Wann darf ein Heim einem Patienten kündigen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin ehrenamtlicher Betreuer für einen 63-jährigen demenzkranken Freund, der seit ca. einem Jahr in einem ASB-Pflegeheim in Stuttgart lebt. Es wurde ihm die Pflegestufe 3 zuerkannt.

Durch seine Krankheit (Frontotemporale Demenz) bedingt, verursacht er seit etwa 2 Monaten einen erhöhten Pflegeaufwand (starke Inkontinenz, Toilette wird nicht freiwillig aufgesucht, deshalb mehrmaliges Duschen/ Ankleiden/ Bettwäschewechsel pro Tag erforderlich). Zudem ist er etwas nachtaktiv und hat schon mal Teebeutel etc. aus Küche entwendet und verstreut, seitdem wurde alles Wichtige im Küchenbereich abgeschlossen. Er ist aber nicht aggressiv, sondern eher zurückgezogen und gefährdet weder sich noch andere Heimbewohner.

Das Heim sagt nun, sie kommen mit ihm nicht mehr zurecht (240 Pflegeminuten pro Tag wären zu viel, er wäre im ganzen Heim der absolute Problemfall) und verlangen nun auf Empfehlung einer ambulanten psychiatrischen Visite die unbedingte stationäre Einweisung in die geschlossene Psychiatrie (Stuttgart Bad Cannstatt) auf unbestimmte Zeit.

Ich habe als Betreuer die Zustimmung verweigert, da ich aus einem 2,5- monatigen Aufenthalt meines Betreuten in dieser Einrichtung in 2013 eine sehr negativen Eindruck gewonnen habe. Zudem habe ich wenig Hoffnung auf einen Therapieerfolg bezüglich seiner Problematik und fürchte stattdessen gravierende Nachteile anderer Art (starke Medikationen in allen möglichen Variationen). Es gibt aber für meinen Betreuten im psychiatrischen Bereich keine Alternative zu diesem Klinikum.

Nun wurde mir die fristlose Kündigung des Heimvertrags seitens der Heimleitung angedroht, wenn ich nicht zustimme. Meine Frage ist nun, ob eine Kündigung des Heimvertrags aus diesem Grund überhaupt zulässig ist und wie ich mich aus rechtlicher Sicht am besten verhalten sollte. (Mit dem Heim bin ich im wesentlichen zufrieden, es gab bisher noch keine persönlichen Differenzen und ich möchte meinen kranken Freund gerne dort belassen).

Antwort des Anwalts

Zunächst einmal möchte ich Ihnen darstellen, unter welchen Voraussetzungen die Einrichtung überhaupt den Heimvertrag kündigen kann:

Das Kündigungsrecht des Heimes ist in § 12 WBVG geregelt.
Diese Vorschrift sagt, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung durch den Unternehmer zulässig ist:

„(1) Der Unternehmer kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. der Unternehmer den Betrieb einstellt, wesentlich einschränkt oder in seiner Art verändert und die Fortsetzung des Vertrags für den Unternehmer eine unzumutbare Härte bedeuten würde,
  1. der Unternehmer eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil
    a) der Verbraucher eine vom Unternehmer angebotene Anpassung der Leistungen nach § 8 Absatz 1 nicht annimmt oder
    b) der Unternehmer eine Anpassung der Leistungen aufgrund eines Ausschlusses nach § 8 Absatz 4 nicht anbietet und dem Unternehmer deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist,

  2. der Verbraucher seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Unternehmer die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann, oder

  3. der Verbraucher
    a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist oder
    b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht.

Eine Kündigung des Vertrags zum Zwecke der Erhöhung des Entgelts ist ausgeschlossen.

(2) Der Unternehmer kann aus dem Grund des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a nur kündigen, wenn er zuvor dem Verbraucher gegenüber sein Angebot nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unter Bestimmung einer angemessenen Annahmefrist und unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneuert hat und der Kündigungsgrund durch eine Annahme des Verbrauchers im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 2 nicht entfallen ist.

(3) Der Unternehmer kann aus dem Grund des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4 nur kündigen, wenn er zuvor dem Verbraucher unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat. Ist der Verbraucher in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4 mit der Entrichtung des Entgelts für die Überlassung von Wohnraum in Rückstand geraten, ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Unternehmer vorher befriedigt wird. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Unternehmer bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 bis 4 kann der Unternehmer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Im Übrigen ist eine Kündigung bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats zulässig.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf jeden der Verträge gesondert anzuwenden. Der Unternehmer kann in den Fällen des § 1 Absatz 2 einen Vertrag auch dann kündigen, wenn ein anderer Vertrag gekündigt wird und ihm deshalb ein Festhalten an dem Vertrag unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verbrauchers nicht zumutbar ist. Er kann sein Kündigungsrecht nur unverzüglich nach Kenntnis von der Kündigung des anderen Vertrags ausüben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kündigung des anderen Vertrags durch ihn, einen anderen Unternehmer oder durch den Verbraucher erfolgt ist.“

Der Unternehmer hat, wie schon früher durch § 8 HeimG geregelt, kein ordentliches Kündigungsrecht für die Vertragsdauer. Vielmehr räumt ihm § 12 Abs. 1 Satz 1 ein Kündigungsrecht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ein, wenn ihm ein wichtiger Grund hierfür zur Seite steht.

Dies will die Einrichtung Ihnen nunmehr geltend machen.

Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung ist Folge davon, dass der Verbraucher sich darauf einrichtet, im Wohnraum seinen künftigen Lebensmittelpunkt auf Lebenszeit zu haben und zu behalten. Das künftige Domizil soll möglichst umfassend zugunsten des Bewohners gesichert werden (Kunz/Butz/Wiedemann HeimG, § 8 Rn. 1).

