Versicherung der Kinder bei getrennt Lebenden

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich lebe seit Feb. 2013 getrennt von meinem Mann, die Scheidung wird voraussichtlich dieses Jahr vollzogen. Wir haben 3 Kinder (7, 10, 14 Jahre alt). Wir praktizieren ein Wechselmodell, die Kinder sind also bei beiden Elternteilen gleichviel. Mein Mann ist gesetzlich versichert, ich bin seit Feb. 2013 privat krankenversichert (40% PKV, 60%Beihilfe)

Die Kinder sind immernoch über ihn mitversichert. Mein Verdienst ist wesentlich höher als der meines Ex-Mannes (da er nur halbtags arbeitet, er wird vom Jobcenter und mir unterstützt), Ich muss ihm Trennungsunterhalt zahlen.

Bis jetzt hat sich keine Krankenversicherung bzgl. einer Ummeldung der Kinder gemeldet. Muss ich das meiner privaten Krankenkasse melden und muss ich dann rückwirkend für 2 Jahre die Beiträge von meinen 3 Kindern zahlen? Was ist mit den ganzen Arztbesuchen der Kinder in diesem Zeitraum? Muss das jetzt alles nochmal über die private Versicherung abgerechnet werden? Besteht die Möglichkeit, dass die Ummeldung mit der Scheidung läuft?

Antwort des Anwalts

Ist ein Elternteil privat und ein Elternteil gesetzlich versichert, kann das Kind privat oder gesetzlich versichert werden. Die beitragsfreie Familienversicherung ist für das Kind allerdings nicht möglich, wenn der privatversicherte Elternteil mehr als der andere verdient und ein Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze hat (2015: 54.900 Euro). In diesem Fall muss für das Kind ein monatlicher Beitrag gezahlt werden. Sind die Eltern nicht verheiratet, gilt diese Einschränkung nicht. So ist dies in den Vorschriften zur Familienversicherung § 10 Abs. 2 und 3 SGB V geregelt. Zum besseren Verständnis füge ich Ihnen die Vorschrift ein.
§ 10 SGB V

(2) Kinder sind versichert
1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt ab dem 1. Juli 2011 auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten,
4. ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

Es ist daher von entscheidender Bedeutung wie hoch Ihr Bruttoarbeitsverdienst ist. Sollten Sie in den letzten beiden Jahren über der Jahresarneitsentgeltgrenze verdient haben müßte dies bei der Krankenversicherung der Kinder nachgemeldet werden. Kinder, die nur mit einer eigenen Mitgliedschaft in der GKV versicherbar sind, zahlen den Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte, der aus einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße berechnet wird, derzeit rund 130 €. Falls Sie mehr als die genannte Summe verdienen rate ich dazu die Kinder möglichst schnell mit einem eigenen Beitrag bei der GKV zu versichern.

Anschließend kann überlegt werden dort zu kündigen und die Kinder gleichfalls privat zu versichern.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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