Welche Auswirkungen haben Mieteinnahmen für die Krankenkasse?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin seit dem Jahr 2000 privat Krankenversichert. Mein Mann ist freiwillig gesetzlich Krankenversichert und verdient mehr als ich.
Bruttojahreseinkommen ich 2014: 56.464 EUR
Bruttojahreseinkommen mein Mann 2014: 76.862 EUR

Unsere Tochter ist inder Familienversicherung meines Mannes kostenlos mitversichert.

Jährlich müssen wir unsere Gehaltsabrechnungen sowie Einkommensteuererklärung abgeben, damit die gesetzliche KV prüfen kann, ob meine Tochter in der Familienvesicherung kostenlos mitversichert bleiben kann.

Seit September 2014 bekomme ich/wir nun zusätzliche Mieteinnahmen über 550 EUR monatl. Diese sind bei o.g. Bruttojahreseinkommen f. 2014 noch nicht berücksichtigt.

Ich habe diese Zusatzmieteinnahmen der gesetzl. Versicherung bei der jährl. Erhebung für die Familienversicherung im Januar 2015 für das Vorjahr noch nicht mitgemeldet.
Diese hat lediglich den Einkommensteuernachweis von 2013 sowie die Gehaltsabrechnungen vom Arbeitgeber 2014 bekommen. Somit ist alles okay.

Fragen:
1.) muss ich diese Mieteinnahmen für das Jahr 2014 der gesetzlichen Krankenkasse nachmelden?

  1. ) Kann die gesetzliche Krankenkasse, sollte sie nächstes Jahr feststellen, dass wir die zusätlichen Mieteinnahmen seit September 2014 bei der jährl. Erhebung nicht mit angegeben haben, meine Tochter aus der Familienversicherung werfen?

3.) Ich werde die Mieteinnahmen bei meinem Einkommen dazurechnen, und habe somit weiterhin ein geringeres Einkommen als mein Mann.
D. h. es sollte weiterhin kein Problem sein, dass meine Tochter in der Familienversicherung kostenlos versichert bleibt?
Oder muss meine Tochter dann extra versichert werden?

4.) Welche Unterlagen darf die gesetzliche Krankenkasse einfordern zum Nachweis unserer Gehälter?

5.) noch Fragen zum Wechsel aus der PKV zurück in die GKV:
Ich habe mich 1 x von der gesetzlichen KV befreien lassen, lt Aussage der gesetzlichen KV kann man das 1 x tun und hat trotzdem die Möglichkeit bei einer erneuten Unterschreitung der JAEG in die GKV zu wechseln.
Stimmt das?

6.) werden die zusätzlichen Mieteinnahmen bei der JAEG mit angerechnet, oder sind diese nicht von Interesse, sollte ich in die GKV wechseln wollen?

7.) wie lange muss mein monatliches Gehalt unter 1/12 der JAEG liegen? Damit ich in die GKV zurückwechseln kann.