Die Kündigung muss nach Satz 2 schriftlich erfolgen und begründet werden. Die in Satz 3 erwähnten Kündigungsgründe sind nicht enumerativ, was durch die Verwendung des Begriffs »insbesondere« deutlich gemacht wurde.

Die Kündigung ist bei anderen Sachverhalten gleichgewichtiger Art ebenso zulässig, womit den Umständen des Einzelfalls entsprochen wird.

Die zusätzliche Notwendigkeit der Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung für den Unternehmer erfordert eine Abwägung der Interessen. Die Kündigungsvoraussetzung liegt nur vor, wenn eine weitere Vertragsbindung des Unternehmers unter keinem Gesichtspunkt mehr zu rechtfertigen wäre (BT-Drucks. 16/12409, S. 26).
Allein durch die Betriebsänderung soll noch keine Voraussetzung geschaffen werden, den Vertrag auflösen zu können. Denn der Bewohner geht im Regelfall davon aus, dass er auf Dauer in den Räumen verbleiben kann, und richtet sich hierauf ein. Auch die mögliche Belastung des Bewohners, die psychisch und tatsächlich mit einem weiteren Aus- und Umzug verbunden sind, spielt hier eine Rolle.

Kriterium der Unzumutbarkeit kann es ein, wenn der Betrieb dauerhaft nur mit finanziellen Verlusten fortgeführt werden könnte (Palandt/Weidenkaff § 12 Rn. 4).

Satz 3 Nr. 2 betrifft die Fälle der Bedarfsänderung. Kann der Unternehmer eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, nicht erbringen, liegt ein wichtiger Regelgrund zur Vertragsauflösung vor. Auch in diesem Fall muss weiter die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung hinzukommen.
Das Gesetz nennt hierfür zwei Gründe: Der Bewohner akzeptiert eine ihm angebotene Leistungsanpassung nicht (Nr. 2a) oder der Unternehmer muss wegen eines vertraglichen Ausschlusses der Anbietpflicht nach § 8 Abs. 4 eine Anpassung der Leistung nicht anbieten (Nr. 2b).

Die Bewertung der Unzumutbarkeit setzt eine Interessenabwägung voraus.
Unzumutbarkeitskriterium kann zusätzlich auch sein, dass der Unternehmer seine Vertragspflichten ggü. Dritten wie anderen Bewohnern, insb. Mitbewohnern des Verbrauchers oder ggü. dem Personal sonst nicht ordnungsgemäß erfüllen könnte.

Satz 3 Nr. 3 nennt als wichtigen Auflösungsgrund die schuldhafte und grobe Vertragsverletzung seitens des Bewohners, dem gekündigt werden soll. Auch hier muss wiederum die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertrags hinzukommen.

Hierbei kann der vertragswidrige Gebrauch des Wohnraums oder gar dessen Gefährdung ausreichen. Auch schwerwiegende Verstöße gegen die Hausordnung, Belästigungen anderer Bewohner oder des Personals oder Unternehmers sind für die Auflösung geeignet (Palandt/Weidenkaff § 12 Rn. 4).

Nach § 12 Abs. 2 kann der Unternehmer aus wichtigem Grund (Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a) wegen Nichterbringung einer fachgerechten Leistung nach ganz oder teilweise erfolgter Ablehnung durch den Verbraucher nur dann kündigen, wenn das Angebot vor Kündigungsausspruch erneuert wurde und der Bewohner dieses wiederum nicht akzeptiert hat. Der Verbraucher soll wegen der schwerwiegenden Folgen der Kündigung nochmals Gelegenheit erhalten, seine ablehnende Entscheidung zu überdenken.

Abs. 4 regelt die Kündigungsfristen. Der Unternehmer kann nach Satz 1 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Kündigungsgrund beim Verbraucher zu suchen ist, wobei die Fälle nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 4 gegeben sind. I.Ü. ist nach Satz 2 die Kündigung bis zum dritten Werktag zum Ablauf des nächsten Kalendermonats zulässig.

Dem aus wichtigem Grund nach § 12 Abs. 1 WBVG gekündigten Bewohner kann eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO zuerkannt werden, sofern deren Voraussetzungen gegeben sind (LG Freiburg NZM 2013, 286 [LG Freiburg 05.07.2012 - 3 S 48/12]).

Hieraus folgt nun, dass, wenn die Betreuung in der Einrichtung tatsächlich nicht mehr möglich sein sollte, dieser das Recht zur Kündigung leider zusteht.

Im Streitfalle könnte allerdings diese Frage, ob es schon ausreicht und ob tatsächlich eine Unterbringung in der Psychiatrie erforderlich ist, nur gutachterlich geklärt werden.
Ich halte die Empfehlung der psychiatrischen Ambulanz noch nicht für tragfähig genug. Hier sollte auf alle Fälle ein fachärztliches Gutachten eingeholt werden.

Soweit Sie weitere Bedenken hinsichtlich der Behandlung haben, haben Sie als Betreuer das Recht, hier beim Regelungskreis Gesundheitssorge in Behandlungen einzuwilligen oder eben nicht. So haben Sie Einfluss auf die Therapie.
Zum Schluss möchte ich Ihnen dringend anempfehlen, sich auch um andere Einrichtungen, die sich schwerpunktmäßig mit Demenzkranken befassen, zu bemühen. Ich gehe davon aus, dass die Psychiatrie nicht zwingend die geeignetste Einrichtung ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice