Beim Überholen ein Auto gestreift - Wie stehen die Chancen vor Gericht?

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich erhielt am 05.05.10 einen Strafbefehl vom Amtsgericht. Mir wird vorgeworfen am 15.02.10 einen Pkw überholt zu haben und beim rechts Einscheren diesen gestreift zu haben und dabei einen Schaden von 716,08 € verursacht zu haben.
Angeblich hat sich die Fahrerin des Pkw mit Lichthupe bemerkbar gemacht.
Zeugen, außer die Fahrerin selbst wurden keine benannt.
Mir ist in keinster Weise bewusst, dass ich ein anderes Fahrzeug gerammt haben soll und an meinem Dienstwagen sind auch keine Schäden in dieser Größenordnung erkennbar.

Es befinden sich lediglich ein paar leichte Schrammen an der vorderen und hinteren rechten Seite meines Wagens, die ich aber bereits kannte und die aus früheren Parkplatzschäden stammen, die mir unbekannter weise zugefügt wurden.
Dummerweise befuhr ich auch an diesem Tag und zu diesem Zeitpunkt
die benannte Straße, an dem dieser Unfall passiert sein soll. Der Schaden wurde von der Fahrerin des beschädigten Fahrzeuges ihrer Versicherung gemeldet und mit meinem Amtlichen Kennzeichen bei der Polizei angezeigt. Ich erfuhr diesen Sachverhalt erst über die Versicherung meiner Firma und meldete mich daraufhin bei der Polizei und ließ meinen Dienstwagen überprüfen. (Foto, etc.) Jetzt soll ich 1200,- € Strafe zahlen und werde mit einen Monat Fahrverbot belegt.
Wie soll ich mich Ihrer Meinung nach verhalten?
Bezahlen und Fahrverbot akzeptieren oder Widerspruch einlegen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Zunächst möchte ich Sie höflich darauf hinweisen, dass die Einschätzung, mit welcher Wahrscheinlichkeit Sie in einem Verfahren über den von Ihnen eingelegten Einspruch gegen den am 05.05.2010 zugestellten Strafbefehl des Amtsgerichtes obsiegen können, ohne Akteneinsicht und ohne wesentlich bessere Kenntnis vom Sachverhalt unseriös ist und deshalb nicht vorgenommen werden kann. Allerdings werde ich versuchen, Ihnen eine Richtschnur zu geben, an der Sie sich orientieren können. Die Staatsanwaltschaft, welche nach der Anzeige der Verkehrsunfallgegnerin bei der Polizei die Ermittlungen durchgeführt hat, wirft Ihnen ein so genanntes unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, landläufig als Unfallflucht bezeichnet, vor. Nach § 142 StGB wird mit Freiheitsstrafe mit bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer an einem Verkehrsunfall beteiligt ist und sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zu Gunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten, die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges oder der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand Anderes bereit war, die vorgenannten Daten aufzunehmen.

Der Vorwurf der strafbaren Handlung nach § 142 StGB bedeutet mithin also, dass Sie zum einen in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sein müssen und zum anderen Sie sich in Kenntnis der Beteiligung eines Verkehrsunfalls von dem Ort der Begebenheit entfernt haben müssen, ohne dass zuvor die Möglichkeit der Kenntniserlangung von den zur Identitätsfeststellung notwendigen Einzelheiten bestanden hat.

Fraglich ist hier bereits, Ihre Beteiligung an dem Unfall. Natürlich haben Sie als möglicher Unfallverursacher zunächst einmal immer ein berechtigtes Interesse daran, dass man versucht, die Beteiligung am Verkehrsunfall zu verneinen. Beachten Sie aber bitte, dass es bereits eines einzigen Zeugen genügt, um Ihre Beteiligung an dem Verkehrsunfall zu beweisen. Dies kann und darf auch der Führer des am Verkehrsunfall beteiligten anderen Kfz gewesen sein. Auch wenn die Fahrerin des anderen Fahrzeuges die einzige Zeugin ist, reicht dies bereits aus, um Ihre Beteiligung an dem Unfall nachzuweisen. Darüber hinaus kann auch ein Spurenvergleich an beiden Fahrzeugen durchgeführt werden. Insbesondere fachverständige Personen oder Sachverständige sind in der Lage, die einzelnen Kratzer bestimmten Unfallereignissen zuzuordnen, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht die einzelnen Kratzer einzuordnen. Ohne nähere Kenntnis vom Inhalt der Akte muss ich deshalb davon ausgehen, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass Sie als Beteiligter an dem Verkehrsunfall zu identifizieren sind, sonst hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage in Form des Strafbefehlsverfahrens gegen Sie nicht erhoben.