Antwort des Anwalts

1.) muss ich diese Mieteinnahmen für das Jahr 2014 der gesetzlichen Krankenkasse nachmelden?
Antwort Rechtsanwalt:
Sie müssen meiner Einschätzung nach die Mieteinnahmen bei der gesetzlichen Krankenkasse nicht nachmelden. Es wird dennoch empfohlen, vorsichtshalber die Mieteinnahmen nachzumelden. Aller Voraussicht nach wird sich das aber nicht auswirken.
Der rechtliche Hintergrund ist folgender:
Wer freiwillig in der gesetzlichen KV versichert ist, zahlt auf alle ihre Einkünfte den vollen Beitragssatz. Zu den sonstigen Einkünften gehören u.a. Kapitalerträge, Zinsen, Betriebliche Altersvorsorge, Mieteinnahmen aus Immobilienbesitz usw..
Die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfolgt bei allen freiwillig Versicherten 1) in der GKV nach dem Gesamteinkommen, also einschließlich der Mieteinnahmen.
Die allgemeine Versicherungspflichtgrenze 2014 (Beitragsobergrenze) beträgt 54.900 € p.a. oder 4.575 € mtl. (brutto), vgl. § 6 Absatz 6 SGB V.
Darunter erfolgt eine einkommensorientierten Einstufung.
Mit einem Bruttoeinkommen von 76.865 Euro verdient Ihr Mann Euro 6.405 monatlich und liegt damit über der Beitragsobergrenze. Die zusätzlichen Mieteinnahmen wirken sich somit nicht mehr auf den Beitrag aus.
Dennoch ist eine dokumentierte Mitteilung sinnvoll. Denn wenn es z.B. später zu Fehlern kommt, etwa wenn das Einkommen unter die Beitragsobergrenzen rutschen sollte, so kommt es schnell doch auch auf die Mieteinkünfte an.
Hier können Die Behörden dann spätere Rückforderungen nach § 45 SGB X
2) nur auf eine Verletzung der Mitteilungspflichten stützen. Das kommt dann aber nicht in Frage, wenn die GKV bereits nachweislich über die zusätzlichen Einnahmen informiert worden war.

  1. ) Kann die gesetzliche Krankenkasse, sollte sie nächstes Jahr feststellen, dass wir die zusätzlichen Mieteinnahmen seit September 2014 bei der jährlichen Erhebung nicht mit angegeben haben, meine Tochter aus der Familienversicherung werfen?
    Antwort Rechtsanwalt: Nein, das kann sie nicht. Die freiwillige Familienversicherung richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben im Sinne von § 10 SGB V *1). Hier gibt es besonders abgestufte Altersgrenzen und es kommt auf eigenes Einkommen der Tochter an.
    Kinder sind danach in der Familienversicherung kraft Gesetzes mit versichert, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür bei den Kindern selbst vorliegen. Die wichtigsten Voraussetzungen sind danach:
  2. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
  3. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
  4. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden
    Im Übrigen gibt es u.a. noch einschränkende Kriterien, die überwiegend vom eigenen Einkommen der Tochter abhängen.

3.) Ich werde die Mieteinnahmen bei meinem Einkommen dazurechnen, und habe somit weiterhin ein geringeres Einkommen als mein Mann.
D. h. es sollte weiterhin kein Problem sein, dass meine Tochter in der Familienversicherung kostenlos versichert bleibt?
Antwort Rechtsanwalt:
Ich sehe da auch insoweit keine weiteren Probleme. Steuerlich spielt die Zurechnung wegen der Zusammenveranlagung keine Rolle. Bedenken Sie aber, daß der gesetzliche Güterstand die Gütertrennung mit Gütergemeinschaft ist. Von Ihnen erzieltes Einkommen sollte also gegebenenfalls auch auf Ihr Privatkonto zufließen.
Oder muss meine Tochter dann extra versichert werden?
Antwort Rechtsanwalt: Solange die Tochter unter den Voraussetzungen von § 10 SGB V *1) mit versichert ist, braucht sie nicht noch einmal zusätzlich versichert werden.

4.) Welche Unterlagen darf die gesetzliche Krankenkasse einfordern zum Nachweis unserer Gehälter?
Antwort Rechtsanwalt:
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen Behörden nur die Unterlagen anfordern, die es Ihnen erlauben, die Beiträge zuverlässig und korrekt zu berechnen.
Unterlagen, auf die es nicht ankommt, oder die der Behörde bereits bekannt sind (aktenkundig), dürfen nicht angefordert werden, das wäre ermessensfehlerhaft.
Bei der gesetzlichen Krankenversicherung informiert erst einmal der Arbeitgeber automatisch die Versicherungen im Rahmen von § 28f SGB IV *3) und muss diese Unterlagen auch den Arbeitnehmer geben.
Genaue sonstige gesetzliche Reglungen gibt es bei der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht. Eventuell empfiehlt sich ein Blick in die allgemeinen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls auch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse. Die Versicherten haben jedenfalls Mitwirkungspflichten bei der Feststellung der angemessenen Beiträge.
Entsprechend muss auch im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung für die Beitragsbemessung jährlich wahrheitsgemäß Auskunft über das Einkommen geben werden. Dies ist im pflichtgemäßen Ermessen der Behörden durch geeignete Belege nachzuweisen.

