Kann ein Bungalow als Hauptwohnsitz gemeldet werden?

Online-Rechtsberatung
Stand: 30.07.2009
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir möchten gern einen Bungalow kaufen, der von der Größe (100 m²) von uns als fester Wohnsitz benutzt werden soll. Das Gebäude steht auf Gartenland. Das Grundstück ist an die Wasserleitung angeschlossen, hat eine Hausnummer und Müll etc. wird auch abgeholt.

Die Frage, die sich stellt ist, ob man darin wohnen darf oder sich wo anders zur Sicherheit als Untermieter evtl. melden sollte und den Bungalow als Zweitwohnsitz.

Antwort des Anwalts

Auf Grund der Anfrage darf ich davon ausgehen, dass es sich bei dem von Ihnen genannten Gebäude um einen Bungalow im Sinne eines Gartenhauses handelt. Auch wenn es sich sicherlich um eine sehr große Variante handelt und auf Grund des Anschlusses an die Wasserversorgung sowie Müllentsorgung um eine bessere Ausführung handelt, verbleibt es dennoch bei einem Bungalow. Hierauf lässt nicht nur Ihre Wortwahl schließen sondern auch die Tatsache, dass es sich bei dem Grundstück um Gartenland handelt.

Einzig fraglich ist, ob das Bundeskleingartengesetz Anwendung findet. Nach § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) ist ein Kleingarten ein Garten, der dem Nutzer zur nicht gewerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient. Allerdings sind Kleingärten in diesem Sinne nicht Gärten, die vom Eigentümer als Eigentümergarten oder im Zusammenhang mit der Nutzung einer Wohnung, im Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag überlassen worden sind bzw. auf den nur bestimmte Gartenbauzeugnisse angebaut werden dürfen nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden dürfen. Die beiden letzten Alternativen fallen sicher ohne Weiteres weg. Eine Überlassung im Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag sehe ich ausweislich Ihres Anfragetextes auch nicht. Um einen so genannten Wohnungsgarten, also um einen Garten, der einen zur Nutzung einer Wohnung berechtigten Zusammenhang mit der Wohnung überlassen worden ist, dürfte auch nicht vorliegen. Es verbliebe lediglich die Variante des Gartens, der als Eigentümergarten durch den Eigentümer des Grundstückes oder durch einen seiner Angehörigen nach § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes genutzt wird.

Wenn Sie mithin der Eigentümer des Grundstückes sind, wären die Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes nicht anwendbar. Das Bundeskleingartengesetz ist stattdessen nur anwendbar auf Pachtgärten, d. h. also auf Garten oder Gartenanlagen, die auf fremden Boden errichtet worden sind und die vom Verfechter an den Gartenverein oder die einzelne Person verpachtet worden sind.

Ihre Anfrage ist hier nicht ganz eindeutig. Sie haben geschrieben, dass Sie sich einen Bungalow kaufen wollen und betonen, dass dieser auf Gartenland steht. Ich vermute deshalb, dass genau diese rechtliche Konstruktion gemeint ist, Sie wollen also tatsächlich nicht das Grundstück als Solches sondern den Bungalow erwerben. In diesem Falle muss ich Sie jedoch darauf hinweisen, dass das rechtlich nicht möglich ist, da ein Gebäude mit dem Grundstück den selben rechtlichen Weg geht, mithin in das Eigentum des Grundstückseigentümers fällt. Es ist jedoch bei Gartenanlagen des Öfteren so, dass im Zuge eines Pächterwechsels der Garten bzw. der Inhalt und die Aufbauten des Gartens ?verkauft? werden, worunter dann wohl eher eine Art Abstandszahlung zu sehen sein dürfte.

Sollte ich in der Interpretation der Anfrage fehl gehen, lassen Sie mich dies bitte wissen. Im Moment gehe ich davon aus, dass meine Interpretation der Anfrage richtig ist, dass Sie also lediglich den Bungalow ?erwerben? wollen, nicht dagegen das dazugehörige Grundstück. In diesem Falle handelt es sich nicht um einen Eigentümergarten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des BKleingG.

Ausgehend von dieser These wäre Ihnen zu antworten, dass ein dauerhaftes Wohnen, also die Einrichtung eines festen Wohnsitzes in einer Laube bzw. in einem Bungalow unzulässig wäre, da nach § 3 Abs. 2 des BKleingG die Lauben ohnehin nach Beschaffenheit, Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein dürfen. Hinsichtlich der Bewohnbarkeit sind Eigentümergärten im Übrigen den sonstigen Gärten gleichgesetzt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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