Neben der Beteiligung an dem Verkehrsunfall ist das Entfernen vom Unfallort wesentlichste Voraussetzung, hier tritt hinzu, dass Sie sich entfernt haben, ohne dass zuvor die o. g. zur Identitätsfeststellung notwendigen Erhebungen vorgenommen werden könnten. Allein die Tatsache, dass die Unfallgegnerin das Kfz-Kennzeichen gesehen und sich dieses eingeprägt hat, führt (aus Ihrer Sicht natürlich leider) nicht dazu, dass hier ein erlaubtes Entfernen vom Unfallort vorgelegen hätte, sondern es hätte vielmehr bedurft, dass Sie anhalten und die Personalien bzw. die Versicherungsdaten austauschen. Erst dann gilt die Identitätsfeststellung als durchgeführt.

Sodann ist natürlich auch wichtig, dass der Unfallverursacher, mithin Sie als angeschuldigte Person von dem Ereignis Kenntnis erlangt haben. Anders ausgedrückt: Sie müssen den Verkehrsunfall bemerkt haben und mit dem Wissen um die Herbeiführung des Verkehrsunfalles die Fahrt fortgeführt haben. Oftmals ist dies der einzig problematische Punkt, allerdings bestehen 3 Problemkreise, mit denen möglicherweise der Nachweis gelingen kann, dass der Führer des verkehrsunfallverursachenden Pkw den Verkehrsunfall bemerkt haben muss. Die Feststellung, obliegt dabei regelmäßig sachverständigen Personen. Zum einen wird geprüft, ob der Verkehrsunfall hörbar war, was möglicherweise bei einem leichten Tuschieren und insbesondere im Falle den Genusses eines Hörfunkprogrammes nicht der Fall gewesen war. Zum anderen aber wird auch die kinetische Energie beim Aufprall untersucht. Hier ist dann oftmals der Fall, dass festgestellt werden muss, dass auf Grund der Bewegungsenergie des Fahrzeuges, welches sich im Moment der Kollision doch verändert, der Unfall zumeist bemerkbar war. Des Weiteren wird auf optische Veränderungen überprüft werden, mithin ob der Fahrer z. Bsp.: ein Einnicken oder eine Veränderung des Winkels hat wahrnehmen können oder müssen. Sofern nur eine dieser 3 Problemkreise zu einer nachweisbaren Kenntnis des Pkw-Führers führt, ist damit auch das Wissen um den Verkehrsunfall nachgewiesen, so dass hier eine Verurteilung droht.

Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass eine Verurteilung nach § 142 StGB zumeist nicht zu einem Fahrverbot, sondern sogar zum Entzug der Fahrerlaubnis führt. Nach § 69 StGB entzieht das Gericht einen Täter, der wegen einer rechtswidrigen Tat die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges steht, verurteilt worden ist, die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Führer des Kfz zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort führt nach § 69 II Nr. 3 StGB zur Indizwirkung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, so dass Tätern, die nach § 142 StGB verurteilt werden, regelmäßig die Fahrerlaubnis zu entziehen und der Führerschein einzuziehen ist. Dies ist Ihnen erspart geblieben. Sie wurden stattdessen mit einer so genannten Nebenstrafe in Form eines Fahrverbotes bestraft. Das Fahrverbot kann für die Dauer von einem bis zu drei Monaten verhangen werden, § 44 I S. 1 StGB. Betrachten Sie deshalb die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes als die mindestmögliche Strafe, die überhaupt bei einem solchen Vergehen nach § 142 StGB möglich ist.

Unter diesem Aspekt muss ich Ihnen wohl eher dazu raten, die Strafe zu bezahlen und das Fahrverbot zu akzeptieren. Ich weise Sie jedoch darauf hin, dass es durchaus möglich sein kann, dass die Sachverständigen zur Auffassung gelangen, dass Sie den Unfall nicht bemerkt haben können, weshalb durchaus auch ein Freispruch realistischerweise in Erwägung gezogen werden muss. Sollte jedoch in einem Strafverfahren eine anderweitige Beurteilung erfolgen, steht zu befürchten, dass hier nicht nur ein Fahrverbot verhangen wird, sondern sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgen wird. Aus diesem Grunde sollte aus taktischen Erwägungen die Annahme der Strafe erfolgen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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