Werbungskosten als Mittel zur Absenkung des anzurechnenden Einkommens beim Kindesunterhalt

Online-Rechtsberatung
Stand: 01.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Antrag bei Familienkasse Kindergeld über 18 Jahre altes Kind im 2. Ausbildungsjahr (Altenpfleger). Ausfüllen Formular Werbungskosten. Auszug "Im Kalenderjahr 2009 erzielte Ihr Kind ein Einkommen von mehr als 7.680 ?. Was muss beachtet werden bzw. wie ausfüllen? Bei Überschreitung muß das Jahr 2009 gesamt zurückgezahlt werden? Dieses soll natürlich vermieden werden.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Fragestellung:

Werbungskosten als Mittel zur Absenkung des anzurechnenden Einkommens beim Kindesunterhalt

Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2005 ist auch der Arbeitnehmeranteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen von der Ausbildungsvergütung abzuziehen, da es sich hierbei nicht um Einkünfte handelt, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausübung bestimmt sind. Sie stehen dadurch, dass sie unmittelbar abgeführt werden, den Auszubildenden nicht zur Verfügung. Als Faustformel könne jeweils nochmals bis zu 21 % in Abzug gebracht werden.

Bei den Werbungskosten sollten Sie neben dem Formular der Familienkasse ggf. noch auf gesonderten Blättern Erläuterungen zu den mit Belegen zu untermauernden Positionen abgeben.

Was gehört zu den sog. Werbungskosten?

  1. Pauschbeträge
  2. Individuelle Werbungskosten
  3. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
  4. Arbeitsmittel
  5. Doppelte Haushaltsführung
  6. Fortbildungskosten
  7. Bewerbungskosten

Was sind Werbungskosten?

Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Insbesondere im Bereich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen eine Vielzahl von Werbungskosten an; Werbungskosten sind hier alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst worden sind.

Beispiel: Das Kind zahlt einen jährlichen Gewerkschaftsbeitrag von 150,00. Diese Aufwendungen haben einen ausschließlichen beruflichen Zusammenhang und sind deshalb in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Sind Aufwendungen nur zu einem Teil beruflich veranlasst, so ist auch nur dieser Teil als Werbungskosten anzuerkennen. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass sich die beruflichen Aufwendungen leicht und einwandfrei von den privat veranlassten trennen lassen.

Beispiel: Ein Telefon wird sowohl für berufliche als auch für private Telefonate genutzt. Durch einen Einzelverbindungsnachweis lassen sich leicht und einwandfrei die beruflich veranlassten Telefonate glaubhaft machen. Die Kosten dafür sind als Werbungskosten anzuerkennen.

Lassen sich Aufwendungen nicht leicht und eindeutig nach ihrer beruflichen und privaten Veranlassung trennen, so kann überhaupt nichts davon als Werbungskosten anerkannt werden.

Wenn der Arbeitgeber des Kindes Aufwendungen steuerfrei erstattet, so sind diese bei den entsprechenden Werbungskosten des Kindes abzuziehen.

Beispiel: Das Kind kann Aufwendungen für Fahrten zur Ausbildungsstätte von monatlich 110,00 geltend machen, erhält jedoch vom Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss von 60,00. Nur die verbleibenden 50,00 monatlich können als Werbungskosten anerkannt werden.

  1. Pauschbeträge

Als Werbungskosten sind zumindest bestimmte Pauschbeträge von den Einnahmen abzuziehen.

Folgende Pauschbeträge sind wichtig:

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (insbesondere Ausbildungsvergütung) der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920,00 für das gesamte Kalenderjahr. Bei sonstigen Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen und Unterhaltsleistungen ein Pauschbetrag von 102,00 für das gesamte Kalenderjahr. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen Sparer-Pauschbetrag von 801,00 für das gesamte Kalenderjahr. Vollendet ein Kind im Laufe des Kalenderjahres sein 18. Lebensjahr oder besteht der Anspruch auf Kindergeld nur für einen Teil des Jahres (zum Beispiel weil die Ausbildung beendet wird), so werden nur die Einnahmen aus bestimmten Monaten heran gezogen. Gleiches gilt natürlich für die Pauschbeträge, die dann entsprechend aufzuteilen sind.

