Anklage wegen Freiheitsberaubung

Online-Rechtsberatung
Stand: 26.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Bei meinem Bruder wurde nachweislich von einem Beamten des Landratsamtes 65 mal im Jahr zu verschiedenen Zeiten (aus drei verschiedenen Telefonzellen) angerufen und wenn sich jemand meldete, wurde sofort aufgelegt. Durch eine Fangschaltung wurde der Anrufer festgestellt. Nachdem wieder mehrere Anrufe eingingen, sind wir (ich habe meinem Bruder geholfen) zu der besagten Telefonzelle gegangen und haben den "Anrufer" auch dort auf frischer Tat festgestellt. Wir haben ihn "festgehalten" bis dann die durch uns gerufenen Polizeibeamten eintrafen. Heute hatten wir den zweiten Verhandlungstag wegen "Freiheitsberaubung" und sind verurteilt wurden zu 90 Tagessätzen zu 30 Euro sowie 100 Tagessätzen zu 10 Euro. Ich habe meinen Glauben an das Rechtssystem verloren. Ist das rechtens so? Wir würden gerne in Revision gehen - bringt uns das was oder müssen wir noch mehr "Strafe" zahlen? Übrigens: Die Anzeige gegen den "Anrufer " wurde wegen "Geringfügigkeit" eingestellt.

Antwort des Anwalts

Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt mutet beim Lesen etwas befremdlich an. Fraglich ist hier besonders, warum ein Mensch, und dazu noch ein Beamter, Ihren Bruder mehrfach und dazu noch von einem öffentlichen Telefon aus anruft.

Sie sind wegen Freiheitsberaubung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Verurteilung wegen einer Freiheitsberaubung nach § 239 StGB setzt voraus, dass Sie und Ihr Bruder einen Menschen eingesperrt oder aber auf andere Weise der Freiheit beraubt haben. Eine Freiheitsberaubung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; es sind aber auch Verschärfungen möglich.

Eine Verurteilung zu einer Geldstrafe setzt jedoch voraus, dass Sie eine Freiheitsberaubung begangen haben.

Gemäß § 239 StGB begeht eine Freiheitsberaubung, wer einen Menschen der Freiheit beraubt. Tathandlung ist ein Eingriff in die Fortbewegungsfreiheit des anderen. Sofern Sie den anderen am Verlassen der Telefonzelle oder des Platzes als solchen gehindert haben, kann diese objektive Tatbestandsbeschreibung erfüllt sein. Es kommt hier nämlich gar nicht darauf an, ob der andere den Raum oder den Platz auch tatsächlich verlassen möchte, sondern nur, dass er an der Möglichkeit der Entfernens gehindert wird. Auch der subjektive Tatbestand dürfte ohne weiteres erfüllt sein, denn Sie wollten nach eigener Einlassung den anderen am Entfernen hindern.

Die Frage ist hier allein, ob dieses Festhalten des anderen rechtswidrig war.

Die Tathandlung muss rechtswidrig gewesen sein. An der Rechtswidrigkeit fehlt es, wenn eine Notstandslage vorgelegen hat. Diese ist dann gegeben, wenn ein Eingreifen dieser Art eine Verletzung von Rechtsgütern verhindert oder abwehrt. Eine Rechtswidrigkeit fehlt ebenfalls, wenn ein Festnahmerecht nach § 127 StPO vorlag.

Hier dürfte der Kern der Problematik liegen. Es muss für das Gericht zweifelsfrei feststehen, dass Sie kein Festnahmerecht nach § 127 StPO hatten sowie keine Notstandslage vorgelegen hat; anderenfalls hätte man Sie nicht wegen einer Freiheitsberaubung verurteilen dürfen.

Das Gericht hat es offenbar nicht für ausreichend begründet oder erwiesen erachtet, dass der Beamte derjenige war, der Ihren Bruder so oft angerufen hatte. Wenn nachweisbar wäre, dass der Beamte derjenige war, der in allen oder zumindest in den meisten Fällen derjenige Anrufer war, würde hier zumindest der Anfangsverdacht des Nachstellens, des so genannten „Stalking“, bestehen. Dieses ist eine Straftat nach § 238 StGB. Wird jemand auf frischer Tat ertappt oder nach einer Tat verfolgt, darf jedermann, also auch Ihr Bruder und Sie, den Täter festhalten, solange die Polizei noch nicht eingetroffen ist. Wenn Sie also den Stalker auf frischer Tat ertappen, dürfen Sie diesen stellen und festhalten; insofern schützt Sie das Festnahmerecht nach § 127 StPO vor einer Strafverfolgung. In einem solchen Fall liegt dann gerade keine Freiheitsberaubung vor.

Allerdings muss dann aber gerade feststehen, dass der Festgehaltene wirklicher Täter ist. Ich denke, dass bzgl. dieser Problematik erhebliche Beweisschwierigkeiten bestehen werden. Sie werden wahrscheinlich gar nicht nachweisen können, wer Ihren Bruder des öfteren angerufen hatte und wer mithin der Täter ist. Nur wenn dieses nachweisbar wäre, käme eine Rechtfertigung für das Festhalten in Betracht.

Ich würde Ihnen, wenn Sie denn gegen das Urteil vorgehen wollen, eher zur Einlegung der Berufung raten. In der Revision wird das Urteil auf reine Rechtsfehler geprüft. In der Berufung findet dagegen eine nochmalige Beweisaufnahme statt, womit möglicherweise Ihre Chancen des Nachweises der Täterschaft steigen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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