Finanzamt fordert nachträgliche Versteuerung von Umschulungsmaßnahme

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Während einer vom Arbeitsamt geförderten Umschulungsmaßnahme zahlt der Arbeitgeber eine Zuwendung von 400 EUR monatlich. Das Finanzamt fordert jetzt eine nachträgliche Versteuerung dieser Zuwendung in voller Höhe (Einkünfte als Selbständiger)

1) Ist das zulässig?

2) Wenn ja, kann ich Betriebsausgaben (z.B. Fahrtkosten 0,30 EUR/km) geltend machen?

Das Arbeitsamt zahlt währen der Umschulungszeit von 2 Jahren ALG1.

Antwort des Anwalts

Die Leistungen, die Sie von der Agentur für Arbeit erhalten, unterliegen nicht der Steuerpflicht; sie müssen also nicht versteuert werden.

Sie unterliegen aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG und führen damit zu einer höheren Steuerlast für im Steuerjahr weiter bezogenes steuerpflichtiges Einkommen.

Die Zuwendung des Arbeitgebers von 400 € stellt solches Einkommen dar, das als solches auch zu versteuern ist. Es handelt sich hierbei nicht um einen abgabenfreien Minijob, da ein Minijob nicht bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werden kann, bei dem bereits eine Beschäftigung besteht. In Ihrem Fall besteht bereits die vom Arbeitsamt geförderte Umschulungsmaßnahme. Ein Minijob könnte also nur bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt werden.

Sie erzielen damit im Monat steuerpflichtiges Einkommen von 400 €. Dieses wird aber erst dann relevant, wenn Sie oder Ihre Ehefrau noch weiteres Einkommen im Steuerjahr erzielt haben, da der Jahresbetrag von 4800 € unter der Steuerfreigrenze liegt.

Zur Reduzierung dieser Steuerlast können Sie alle die Werbungskosten ansetzen, die Sie auch ansonsten geltend machen können. Es ist also das Ausfüllen einer normalen Steuerklärung erforderlich.

Sie sollten dieser Aufforderung des Finanzamtes auch nachkommen, da ansonsten das Vergehen der Steuerhinterziehung droht. Liegt bereits ein Steuerbescheid vor, können Sie gegen diesen Einspruch erheben und im Einspruchsverfahren noch Ihre Werbungskosten geltend machen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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