Umgang mit Geldbeständen bei Vereinsauflösung

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Es geht um eine Vereinsauflösung und der Verwendung noch vorhandener finanzieller Mittel.

In der Satzung steht folgender Wortlaut hierzu:
"Wird der Verein aufgelöst, dann fällt nach Begleichung aller noch vorhandenen Verbindlichkeiten das vorhandene Vermögen an die Stadt mit der Maßgabe, dass es nur in der Stadt unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Sports Verwendung finden darf."

Nun handelt es sich nicht um hohe Geldbestände. Es sind etwa noch 5.000 € in der Kasse. Die Frage ist nun, welche rechtlich legalen und gegenüber dem Finanzamt unbedenklichen Möglichkeiten der Mittelverwendung bestehen noch bis zur endgültigen Auflösung. Wir würden gerne noch möglichst viel selbst von dem Geld haben. Es gab zB den Vorschlag seitens der Mitglieder, noch einmal ein Abschlussfest zu organisieren. Jahresabschlussfeste gab es immer nach Saisonabschluss (es handelt sich um einen Keglergemeinschaft in der sich die Mitglieder aus a) einzelnen angeschlossenen Kegelclubs, b) verpflichtete Mitglieder und c) Ehrenmitgliedern zusammensetzen.)

Allerdings kosteten diese immer so um die 1.000 oder auch mal 1.500 Euro. Somit sieht der Vorstand bedenken, wenn es nun plötzlich ein Fest geben würde, bei dem die Kosten deutlich höher lägen. Seitens der Mitglieder wird aber auch die Auffassung vertreten, dass uns doch niemand vorschreiben kann wie unser Fest ausgestattet wird. Und wenn wir nach über 40 Jahren die Auflösung noch mal richtig feiern, kann uns doch eigentlich niemand was anhaben. Wie beurteilen Sie das?

  • Kann das Geld (zumindest zum Teil) auch den angeschlossenen Vereinen zur Verfügung gestellt werden? Wenn ja, zu welchem Zweck und welche Belege müssten geführt werden?
  • Können wir andere Keglergemeinschaften, in denen die weiterhin aktiven Kegler nun unterkommen werden, unterstützen oder mit einem Zuschuss oder einer Spende bedenken?
  • Können die Mitgliedervereine ggf Kosten für die Leerräumung der bisherigen Vereinsstätte erstattet bekommen?
  • Was ist hier machbar und denkbar ist die allgemeine Frage nach den bereits konkretisierten Gedanken?
  • Bei welchen Mittelverwendungen hat der Vorstand mit Ahndungen welcher Art vom Finanzamt oder Nachzahlungen oder sonst was zu rechnen?

Noch ist der Verein nicht aufgelöst, noch wurde dies nicht verkündet. Es gab bisher nur die ordentliche JHV mit Terminierung für eine außerordentliche JHV bei der dann, wenn ausreichend Stimmberechtigte da sind, die Auflösung beschlossen werden soll bzw wenn nicht genügend Stimmberechtigte da sind, Terminierung einer JHV zu diesem Zwecke.

Könnte ggf etwas umgangen werden, wenn bei der nächsten JHV erst einmal eine Satzungsänderung beschlossen wird, in der dann eine andere Mittelverwendung bei Auflösung vorgesehen wird? Was kann aber hier überhaupt geregelt werden? Es ist ein e.V.

Sie sehen, die Ausgestaltung der Frage kann sehr ausschweifend sein, obwohl Sie im Kern ganz einfach ist und bereits in den ersten beiden Sätzen formuliert war. Daher möchte ich es nun erst einmal Ihnen überlassen, wie umfassend Ihre Antwort hierzu aussehen kann und ob und wenn ja, mit welchen Kosten wir für diese Auskunft rechnen müssen?

Antwort des Anwalts

Wie Sie bereits geschrieben haben, knüpfen sich sehr viele Fragen an die Vereinsanuflösung, obwohl es im Grunde genommen einfach gesehen werden kann, wenn die Themenstellungen sauber differenziert werden.