Beispiel: Ein Kind beendet die betriebliche Ausbildung zum 30.6. des Jahres und erhält Ausbildungsvergütung von insgesamt 3.900,00. Danach wird es vom Betrieb ins Arbeitsverhältnis übernommen. Die Bruttoausbildungsvergütung (= Einnahmen) ist um 6/12 (920,00 : 12 x 6 = 460,00) des Arbeitnehmer-Pauschbetrages zu mindern, also: 3.900,00 ./. 460,00 = 3.440,00 Einkünfte.

Nur der Betrag von 3.440,00 ist der Kindergeldberechnung zugrunde zu legen.

  1. Individuelle Werbungskosten

Sind die tatsächlichen Werbungskosten höher als der Betrag, der sich bei Ansatz der Pauschalen ergibt, so empfiehlt es sich, diese gegenüber der Familienkasse durch Vorlage von Belegen oder schriftlichen Erklärungen glaubhaft zu machen. Dabei sind sämtliche Werbungskosten für das gesamte Kalenderjahr anzugeben. Vollendet ein Kind im Laufe des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr, so brauchen nur die erhöhten Werbungskosten für die Zeit ab dem Kalendermonat nach der Vollendung des 18. Lebensjahres angegeben zu werden. Besteht der Kindergeldanspruch nur für einen Teil des Jahres (zum Beispiel weil ein Kind im Laufe des Kalenderjahres die Ausbildung beendet), so sind die erhöhten Werbungskosten auch nur für den Ausbildungszeitraum anzugeben. Die Familienkasse prüft in eigener Zuständigkeit, welche Werbungskosten anzuerkennen sind, sodass der Steuerbescheid des Kindes nicht maßgeblich ist.

  1. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Die Entfernungspauschale beträgt seit 01.01.2004 0,30 für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Angesetzt werden darf jeweils nur die einfache Wegstrecke (also nicht Hin- und Rückweg).

  1. Arbeitsmittel

Arbeitsmittel müssen nahezu ausschließlich (mindestens zu 90%) zur Erledigung der beruflichen Aufwendungen dienen, damit sie als Werbungskosten abgesetzt werden können. Typische Arbeitsmittel sind zum Beispiel Werkzeuge, typische Berufskleidung einschließlich der Instandhaltungs- und Reinigungskosten, Fachbücher, Fachzeitschriften, Schreibmaschinen, Diktiergeräte, Computer, Aktentaschen, Schreibtisch. Die Anschaffung von PC wird in aller Regel nicht als fast ausschließlich berufsbedingt anerkannt. PC können einer vielfältigen privaten Mitbenutzung unterliegen. Die Aufwendungen für einen PC werden nur zu dem Anteil als Werbungskosten anerkannt, der dem Anteil der beruflichen Nutzung entspricht. Die Ausgaben für Arbeitsmittel müssen in jedem Fall nachgewiesen werden. Für Arbeitsmittel wird die Vorlage aussagekräftiger Kaufquittungen verlangt. So reicht es zum Beispiel nicht aus, dass für ein Buch lediglich Fachbuch in der Quittung angegeben wird. Vielmehr müssen aus der Quittung der Titel des Buches und der Autor ersichtlich sein.

Arbeitsmittel mit einem Preis von bis zu 410,00 zzgl. Mehrwertsteuer (19%) = 487,90 werden im Jahr der Anschaffung voll abgesetzt. Teurere Arbeitsmittel werden in der Regel in mehreren Jahren abgesetzt. Der Anschaffungspreis wird dann auf die Anzahl dieser Jahre verteilt. Ein Schreibtisch kostet 1.200,00. Der Anschaffungspreis ist auf die nächsten 12 Jahre zu verteilen. Damit sind für das Jahr der Anschaffung und die 11 folgenden Jahre jeweils 100,00 anzusetzen.