5.) noch Fragen zum Wechsel aus der PKV zurück in die GKV:
Ich habe mich 1 x von der gesetzlichen KV befreien lassen, lt Aussage der gesetzlichen KV kann man das 1 x tun und hat trotzdem die Möglichkeit bei einer erneuten Unterschreitung der JAEG in die GKV zu wechseln.
Stimmt das?
Das stimmt. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) legt fest, ab welcher Höhe des jährlichen Brutto-Arbeitsentgelts ein Arbeitnehmer in Deutschland nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sein muss.
Wenn ein Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr mit seinem Einkommen die JAEG unterschreitet, tritt automatisch die Versicherungspflicht wieder ein. Unter den Voraussetzungen von § 8 SGB V *4) kann man sich jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.

6.) werden die zusätzlichen Mieteinnahmen bei der JAEG mit angerechnet, oder sind diese nicht von Interesse, sollte ich in die GKV wechseln wollen?
Antwort Rechtsanwalt:
Die allgemeine Versicherungspflichtgrenze 2014 (Beitragsobergrenze) beträgt 54.900 € p.a. oder 4.575 € mtl. (brutto), vgl. § 6 Absatz 6 SGB V.
Mit einem Bruttoeinkommen von 4.705 liegen Sie noch über den Beitragsobergrenzen der gesetzlichen Krankenversicherung, so daß es, anders als bei Ihrem Ehemann, eigentlich nicht auf die zusätzlichen Einnahmen ankäme, ich verweise auf die Ausführungen dazu weiter oben zur Frage 1.
Wenn Sie aber dauerhaft unter die JAEG rutschen, und dadurch wieder versicherungspflichtig werden, kommt es auch auf die zusätzlichen Mieteinnahmen an.

7.) wie lange muss mein monatliches Gehalt unter 1/12 der JAEG liegen? Damit ich in die GKV zurückwechseln kann.
Antwort Rechtsanwalt:
Im Prinzip geschieht das sofort, also mit der ersten Gehaltszahlung, die unter der JAEG liegt.
Nach dem Gesetz wird es aber so formuliert, daß das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die JAEG nicht übersteigen darf (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
Daher darf bei schwankendem Arbeitsentgelt aufgrund einer vorausschauenden Betrachtung eine gewissenhafte Schätzung des zu erwartenden Arbeitsentgelts erfolgen. Wenn das Einkommen sich dann aber entgegen dieser Schätzung entwickelt, besteht sofort Versicherungspflicht.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.
*1) § 10 SGB V Familienversicherung

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

  1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,

  2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,

  3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,

  4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und

  5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro.
    Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Das Gleiche gilt bis zum 31. Dezember 2015 für eine Tagespflegeperson, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Tagespflege betreut. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.
    (2) Kinder sind versichert

  6. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
  7. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
  8. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt ab dem 1. Juli 2011 auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten,
    ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.
    (3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
    (4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.
    (5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.
    (6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.

*2) § 45 SGB X Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

  1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,

  2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder

  3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
    (3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

  4. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder

  5. der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
    In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.
    (4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
    (5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
    *3) § 28f SGB IV
    Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung

(1) Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung (§ 28p) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten. Die landwirtschaftliche Krankenkasse kann wegen der mitarbeitenden Familienangehörigen Ausnahmen zulassen. Für die Aufbewahrung der Beitragsabrechnungen und der Beitragsnachweise gilt Satz 1.

