Abwehrmöglichkeiten bei geschäftsschädigendem Verhalten Dritter

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Mann und ich haben seit April einen Imbisswagen. Das Geschäft lief gut. Bis vor ca. 8-10 Wochen ein heftiger Streit zwischen meinem Mann und meinem Schwiegervater entbrannte. Nachdem mein Schwiegervater im Dorf sowieso nicht hoch angesehen ist, erzählt er irgendwelche Sachen aus dem Streit, was meiner Meinung nach in der Familie bleiben soll im Dorf herum und macht uns damit schlecht. Seit dem läuft das Geschäft auch nicht mehr so wie es am Anfang gelaufen ist. Was kann ich dagegen tun?

Antwort des Anwalts

I. Strafrechtlicher Aspekt

Sofern die Äußerungen Ihres Schwiegervaters beleidigenden oder rufschädigenden Charakter beinhalten, müsste im Einzelnen geprüft werden, ob ggf. eine Strafbarkeit wegen übler Nachrede oder Verleumdung gegeben ist. Dann sollte eine Strafanzeige erfolgen. Regelmäßig zeigt die Staatsanwaltschaft bei dieser Art von Delikten aber wenig Bereitschaft, sie bis zur Anklagereife zu verfolgen. Die Geschädigten werden zumeist auf das Privatklageverfahren verwiesen.

II. Zivilrechtliche Verfolgung

Wirkungsvoller ist zumeist der zivilrechtliche Weg, da dieser für den Täter, der zivilrechtlich als Störer bezeichnet wird, recht kostspielig werden kann. Allerdings setzt dies voraus, dass die Äußerungen einen gewissen Grad erreichen bzw. ein bestimmtes Maß überschreiten, da anderenfalls jede Kritik, ob berechtigt oder nicht, zu Klageverfahren führen würde. In Betracht kommt ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB. Geschütztes sonstiges Rechts i.S.d. Vorschrift ist das Recht an der ungestörten Ausübung des eingerichteten Gewerbebetriebes. Kritische öffentliche Stellungnahmen zum Geschäftsgebaren, der „Politik“ oder den Leistungen eines Unternehmens stellen nicht schon deshalb einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, weil sie dem Image und Ansehen des Unternehmens abträglich sein können. Vielmehr gilt auch hier, wie beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dass ein Unternehmen im Hinblick auf den Schutzbereich und die verfassungsrechtliche Bedeutung der Meinungs- bzw. Pressefreiheit für das demokratisch verfasste Gemeinwesen harte Kritik, die sich unter Umständen gar scharfer, überspitzter oder polemischer Formulierungen bedient, hinnehmen muss, solange es sich bei der Kritik nicht um so genannte Schmähkritik handelt, die einzig dazu dient, das Unternehmen und/oder seine Produkte und gewerblichen Leistungen zu diffamieren, BGH Urteil v. 29.01.2002 Az: VI ZR 20/01. Zu beachten ist dabei, dass der Eingriff (= die Äußerungen Ihres Schwiegervaters) betriebsbezogen sein müssen, d. h. sie müssen sich direkt gegen den Betrieb richten und nicht nur gegen Sie und Ihren Ehemann persönlich. Auf Tatsachen gestützte Kritik an der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens kann einen betriebsbezogenen Eingriff in den Gewerbebetrieb beinhalten, wenn die Tatsachen bzw. die aus ihnen abgeleiteten Wertungen unter Verletzung einer dem Rechtsgutsinhaber gegenüber bestehenden Interessenwahrungs-, Schutz- und/oder Loyalitätspflicht offenbart werden und die Äußerung objektiv darauf abzielt, die Position des Unternehmens am Markt bzw. am Kreditmarkt zu schwächen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, sollten Sie im Einzelnen vor Ort von einem Rechtsanwalt prüfen lassen. Ihr mitgeteilter Sachverhalt enthält insoweit zu wenig bzw. keinen Inhalt über die konkreten Äußerungen Ihres Schwiegervaters. Allerdings erweckt Ihre Mitteilung den Anschein, dass es in diese Richtung geht.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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