Sie schreiben, Sie haben noch ca. EUR 5000,00 in der Kasse. Ihrer Fragestellung entnehme ich weiter, dass das Vereinsvermögen nicht ohne weiteres an die Stadt gehen sollte, da haben Sie andere Vorstellungen dazu.

Nun muss auseinander gehalten werden, was mit dem restlichen Vermögen geschieht und wie die Liquidation des Vereins auszusehen hat. Ich möchte Ihnen daher empfehlen, zunächst die vorhandenen Mittel entsprechend Ihres Satzungszweckes aufzubrauchen.

Hinsichtlich des geplanten Festes gilt:
Es ist nicht so einfach, hier das Geld einfach so auszugeben. Die Bedenken des Vorstandes sind durchaus begründet. Kleinere Aufmerksamkeiten sind unschädlich für die Gemeinnützigkeit. Hierunter fallen Sachzuwendungen, zum Beispiel Blumen, Geschenkkorb, Buch oder CD, bis zu einem Wert von 40€, die dem Vereinsmitglied aus Anlass persönlicher Ereignisse wie beispielsweise Geburtstag, Hochzeit oder persönliches Vereinsjubiläum geschenkt werden. In begründeten Ausnahmefällen darf die einzelne Sachzuwendung den Wert von 40 € übersteigen. Aufwendungen für Kranz- und Grabgebinde für verstorbene Vereinsmitglieder sind auch über 40€ hinaus in angemessener Höhe unschädlich.

Das bedeutet aber, dass solche Zuwendungen einen persönlichen Charakter haben müssen, hier können daher nicht alle nach dem Gießkannenprinzip bedacht werden.
Zu besonderen Vereinsanlässen können Vereinsmitglieder mit Aufmerksamkeiten bedacht werden, die ebenfalls unschädlich für die Gemeinnützigkeit sind. Hierunter sind beispielsweise die unentgeltliche oder verbilligte Bewirtung der Vereinsmitglieder bei der Weihnachtsfeier und der Hauptversammlung zu verstehen oder ein Zuschuss für den Vereinsausflug, wie zum Beispiel die Übernahme der Buskosten, bis zu einer Obergrenze von insgesamt höchstens 40€ je teilnehmendem Vereinsmitglied im Jahr. Allerdings darf auch hier der Jahresbeitrag nicht überschritten werden. Wenn Sie also nur EUR 20,00 an Beitrag haben, darf das Mitglied nur EUR 20,00 erhalten.

Hier gilt aber die Besonderheit, dass dann die ganzen Kosten abgesetzt werden können, wenn diese im Zusammenhang mit dem Vereinszweck stehen, in Ihrem Falle beispielsweise die Fahrt zu einem Kegelturnier.

Weiter haben Sie die Kosten angesprochen, die die Abwicklung des Vereins und dessen Liquidation mit sich bringen werden. Diese sind natürlich noch vor Auflösung des Vereins aus dem vorhandenen Vermögen zu begleichen. Das bedeutet, dass Sie zuerst die gesamten Kosten, die die Auflösung mit sich bringt, begleichen müssen. Sollte dann noch Geld übrig bleiben, wäre satzungsgemäß zu verfahren.

Im Ergebnis können Sie also eine Feier veranstalten, müssen aber die steuerliche Obergrenze je anwesendem Mitglied beachten und dann das restliche Geld für die angesprochenen Abwicklungskosten verwenden.

Unschädlich ist es aber, wenn Sie noch entsprechend der Regelugen Ihre Vereinssatzung ändern und den Mittelzufluss anders gestalten. Wesentlich ist hier aber, dass diese Mittel dann gleichfalls einem steuerlich begünstigten, also gemeinnützigen Zweck, zufließen.

Abschließend möchte ich Sie zu den steuerlichen Fragen noch auf eine Publikation des Finanzministeriums Baden-Württemberg hinweisen. Die hier dargestellten Themen gelten unabhängig vom jeweiligen Bundesland. Hier können Sie alle wesentlichen steuerlichen Themenstellungen nochmals nachlesen:
https://mfw.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mfw/intern/Dateien/Publikationen/Steuern/ST_gemVereine_2013.pdf

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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