(1a) Bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe hat der Unternehmer die Entgeltunterlagen und die Beitragsabrechnung so zu gestalten, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, des Arbeitsentgelts und des darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag möglich ist.

(2) Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen. Satz 1 gilt nicht, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann. Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mitzuberücksichtigen. Der prüfende Träger der Rentenversicherung hat einen auf Grund der Sätze 1, 3 und 4 ergangenen Bescheid insoweit zu widerrufen, als nachträglich Versicherungs- oder Beitragspflicht oder Versicherungsfreiheit festgestellt und die Höhe des Arbeitsentgelts nachgewiesen werden. Die von dem Arbeitgeber auf Grund dieses Bescheides geleisteten Zahlungen sind insoweit mit der Beitragsforderung zu verrechnen.

(3) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln; dies gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten bei Verwendung von Haushaltsschecks. Übermittelt der Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge, so kann die Einzugsstelle das für die Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt schätzen, bis der Nachweis ordnungsgemäß übermittelt wird. Der Beitragsnachweis gilt für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle und im Insolvenzverfahren als Dokument zur Glaubhaftmachung der Forderungen der Einzugsstelle. Im Beitragsnachweis ist auch die Steuernummer des Arbeitgebers anzugeben, wenn der Beitragsnachweis die Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte enthält.

(4) Arbeitgeber, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an mehrere Orts- oder Innungskrankenkassen zu zahlen haben, können bei

  1. dem jeweils zuständigen Bundesverband oder

  2. einer Orts- oder Innungskrankenkasse
    (beauftragte Stelle) für die jeweilige Kassenart beantragen, dass der beauftragten Stelle der jeweilige Beitragsnachweis eingereicht wird. Dies gilt auch für Arbeitgeber, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an mehrere Betriebskrankenkassen zu zahlen haben, gegenüber dem jeweiligen Bundesverband. Gibt die beauftragte Stelle dem Antrag statt, hat sie die zuständigen Einzugsstellen zu unterrichten. Im Falle des Satzes 1 erhält die beauftragte Stelle auch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, den sie arbeitstäglich durch Überweisung unmittelbar an folgende Stellen weiterzuleiten hat:

  3. die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die zuständigen Einzugsstellen,

  4. die Beiträge zur Rentenversicherung gemäß § 28k,

  5. die Beiträge zur Arbeitsförderung an die Bundesagentur für Arbeit.
    Die beauftragte Stelle hat die für die zuständigen Einzugsstellen bestimmten Beitragsnachweise an diese weiterzuleiten. Die Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit können den Beitragsnachweis sowie den Eingang, die Verwaltung und die Weiterleitung ihrer Beiträge bei der beauftragten Stelle prüfen. § 28q Abs. 2 und 3 sowie § 28r Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet vorhandenen Entgeltunterlagen mindestens bis zum 31. Dezember 2011 vom Arbeitgeber aufzubewahren. Die Pflicht zur Aufbewahrung erlischt, wenn der Arbeitgeber die Entgeltunterlagen dem Betroffenen aushändigt oder die für die Rentenversicherung erforderlichen Daten bescheinigt, frühestens jedoch mit Ablauf des auf die letzte Prüfung der Träger der Rentenversicherung bei dem Arbeitgeber folgenden Kalenderjahres, und wenn ein Unternehmen aufgelöst wird.
*4) § 8 SGB V Befreiung von der Versicherungspflicht

(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird

  1. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,
    1a. durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
  2. durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
    2a.
    durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während der Pflegezeit nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder der Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer der Pflegezeit oder die Dauer der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes,
  3. weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt, sowie für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit oder Familienpflegezeit und Nachpflegephase ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit oder Familienpflegezeit und Nachpflegephase werden angerechnet,

  4. durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 oder 12),

  5. durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),

  6. durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,

  7. durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).
    (2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
    http://www.versicherung-in.de/beruecksichtigung-mieteinnahmen-gesetzliche-krankenversicherung-241/

A. Fischer, Rechtsanwalt

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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