  1. Doppelte Haushaltsführung

Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer anlässlich einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung erwachsen, sind als Werbungskosten abzugsfähig.
Für Kinder in Ausbildung kann eine doppelte Haushaltsführung nur anerkannt werden, wenn die Kinder am jeweiligen Heimatwohnort auch über einen eigenständigen Haushalt verfügen. Ein genutztes Zimmer in der Wohnung der Eltern reicht hierzu nicht aus.

Folgende Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung können angesetzt werden:

a. Fahrtkosten

Aufwendungen für die beiden Fahrten zur Begründung beziehungsweise Auflösung der doppelten Haushaltsführung in der tatsächlich anfallenden Höhe (unter anderem 0,30 je Kilometer bei PKW-Benutzung); Aufwendungen für eine tatsächlich durchgeführte Familienfahrt pro Woche (0,30 je Entfernungskilometer); Aufwendungen für Fahrten zwischen der Zweitwohnung und der Arbeitsstätte. Ab 2004 gilt eine Entfernungspauschale von 0,30 je Kilometer.

b. Verpflegungsmehraufwendungen

Für die ersten 3 Monate der doppelten Haushaltsführung werden für jeden Kalendertag der Abwesenheit vom bisherigen Wohnort folgende Beträge anerkannt:

Abwesenheit: mindestens 8 Stunden: 6,00; mindestens 14 Stunden: 12,00; 24 Stunden: 24,00

c. Aufwendungen für die Zweitwohnung

Hier sind regelmäßig die tatsächlichen Gesamtkosten der Zweitwohnung (also auch die Nebenkosten) anzuerkennen.

d. Reisekosten

Eine Dienstreise ist ein Ortswechsel aus Anlass einer vorübergehenden beruflichen Auswärtstätigkeit. Hierunter fallen zum Beispiel die wöchentlich einmal durchgeführten Fahrten zur Berufsschule, aber auch der sechswöchige Berufsschul-Blockunterricht. Aber auch das Absolvieren bestimmter auswärtiger Ausbildungsabschnitte stellt zunächst eine Dienstreise dar.

Aufwendungen für eine Dienstreise sind maximal für die ersten 3 Monate als Werbungskosten anzuerkennen. Längere auswärtige Aufenthalte sind dann ab dem vierten Monat gegebenenfalls als doppelte Haushaltsführung anzuerkennen.

Folgende Aufwendungen können als Reisekosten angesetzt werden:

aa. Fahrtkosten

Die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten. Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Gesamtkosten eines Fahrzeuges können für einen Kraftwagen 0,30; für ein Motorrad / Motorroller 0,13 je tatsächlich gefahrenem Kilometer angesetzt werden.

bb. Verpflegungsmehraufwendungen

Für jeden Kalendertag der Abwesenheit vom bisherigen Wohnort werden folgende Beträge anerkannt: Abwesenheit: mindestens 8 Stunden: 6,00; mindestens 14 Stunden: 12,00; 24 Stunden: 24,00.

cc. Übernachtungskosten

Hier sind regelmäßig die tatsächlichen Gesamtkosten der Übernachtung bei mehrtägigen Dienstreisen anzuerkennen.

  1. Fortbildungskosten

Fortbildungen dienen grundsätzlich dazu, in einem erlernten Beruf berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten, zu erweitern oder der Entwicklung der Verhältnisse anzupassen. Die Aufwendungen dafür können jedoch nur dann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn es sich um eine Fortbildung im ausgeübten oder in einem nur vorübergehend nicht ausgeübten Beruf handelt.

Werbungskosten sind dann insbesondere die Aufwendungen für Teilnahmegebühren, Aufwendungen für Lernmittel (Fachliteratur und so weiter), Reise-/Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungs-/Unterkunftskosten.

  1. Bewerbungskosten

Hier werden alle tatsächlichen Kosten für Inserate, Telefon, Porto, Fotokopien, Reisen anlässlich einer Vorstellung und so weiter anerkannt.

Die Familienkasse stellt anhand der vorliegenden Angaben eine Prognose über die Einkünfte und Bezüge des kommenden Jahres. Ergibt sich danach, dass Ihnen für dieses Jahr Kindergeld zusteht, wird es weitergezahlt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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