geschlittert. Danach hab ich kurz angehalten, wollte telefonieren, aber mein Akku war leer. Ich hab erst mein Auto geparkt und wollte dann nur noch nach Hause, um mein Telefon zu laden, damit ich jemanden anrufen kann. Ich hab fast eine halbe Stunde gebraucht, dann hab ich einen Freund angerufen und ihn gebeten vorbei zu kommen und die Polizei zu rufen. Der Atem Alkoholwert lag bei 0,5 Promille, mittlerweile müsste der Unfall 1- 1,5 Std. her gewesen sein. Auf der Wache wurde mir nochmals Blut abgenommen.
Nun hat mir die Polizei sofort Fahrerflucht vorgeworfen. Ich sagte, es sei mitten in der Nacht gewesen, mein Telefon war aus und ich war vollkommen verwirrt, so war es ja auch.
Zuvor ist mir so was noch nicht passiert, allerdings müsste ich schon wegen zu schnellem Fahren 11 Punkte haben.

Ist es irgendwie möglich den Vorwurf von Fahrerflucht abzuwenden und eine MPU zu umgehen?

Ich habe noch keine Aussage gemacht, außer die Trinkmenge. Man sagte mir, die Polizei würde sich melden. Kann ich dann einen Anwalt das für mich regeln lassen?
Kann ich mein Auto jetzt schon abholen lassen und einem Schrotthändler geben, oder muss man das Auto für weitere Gutachten bereit halten?

Antwort des Anwalts

Zunächst zur Alkoholisierung und deren Folgen: Die Rechtsprechung unterstellt bereits ab 0,3 Promille, dass der Unfall alkoholbedingt verursacht wurde. Hier gelten demnach nicht die 0,5 Promillegrenzen. Ebenso wenig gilt die 1,1 Promillegrenze, ab der im Normalfall die absolute Fahruntüchtigkeit unterstellt und die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sie müssen deshalb in jedem Fall mit einem Fahrerlaubnisentzug rechnen. Fraglich ist lediglich, ob Sie 0,5 Promille oder 1,0 Promille hatten. Bei herkömmlichen Alkomaten wurden stets die tatsächlichen Promillewerte angezeigt, während die neueren Geräte den Alkoholwert der Atemluft in mg/l anzeigen. Der angezeigte Wert ist dann zum Errechnen des Promillegehalts im Blut zu verdoppeln. Sie hätten dann 1,0 Promille gehabt. Das Ergebnis wird die Blutuntersuchung zeigen. In beiden Fällen müssten Sie jedoch bei Beantragung der Wiedererteilung nicht mit einer MPU rechnen.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB (Fahrerflucht): Nach Ihrer Schilderung ist keineswegs gesagt, ob sie sich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gemacht haben. § 142 StGB selbst enthält eine Ausnahmeregelung, die bei Ihnen zum Tragen kommen könnte. Nachstehend deshalb der Wortlaut der Absätze 2 bis 4 des § 142 StGB, die aus sich selbst heraus verständlich sind:

Abs. 2: Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1.nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
Abs. 3: Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
Abs. 4: Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

Es müsste demnach noch geklärt werden, ob die Polizei Sie als Fahrerin zum Unfallzeitpunkt ermittelt hat oder ob Sie sich später freiwillig gemeldet haben. Meines Erachtens sollte das Ziel der Verteidigung darin liegen, eine Verurteilung wegen § 142 StGB zu verhindern. Eine Verurteilung mit Fahrerlaubnisentzug wegen der Alkoholfahrt mit Verkehrsunfall dürfte nicht zu vermeiden sein. Bestenfalls könnte nach erfolgter Akteneinsicht eine Aburteilung durch Strafbefehl erreicht werden was den Vorteil hat, dass eine Hauptverhandlung nicht stattfindet.

Sofern Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen wollen, sollten Sie keine Aussage machen. Dies übernimmt der Anwalt. Regelmäßig sind die Möglichkeiten einer vorteilhaften Verteidigung eingeschränkt, wenn der Betroffene ohne anwaltlichen Rat Aussagen macht. Dies liegt zumeist daran, dass der Betroffene Umstände für nebensächlich oder unwichtig hält, die sich am Ende nachteilig für ihn auswirken bzw. auch gegen ihn verwendet werden können.

Da Sie den Schaden an Ihrem Fahrzeug auf Grund Ihres Alleinverschuldens selbst zu tragen haben, bedarf es keines Gutachtens. Zu Beweiszwecken muss auch die Polizei wegen der klaren Sachlage kein Gutachten veranlassen. Sie können daher Ihr Fahrzeug nach Belieben verwerten bzw. verschrotten lassen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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